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Beschluss

OVG 3 S 99.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1008.OVG3S99.19.00
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Leitsätze
1. Bei deckungsgleichen Schulbezirken wählen die Eltern unter den dortigen Schulen eine Schule aus, bei der sie ihr schulpflichtiges Kind dann anmelden.(Rn.5) 2. Danach ist die ausgewählte Schule zuständige Schule für die eigentliche Anmeldung wie auch das ggf. nachfolgende Auswahlverfahren.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei deckungsgleichen Schulbezirken wählen die Eltern unter den dortigen Schulen eine Schule aus, bei der sie ihr schulpflichtiges Kind dann anmelden.(Rn.5) 2. Danach ist die ausgewählte Schule zuständige Schule für die eigentliche Anmeldung wie auch das ggf. nachfolgende Auswahlverfahren.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Sohn der Antragsteller stehe für die erstrebte Aufnahme an der M... ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 BbgSchulG gestatten, insbesondere wenn pädagogische Gründe hierfür sprechen. Ist - wie in der Stadt Potsdam gemäß § 106 Abs. 2 BbgSchulG, § 2 Abs. 1 der Schulbezirkssatzung vom 2. Oktober 2018 - ein deckungsgleicher Schulbezirk gebildet worden, so richtet sich, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG (§ 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG). Die Beschwerde macht geltend, die angefochtene Entscheidung verkenne die Bedeutung des vom Verwaltungsgericht angenommenen wichtigen Grundes für das vorliegende Aufnahmeverfahren. Zur effektiven Überwachung der Schulpflicht seien in der Schulbezirkssatzung Einzugsbereiche festgelegt worden. Eltern müssten ihr Kind zunächst an der Einzugsbereichsschule anmelden. Da der vom Antragsgegner geleiteten M..., einer Schule mit besonderer Prägung im Sinne des § 8a BbgSchulG, kein Einzugsbereich zugeordnet worden sei, liege jeder Anmeldung eines Kindes an dieser Schule eine bewusste Entscheidung für diese und gegen die wohnortnahe Grundschule des Einzugsbereichs zu Grunde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass alle Eltern, die ihr Kind an der M...P... anmeldeten, sich ganz bewusst für die Montessori-Pädagogik entschieden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle daher eine schriftliche Darlegung der Eltern, weshalb sie diese Pädagogik für ihr Kind wünschten, keinen besonderen Grund für die vorrangige Aufnahme im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG dar. Der wichtige Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei vom Gesetzgeber ersichtlich als Ausnahmetatbestand geschaffen worden, der nicht mehr gegeben sei, wenn er für alle angemeldeten Kinder eines Aufnahmeverfahrens zutreffe. Diese Argumentation verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg, weil ihre Prämisse nicht überzeugt. Der Anmeldung von Kindern an der M... mag häufig eine bewusste Entscheidung der Eltern für die Montessori-Pädagogik zu Grunde liegen. Zwingend ist es jedoch nicht. Gerade auch Wohnortnähe kann ein - wesentlicher - Grund für Eltern sein, ihr Kind an einer Montessori-Schule anzumelden. Der Umstand, dass die Schule keinen Schuleinzugsbereich hat, die Anmeldung also zunächst an der in § 2 Abs. 2 der Schulbezirkssatzung der Stadt Potsdam als „zuständig“ bezeichneten Grundschule zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einzugsbereichsschule stets wohnortnäher wäre als die im Einzugsgebiet der von der Beigeladenen geleiteten Z...-Grundschule gelegene M.... Dass tatsächlich alle Eltern, die ihr Kind für das Schuljahr 2019/20 zur Einschulung an der Schule des Antragsgegners angemeldet haben, sich ausdrücklich auf deren besonderes pädagogisches Konzept berufen hätten, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kind der Antragsteller stehe ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG für den Besuch der Schule des Antragsgegners zur Seite, wird auch durch den Hinweis der Beschwerde nicht erfolgreich in Frage gestellt, die bisherige Praxis der Schule des Antragsgegners, Kinder vorrangig aufzunehmen, deren Geschwister die Schule bereits und noch besuchen, entspreche den Zielen des Gesetzes besser, weil hier regelmäßig auch soziale Gründe im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG vorlägen. Es sei einem Kind nur schwerlich zu vermitteln, warum es im Gegensatz zu seinem älteren, ebenfalls noch schulpflichtigen Geschwisterkind Hausaufgaben zu erledigen habe und unter dem Leistungsdruck der Notengebung stehe. Auch wenn man dieser Argumentation folgen wollte und die bisherige Praxis nicht lediglich als einen Versuch wertet, das Fehlen einer Vorrangregelung für Geschwister in § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG zu überspielen (vgl. dazu etwa die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3711, Drs. 6/9364, und den in der Plenarsitzung vom 19. September 2018 abgelehnten Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, Drs. 6/9400; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4), folgt aus dem besonderen Gewicht pädagogischer Gründe bei Geschwisterkindern nicht, dass nicht auch in anderen Fällen wichtige pädagogische Gründe für die Einschulung in die M... bestehen können, etwa auf Grund von Erfahrungen des einzuschulenden Kindes mit dem Montessori-Konzept in der Kindertagesstätte, wie sie im Widerspruchsschreiben der Antragsteller vom 18. Juni 2019 geschildert werden. Seine Annahme, dass der Antragsteller zu 1 einen solchen Grund bereits bei der Anmeldung an der für das Aufnahmeverfahren zuständigen M... am 12. Februar 2019 wirksam geltend gemacht habe, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen begründet (Beschlussabdruck Seite 13 ff.). Die Beschwerde ist dem nur insofern substantiiert entgegengetreten, als sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, eine Zuständigkeit der Z... folge nicht aus § 2 Abs. 2 der Schulbezirkssatzung. Nach dieser Vorschrift bildet die Landeshauptstadt Potsdam für die Grundschulen und Primarstufen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen Schuleinzugsgebiete, mit denen die zuständige Schule bestimmt wird (Satz 1), und die sich aus der Anlage der Satzung ergeben (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage und wegen Widerspruchs zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung (GV) für nichtig gehalten. Die Beschwerde macht geltend, es bedürfe keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die fragliche Satzungsregelung nur zum Zwecke der Überwachung der Schulpflicht die Grundschule bestimme, bei denen sich Eltern der Schulanfänger zu melden habe, und die dann die Anmeldeunterlagen an die gewünschte Schule weiterleite. Diese Meldung sei nicht mit der Anmeldung im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GV gleichzusetzen. Nach § 4 Abs. 1 GV melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der örtlich zuständigen Schule an; soweit Schulbezirke deckungsgleich sind, wählen sie unter den Schulen, in deren Schulbezirk sich die elterliche Wohnung befindet, eine Schule (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GV) und melden ihr schulpflichtiges Kind an der gewählten Schule an (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GV). Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens letztlich dahinstehen, ob die Satzungsregelung, wie die Beschwerde meint, im Wege der geltungserhaltenden Reduktion so ausgelegt werden kann, dass sie nicht im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GV steht. Maßgeblich ist nach diesen Bestimmungen jedenfalls, dass bei deckungsgleichen Schulbezirken die Eltern unter den dortigen Schulen eine Schule auswählen, bei der sie ihr schulpflichtiges Kind dann anmelden. Danach ist die ausgewählte Schule zuständige Schule für die eigentliche Anmeldung wie auch das ggf. nachfolgende Auswahlverfahren. Ist danach (nur) diese Schule für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig, kommt es - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf die dieser Schule gegenüber gemachten Angaben - etwa zu wichtigen Gründen im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BbgSchulG - an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).