OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 M 181.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1024.3M181.19.00
9Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die ladungsfähige Anschrift gehört zu den gemäß §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO notwendigen Angaben zur Bezeichnung eines Klägers. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnortes gemeint, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist.(Rn.4) 2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist grundsätzlich auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts persönlicher Umstände gegebenenfalls abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.5) 3. Ist ein Kläger minderjährig muss nicht nur die Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters, sondern regelmäßig auch die hiervon gegebenenfalls abweichende Anschrift des Minderjährigen anzugeben.(Rn.5) 4. Eine richterliche Aufforderung zur Ergänzung der Angaben zur der aktuellen ladungsfähigen Anschrift unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 VwGO darf nicht ohne weitere Aufklärung und Anhörung des Betroffenen ergehen, wenn die angegebene Anschrift weder durch die Behörde im Verwaltungsverfahren noch durch das Gericht in einem vorangegangenen Eilverfahren beanstandet worden ist.(Rn.9)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2019 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ladungsfähige Anschrift gehört zu den gemäß §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO notwendigen Angaben zur Bezeichnung eines Klägers. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnortes gemeint, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist.(Rn.4) 2. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne ist grundsätzlich auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts persönlicher Umstände gegebenenfalls abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.5) 3. Ist ein Kläger minderjährig muss nicht nur die Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters, sondern regelmäßig auch die hiervon gegebenenfalls abweichende Anschrift des Minderjährigen anzugeben.(Rn.5) 4. Eine richterliche Aufforderung zur Ergänzung der Angaben zur der aktuellen ladungsfähigen Anschrift unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 VwGO darf nicht ohne weitere Aufklärung und Anhörung des Betroffenen ergehen, wenn die angegebene Anschrift weder durch die Behörde im Verwaltungsverfahren noch durch das Gericht in einem vorangegangenen Eilverfahren beanstandet worden ist.(Rn.9) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2019 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Hier durfte das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, die Klage sei angesichts der unter dem 11. Juni 2019 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift ergangenen Anordnung unzulässig. Insoweit kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage nach den Erfolgsaussichten der Klage auf die Zeit nach Ablauf der gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist abstellen durfte, oder ob der maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hier bereits vor dem Erlass der richterlichen Anordnung lag. Dem angegriffenen Beschluss ist zuzustimmen, dass zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben, die den Kläger betreffen, grundsätzlich auch dessen ladungsfähige Anschrift zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11). Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnortes gemeint, also die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Wohnanschrift kann unter anderem für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist grundsätzlich auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts besonderer persönlicher Umstände ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 – juris). Ist der Kläger – wie hier – minderjährig, muss nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur die Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters, sondern regelmäßig auch die hiervon abweichende Anschrift des Kindes angegeben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – OVG 3 M 127.11 – juris = NJW 2012, 633). Gemessen daran kann offen bleiben, ob die Angaben des in Syrien lebenden Klägers diesen Anforderungen genügten, denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ist die hier unter dem 11. Juni 2019 erfolgte Setzung einer Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die – wie der Wortlaut der Regelung verdeutlicht – im Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters steht (vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 82 Rn. 14; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Rn. 76), ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Sie ist im Hinblick auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vereinbar mit dem Gebot einer fairen Verfahrensführung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. mit dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der minderjährige Kläger