OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 L 191.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1021.3L191.19.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Jedes Gericht kann nur über die Kosten seiner eigenen Instanz entscheiden. Auch das Rechtsmittelgericht ist zur Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten des Ausgangsgerichts nicht befugt.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2019 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedes Gericht kann nur über die Kosten seiner eigenen Instanz entscheiden. Auch das Rechtsmittelgericht ist zur Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten des Ausgangsgerichts nicht befugt.(Rn.2) Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2019 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten, dem durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2019 die Kosten auferlegt wurden, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert der gegen die Versagung eines Schengen-Visums gerichteten Klage zu Recht mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit seinem am 19. August 2019 eingegangenen Schreiben keine Klage erheben, sondern allein einen Widerspruch gegen die ein Schengen-Visum ablehnende Entscheidung der Botschaft Amman einlegen wollen, zeigt dies eine Fehlerhaftigkeit der erfolgten Streitfestsetzung nicht auf. Es kann hier dahinstehen, ob darin ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zu sehen sein könnte. Denn auch wenn man dies bejahte, ist das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht dazu berufen, darüber zu entscheiden, da jedes Gericht nur über die Kosten seiner eigenen Instanz entscheiden kann. Auch das Rechtsmittelgericht ist zur Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten des Ausgangsgerichts nicht befugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2011 - OVG 1 M 123.10 - juris Rn. 7 m.w.N.). Über die Beschwerde entscheidet der Senat und nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einer Einzelrichterin, sondern von der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 - juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).