Beschluss
OVG 3 S 95.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1011.OVG3S95.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Verteilung aufgenommener Grundschüler auf verschiedene Standorte innerhalb eines Einschulungsbereichs steht der Schule dasselbe weite pädagogische und organisatorische Ermessen zu wie bei der Einrichtung von Klassen.(Rn.3)
2. Die bei der Verteilung auf Standorte entsprechend anwendbaren Vorgaben des § 8 Abs. 1 Grundschulverordnung (juris: GrSchulV BE) vermitteln grundsätzlich kein subjektives Recht eines Schülers, die Einrichtung einer Klasse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.(Rn.5)
3. Altersangemessene Schulwege werden bei der Aufnahme in die zuständige Grundschule regelmäßig nicht überprüft. Etwas anderes kann sich allenfalls bei einer greifbaren Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit ergeben. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verteilung aufgenommener Grundschüler auf verschiedene Standorte innerhalb eines Einschulungsbereichs steht der Schule dasselbe weite pädagogische und organisatorische Ermessen zu wie bei der Einrichtung von Klassen.(Rn.3) 2. Die bei der Verteilung auf Standorte entsprechend anwendbaren Vorgaben des § 8 Abs. 1 Grundschulverordnung (juris: GrSchulV BE) vermitteln grundsätzlich kein subjektives Recht eines Schülers, die Einrichtung einer Klasse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.(Rn.5) 3. Altersangemessene Schulwege werden bei der Aufnahme in die zuständige Grundschule regelmäßig nicht überprüft. Etwas anderes kann sich allenfalls bei einer greifbaren Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit ergeben. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) in eine 1. Klasse der Filiale der M.-Grundschule, die über zwei Standorte – Hauptgebäude und Filiale – verfügt. Von den 37 Kindern, die sich um 26 freie Plätze in der Filiale beworben hatten, wurden zunächst 11 Geschwisterkinder aufgenommen. Die übrigen 15 Plätze wurden unter den noch verbliebenen 26 Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben, wobei die Lose abwechselnd aus zwei hierzu nach dem Geschlecht getrennten Gruppen gezogen wurden. Zwei nach der Aufnahme wieder frei gewordene Plätze wurden aus einem einheitlichen Lostopf (zwei Bewerberinnen, drei Bewerber) vergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Es spricht alles dafür, dass den Schulen bei der Verteilung von Schülerinnen und Schülern auf verschiedene Standorte einer Grundschule mit einem (einzigen) Einschulungsbereich grundsätzlich dasselbe weite organisatorische Ermessen zukommt wie bei der Einrichtung einzelner Klassen innerhalb der zuständigen Grundschule. § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG, der die Platzvergabe beim Besuch einer anderen Grundschule regelt, ist hier mangels gesetzlicher Anordnung nicht entsprechend heranzuziehen. Das ist gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG nur der Fall, wenn es um die Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche geht. Allerdings ist es dem Antragsgegner andererseits nicht verwehrt, auf die in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG angeführten Kriterien zurückzugreifen. Die Antragsteller könnten sich ferner nicht auf § 8 Abs. 1 Grundschulverordnung - GsVO – berufen, zu dessen Erlass der Verordnungsgeber nach § 20 Abs. 8 SchulG ermächtigt war. Zwar normiert diese Regelung Vorgaben für die Einrichtung von Klassen (zur Rechtslage bei fehlenden vergleichbaren Vorgaben vgl. VGH München, Beschluss vom 8. September 2014 – 7 CE 14.1843 – juris Rn. 12; Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 967). So ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GsVO „auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten“ und eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig. Ferner sollen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GsVO im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges berücksichtigt werden. Diese Vorgaben vermitteln dem einzelnen Schüler jedoch kein dahingehendes subjektives Recht, die Einrichtung einer Klasse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Bei der Zuweisung in eine von mehreren Parallelklassen oder an einen von verschiedenen Standorten derselben Grundschule handelt es sich nicht um einen