Beschluss
OVG 3 S 94.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1002.3S94.19.00
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Leitsätze
§ 42 Abs. 1 SchulG bestimmt für den (regulären) Beginn der Schulpflicht, dass das betreffende Kind spätestens am 30. September geboren sein und sich an diesem Tag bereits in seinem siebten Lebensjahr befinden muss.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Staatlichen Europa-Schule Berlin in der Grundschule ...aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 42 Abs. 1 SchulG bestimmt für den (regulären) Beginn der Schulpflicht, dass das betreffende Kind spätestens am 30. September geboren sein und sich an diesem Tag bereits in seinem siebten Lebensjahr befinden muss.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Schulanfangsphase der Staatlichen Europa-Schule Berlin in der Grundschule ...aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Antragsteller hat nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin in der Grundschule ...glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann seine vorläufige Aufnahme jedenfalls im Hinblick darauf beanspruchen, dass der Antragsgegner einen (zusätzlichen) Schulplatz nach Abschluss des Auswahlverfahrens geschaffen und vergeben hat, indem er dem Widerspruch des Kindes A. A. abgeholfen hat. Dieses hatte sich gegen die ursprüngliche Ablehnung seiner Aufnahme in die Schulanfangsphase der Staatlichen Europa-Schule Berlin in der Grundschule ... gewandt, die der Antragsgegner damit begründet hatte, das am 1. Oktober geborene Kind sei im Schuljahr 2019/2020 nicht schulpflichtig und die Zahl der geeigneten Anmeldungen für im Schuljahr 2019/2010 schulpflichtige Kinder übersteige die Zahl der verfügbaren Plätze. A. A. hatte geltend gemacht, die Ablehnung sei unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Die Abhilfeentscheidung des Antragsgegners vom 21. Mai 2019 und die damit erfolgte Platzvergabe waren jedoch rechtswidrig. A. A. ... hätte nach den Rangfolgekriterien des § 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) in der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung wie des Abhilfebescheides geltenden Fassung, die sie durch die am 18. Januar 2019 in Kraft getretenen Teile der Sechsten Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2) gefunden hatte, angesichts des Überhangs der gemäß § 42 Abs. 1 SchulG im Schuljahr 2019/2020 schulpflichtigen Kinder nicht berücksichtigt werden dürfen. Das am 1. Oktober geborene Kind A. A. zählte - entgegen der Wertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts - nämlich nicht zu diesem Kreis. § 42 Abs. 1 SchulG bestimmt, dass mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Kern der in § 42 Abs. 1 SchulG mit der Formulierung „bis zum folgenden 30. September vollenden werden“ enthaltenen Stichtagsregelung ist, dass das darin für den Beginn der Schulpflicht geforderte Ereignis (Vollendung des sechsten Lebensjahres) an dem genannten Datum (30. September) eingetreten ist. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut („bis zum“) entnehmen, der sich auch erkennbar von anderen an das Lebensalter anknüpfenden Bestimmungen wie §§ 2, 104 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 2 JGG, § 35 Satz 2 SGB VI oder § 51 Abs. 1 BBG unterscheidet. Die Vollendung eines Lebensjahres erfolgt jedoch erst mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1968 - VI C 3.68 - juris Rn. 8). § 42 Abs. 1 SchulG bestimmt für den (regulären) Beginn der Schulpflicht mit anderen Worten, dass das betreffende Kind spätestens am 30. September geboren sein und sich an diesem Tag bereits in seinem siebten Lebensjahr befinden muss. Allein dies entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Stichtagsregelung, mit dem Monatswechsel eine einfache und praktikable Abgrenzung der schon von der Schulpflicht erfassten Kinder von der Gruppe der noch nicht Schulpflichtigen zu gewährleisten. Der Antragsteller kann auch den Zugang zu diesem weiteren Schulplatz begehren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. November 2017 - OVG 3 S 88.17 - juris Rn. 3), dass sich ein abgelehnter Bewerber, der um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur auf eine im gerichtlichen Verfahren aufgedeckte fehlerhafte Platzvergabe berufen kann, die auf einem bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens unterlaufenen Mangel beruht. Mit dieser Sachlage ist es vergleichbar, wenn die Schule oder das Schulamt - wie hier - nach der Aufnahmeentscheidung einen zusätzlichen Platz einrichtet und ihn rechtswidrig vergibt, auch wenn dies in einem Rechtsbehelfsverfahren erfolgt. Dass dieser weitere Platz „überkapazitär“ vergeben wurde, rechtfertigt es jedenfalls nicht, andere Bewerber, die ebenfalls unterlegen sind, unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) zu benachteiligen und den zusätzlichen Platz nach Maßstäben zu vergeben, für die keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).