durfte zunächst davon ausgehen, dass die Angaben seiner Mutter im behördlichen Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft in Beirut, die sie in dem amtlichen Formular unter der Rubrik „Aktuelle Anschrift und Erreichbarkeit“ gemacht und anlässlich der mündlichen Befragung wiederholt bzw. ergänzt hatte, ausreichend waren. Die Botschaft hat insoweit nichts Gegenteiliges – etwa durch Nachfrage oder eine Aufforderung, Nachweise zu erbringen (vgl. § 82 AufenthG) – zu erkennen gegeben, sondern stattdessen die angegebene Anschrift in dem versagenden Bescheid vom 14. März 2019 ohne Einschränkungen übernommen. Unter diesen – auch für das Verwaltungsgericht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ersichtlichen - Umständen durfte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die im Visumverfahren von der Beklagten zugrunde gelegte Anschrift in der Klage- und Antragsschrift übernehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat sich zunächst nicht veranlasst gesehen, den Kläger zu einer Ergänzung aufzufordern. Selbst als die Beklagte - anders als die im Visumverfahren zuständige Auslandsvertretung der Beklagten in Beirut - mit ihrer Erwiderung vom 24. Mai 2019, die das Verwaltungsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers lediglich zur Kenntnis übersandte, die aus ihrer Sicht „ungefähre Angabe“ der Anschrift in der Antrags- bzw. Klageschrift als nicht ladungsfähig beanstandete, sah sich das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer Aufklärung veranlasst, sondern lehnte die beantragte einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 11. Juni 2019 wegen fehlenden Anordnungsgrundes ab und nahm hierbei in das Beschlussrubrum die von dem Antragsteller und Kläger angegebene Anschrift auf. Gleiches gilt in Bezug auf das Rubrum des Beiladungsbeschlusses vom 3. Juni 2019. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als ermessens- und verfahrensfehlerhaft dar, dass der Berichterstatter am 11. Juni 2019 - noch am Tag der Entscheidung im Eilverfahren – im Hauptsacheverfahren eine Anordnung mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO „unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Antragserwiderung vom 24. Mai 2019 im Eilverfahren“ verfügte und den Kläger aufforderte, binnen vier Wochen seine Wohnungsanschrift in Syrien mitzuteilen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die Anschrift im Eilverfahren trotz der Einwendungen der Beklagten übernommen hatte, obwohl auch hier § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 82 Rn. 1; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 82 Rn. 1), durfte es die Ausführungen der Beklagten ohne weitere Aufklärung und ohne vorherige Anhörung des Klägers nicht als Anlass für eine Anordnung mit ausschließender Wirkung nehmen, nachdem die Beklagte durch ihre Auslandsvertretung die Anschrift des Klägers nicht beanstandet und diese sogar in den angegriffenen Bescheid aufgenommen hatte. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens konnte sich das Verwaltungsgericht auch nicht ohne weitere Erläuterung auf die Sachkunde der Beklagten berufen. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht mit der Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO der ihm obliegenden Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch deshalb nicht hinreichend nachgekommen ist, weil die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 2019 zufolge bei einer Erfüllung des - aus ihrer Sicht noch fehlenden - Nachweises ausreichenden Wohnraumes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offensichtlich grundsätzlich zu einer Visumerteilung an den Kläger bereit war. Sie ging bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) angesichts der Erkrankung des Klägers und der Tatsache, dass dessen Vater verstorben war, von einem atypischen Fall aus. Da das Wohnraumerfordernis ausweislich der Gerichtsakte (PKH-Heft) bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt war – laut Mietvertrag vom 10. August 2017 bewohnten die beiden Geschwister des Klägers eine 3 ½-Zimmer-Wohnung mit rund 80 qm und einem Einzug weiterer Familienmitglieder konnte mietrechtlich nichts Durchgreifendes entgegenstehen -, hätte es sich geradezu aufgedrängt, anstelle der verfügten Anordnung mit ausschließender Wirkung die begehrte Familienzusammenführung durch einen richterlichen Hinweis an die Beklagte und den Beigeladenen zum Wohnraumerfordernis zu fördern. Auf diese Weise hätte ggf. eine zügige Einreise des an Autismus erkrankten minderjährigen Klägers gemeinsam mit seiner Mutter, die bereits im Besitz eines Visums war, ermöglicht werden können. Da die Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO vom 11. Juni 2019 rechtswidrig war, konnte die an sie geknüpfte Rechtsfolge – Unzulässigkeit der Klage – nicht eintreten. Stattdessen sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen, und zwar auch dann, wenn es einer Ergänzung der Anschrift des Klägers in Syrien bedürfte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).