grundrechtsrelevanten Eingriff in von dem Verordnungsgeber zugewiesene Rechte des Schülers. § 8 GsVO normiert allein an die Schule gerichtete organisatorische Leitlinien, bei deren Umsetzung der Schule im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Organisation (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SchulG) ein organisatorischer bzw. pädagogischer Spielraum verbleibt. Dies betrifft nicht nur die Einschätzung sprachlicher Vorkenntnisse und des potentiellen Leistungsvermögens, sondern auch die Berücksichtigung von Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten. Insoweit unterliegt die Schule grundsätzlich allein der Schulaufsicht gemäß § 105 SchulG. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Schule bei der Einrichtung einer Klasse oder der Verteilung auf verschiedene Standorte ganz offensichtlich gegen eine zwingende Vorgabe – wie das Verbot einer Differenzierung nach der Herkunft – verstößt, oder wenn die Zuweisung ganz offensichtlich rechtswidrig oder gar willkürlich ist. Auch insoweit ist jedoch stets zu prüfen, ob eine subjektive Rechtsverletzung gerade gegenüber demjenigen Kind vorliegt, das sich gegen die Einrichtung der Klasse wendet. Gemessen daran ist das von der Schulleitung gewählte Verfahren zur Verteilung auf die beiden Standorte der M.-Grundschule entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass es keiner speziellen Rechtsgrundlage für den Rückgriff auf die Geschwisterkind-Regelung und die Anordnung des Losverfahrens bedurfte, sind die für die Verteilung herangezogenen Kriterien weder offensichtlich rechtswidrig noch willkürlich. Die von der Schule bezweckte Schaffung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bezog sich nur auf diejenigen Plätze, die nach der Aufnahme von Geschwister-Kindern noch zu vergeben waren. Dieser Versuch, den infolge der Geschwisterkind-Regelung verursachten Überhang an Schülerinnen durch eine nach Geschlechtern getrennte weitere Platzvergabe zu begrenzen, erscheint jedenfalls noch nicht willkürlich. Gleiches gilt hinsichtlich der geschlechtsneutralen Vergabe der beiden Restplätze. Dass die Schule für diese beiden frei gewordenen Plätze andere Modalitäten für die Verteilung herangezogen hat und zu einem „regulären“ Losverfahren zurückgekehrt ist, hält sich noch im Rahmen des ihr zustehenden organisatorischen und pädagogischen Spielraumes. Die Bestückung des Lostopfes mit zwei Bewerberinnen und drei Bewerbern erforderte keine besonderen Maßnahmen mehr, um eine gewisse Heterogenität der an der Filiale einzurichtenden Klasse zu gewährleisten. Ebenso wenig verhelfen der Beschwerde die Ausführungen zu altersangemessenen Schulwegen zum Erfolg. Diese spielen bei der Aufnahme eines Kindes in die nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG zuständige Grundschule grundsätzlich keine Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 57.18 – juris Rn. 2). Ihr Vorhandensein kann in derartigen Fällen regelmäßig unterstellt werden, denn die Sicherstellung altersangemessener Schulwege hat bereits bei der Festlegung von Einschulungsbereichen für die Grundschulen durch die Bezirke nach § 109 Abs. 2 SchulG zu erfolgen. Soweit neben weiteren Faktoren gemäß § 4 Abs. 5 SchulG auch Schulwege bei der Gestaltung der Schule zu berücksichtigen sind, betrifft dies nicht die Aufnahme in eine Schule oder die Verteilung auf verschiedene Standorte, sondern allein den Schulbetrieb, in den die bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler eingegliedert sind. Weitere Regelungen, aufgrund derer altersangemessene Schulwege zu berücksichtigen sind – so bei der Zuweisung an eine andere Schule aus Kapazitätsgründen nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG und bei der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche nach § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG – sind hier nicht einschlägig. Selbst wenn man unterstellt, dass eine Schülerin oder ein Schüler die fehlende Altersangemessenheit des zurückzulegenden Schulwegs auch dann rügen kann, wenn es um den Weg zur zuständigen Grundschule innerhalb eines bereits bestehenden Einschulungsbereichs geht, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es spricht alles dafür, dass der Prüfungsmaßstab, der bei der Veränderung oder Festlegung von Einschulungsbereichen sowie der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche gilt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. November 2018 – OVG 3 S 77.18 – juris, vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 – juris, und vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 – juris), nicht ohne weiteres auf bereits seit langem bestehende Einschulungsbereiche übertragen werden kann. So ist die Filiale der M.-Grundschule als ehemaliger selbstständiger Standort ausweislich der Homepage der M-Grundschule schon im Jahr 2002 in den Einschulungsbereich der M.-Grundschule eingegliedert und 2003 zur „Dauerfiliale“ geworden. Unter diesen Voraussetzungen ist allenfalls zu prüfen, ob der konkret zurückzulegende Schulweg unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ganz offensichtlich unzumutbar ist. Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Die hier im Streit stehende Schulweglänge von 2,5 bis 3 km zum Hauptgebäude der M.-Grundschule ist noch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder unzumutbar zu beanstanden. Hierbei müssen vor allem auch die Besonderheiten des Einschulungsbereichs im Ortsteil W...berücksichtigt werden sowie die Lage des Wohnhauses der Antragsteller in der Siedlung W., das sich in einer Stadtrandlage nur unweit von der Grenze zu Brandenburg befindet. Die örtlichen Gegebenheiten sind u.a. geprägt durch Kleingartenanlagen, ausgedehnte Grünflächen mit fehlender Bebauung und die Nähe zum Landschaftspark W...sowie zu einem Naturschutzgebiet (F... ). Bei der Siedlung W. handelt es sich um ein Gebiet mit ganz überwiegend offener Bauweise, das durch Einfamilienhäuser geprägt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der Antragsteller zu 1) innerhalb des bestehenden Einschulungsbereichs angesichts nicht ausreichender Kapazität auf das Hauptgebäude verwiesen werden, dessen Entfernung mit 2,5 bis 3 km zwar zu einem beschwerlicheren, aber noch nicht greifbar unzumutbaren Schulweg führt. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Sicherheit des Schulwegs in den Blick nimmt. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der zurückzulegende Schulweg insbesondere für eine Schulanfängerin oder einen Schulanfänger mit Gefahren verbunden ist. Allerdings sind – abgesehen davon, dass es sich um einen Schulweg innerhalb eines bestehenden Einschulungsbereichs handelt – auch hier die örtlichen Besonderheiten und die Kapazitätserschöpfung in der Filiale zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde angeführte fehlende Sicherheit wegen einer aus ihrer Sicht unzureichenden Trennung zwischen der Fahrbahn und Fuß- bzw. Radwegen ist gebietstypisch und nicht nur auf die von der Beschwerde angeführten Orte begrenzt. So wird z.B. die gesamte Siedlung W. im Schulwegplan der M.-Grundschule einschließlich der zu der Filiale führenden Straße 3 als Gefahrenstelle gekennzeichnet, weil sich dort – ebenso wie in der Kleingartenanlage F...- kaum Fuß- und Radwege befinden. Als gleichermaßen gefahrenträchtig werden die L...Straße (Gefahr beim Überqueren) und die D... straße (sehr schmaler Fußweg, Gehweg nur einseitig benutzbar) im Schulwegplan dargestellt. Auch diese Straßen müssen von anderen Kindern, die den Hauptstandort der M.-Grundschule besuchen, genutzt werden. Soweit die Antragsteller den Hauptweg der Kleingartenanlage wegen des dortigen Pkw-Verkehrs als gefährlich ansehen, handelt es sich ebenfalls um eine gebietstypische Gefahr für dort wohnende Grundschulkinder, denn die Garten- und Siedlungsanlage wird auch von Dauerbewohnern genutzt. Der Homepage der Garten- und Siedlungsanlage zufolge stellt Kleingärtnerei dort eine Ausnahme dar . Ebenfalls gebietstypisch sind beim Verlassen der Siedlung W. nicht zu vermeidende Streckenabschnitte mit fehlender Bebauung und nicht immer ausreichender Straßenbeleuchtung. Angesichts dessen ist es im Einzelfall, wie in Bereichen mit kleinstädtischem oder ländlichem Charakter üblich, auch in Berlin nicht offensichtlich unzumutbar, wenn Schulanfängerinnen und Schulanfänger ihren Schulweg innerhalb eines seit vielen Jahren bestehenden Einschulungsbereichs – auch über einen langen Zeitraum hinweg - mit Unterstützung der Eltern oder älterer Geschwister oder ggf. mit öffentlichem Nahverkehr bewältigen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).