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Beschluss

OVG 3 S 111.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1107.3S111.19.00
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Leitsätze
1. Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darstellen. Ist die geforderte Mitwirkungshandlung jedoch objektiv unmöglich oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so kann ihre Durchführung nicht verlangt und eine Nichterfüllung dem Ausländer nicht entgegen gehalten werden.(Rn.5) 2. Den Vorschriften über die Mitwirkung zur Erlangung von Reisedokumenten (§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 oder § 60b Abs. 3 AufenthG) kann nicht entnommen werden, dass sie auch die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise in Form einer verbindlichen Flugbuchung einschließen.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Gebäudereiniger, eingetragen bei der Handwerkskammer Berlin, Vertragsnummer 1901504, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG darstellen. Ist die geforderte Mitwirkungshandlung jedoch objektiv unmöglich oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so kann ihre Durchführung nicht verlangt und eine Nichterfüllung dem Ausländer nicht entgegen gehalten werden.(Rn.5) 2. Den Vorschriften über die Mitwirkung zur Erlangung von Reisedokumenten (§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 oder § 60b Abs. 3 AufenthG) kann nicht entnommen werden, dass sie auch die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise in Form einer verbindlichen Flugbuchung einschließen.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Gebäudereiniger, eingetragen bei der Handwerkskammer Berlin, Vertragsnummer 1901504, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, weil der Antragsteller - wie für die hier erstrebte (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Ausbildungsduldung für die Ausbildung zum Gebäudereiniger hat. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus dem bis zum 8. November 2019 aufgeschobenen Ausbildungsbeginn. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Der vom Antragsteller am 5. Juli 2019 mit der GRG Services Berlin GmbH & Co. KG abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Gebäudereiniger in der Zeit vom 2. September 2019 bis zum 1. September 2022 ist auf eine derartige qualifizierte Berufsausbildung gerichtet, wie sich aus der am 8. Juli 2019 erfolgten Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Berlin ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 4 - Ausbildungsduldung, Anm. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat dies nicht in Zweifel gezogen. Auch hat es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 11) am 24. Juli 2019 keine Anhaltspunkte für das Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gesehen. Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, erweist sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung jedoch als nicht tragfähig. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Versagungsgrund bejaht, weil der Antragsteller durch unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments kausal seine Abschiebung verhindert habe. Denn er habe keine Bemühungen erkennen lassen, von der kenianischen Botschaft ein Laissez-Passer für die einmalige Einreise nach Kenia zu erhalten, das nach den Informationen der Botschaft als „Emergency Travel Document“ unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ausgestellt werde. Die Beantragung dieses Dokuments sei für den Antragsteller zumutbar. Auch habe der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2019 über die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments belehrt und mit der Verwendung des Begriffs „Heimreisedokument“ verdeutlicht, dass es nicht allein um einen Pass oder Passersatzpapier gehe, sondern ein Identitätspapier zur freiwilligen Erfüllung bzw. zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung beschafft werden solle. Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Sie muss gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19). Ist die geforderte Mitwirkungshandlung jedoch objektiv unmöglich oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so kann ihre Durchführung nicht verlangt und eine Nichterfüllung dem Ausländer nicht entgegen gehalten werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 5; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 54; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - juris Rn. 34). Auf dieser Grundlage kann im vorliegenden Fall - ungeachtet der Frage, ob der Wertung des Verwaltungsgericht beigetreten werden könnte, der Antragsgegner habe die Mitwirkungspflichten des Antragstellers bereits mit dem Schreiben vom 28. Juni 2019 hinreichend auch in Bezug auf die Beantragung eines Laissez-Passer konkretisiert - eine relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat unstreitig bei der kenianischen Botschaft um Ausstellung eines Reisepasses nachgesucht, was indes aufgrund der fehlenden ID-Karte, die nach den vorgelegten Schreiben der Botschaft notwendige Voraussetzung hierfür wäre, abgelehnt wurde. Auch die Vorlage einer seitens des Antragstellers besorgten Kopie des Geburtszertifikats änderte hieran nichts. Die Beschaffung einer solchen ID-Karte ist ohne eine Rückkehr nach Kenia und über Stellvertreter nach den Angaben des Antragstellers, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, nicht möglich. Dass der Antragsteller bei der kenianischen Botschaft bislang kein „Emergency Travel Document“ beantragt hat, verstößt hingegen nicht gegen seine Mitwirkungspflicht, da ein solcher Antrag unter den gegebenen Umständen von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Nach den Informationen der Botschaft, die die Beteiligten wie auch das Verwaltungsgericht übereinstimmend zitieren, setzt die Ausstellung eines solchen Papiers neben anderem auch die Vorlage einer bestätigten Flugbuchung bzw. eines Flugscheines voraus. Jedenfalls über letzteres verfügte und verfügt der Antragsteller nicht. Der Antragsgegner hat ihm ein solches auch nicht zur Verfügung gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich anführt, dass der Antragsteller, sofern er nicht in der Lage sei, die Kosten für einen Flug nach Kenia selbst zu tragen, gehalten sei, sich über die Fördermöglichkeiten für die freiwillige Rückkehr zu informieren, vermag dies die fehlende konkrete Flugbuchung nicht zu beseitigen. Auch wenn sich der Antragsteller entsprechend informiert hätte, hätte dies ihn dennoch nicht in den notwendigen Besitz eines Flugtickets gebracht. Dass er im Rahmen der Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet gewesen wäre, selbst eine Flugbuchung - sei es auf eigene Kosten oder sei es mit finanzieller Unterstützung von dritter Seite - vorzunehmen, ist nicht erkennbar. Die Reichweite der gebotenen Mitwirkung ist zwar groß. Sie umfasst in aller Regel diejenigen Handlungen, die zur Beschaffung des erforderlichen Heimreisedokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz sind daher die Beibringung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der Umsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen, ebenso in den Pflichtenkreis eingeschlossen wie die Abgabe der von der Auslandsvertretung des mutmaßlichen oder tatsächlichen Heimatstaates geforderten Erklärungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 - juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 - juris Rn. 5). Für den hier in Rede stehenden Bereich der Ermöglichung des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann - anders als im Rahmen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 4 AufenthG, der auf die Unmöglichkeit sowohl einer Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise abstellt - den Vorschriften über die Mitwirkung zur Erlangung von Reisedokumenten (§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 oder § 60b Abs. 3 AufenthG) nicht entnommen werden, dass sie auch die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise in Form einer verbindlichen Flugbuchung einschließen. Selbst wenn man diesen Punkt anders bewerten und auch die Buchung eines Fluges noch zum Kreis der Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zählen würde, könnte diese Unterlassung dem Antragsteller jedenfalls nicht als Versagungsgrund für die begehrte Ausbildungsduldung entgegengehalten werden. Denn der Antragsgegner hat diese Pflicht, die sich nicht ohne weiteres aufdrängt, nicht in seinen Aufforderungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments vom 28. Juni 2019 oder 26. September 2019 in einer für den Antragsteller nachvollziehbaren Weise konkretisiert. Soweit es für die Erteilung der Ausbildungsduldung einer Beschäftigungserlaubnis bedarf, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht der Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit bedarf, steht diese nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, das aber im Regelfall auf „Null“ reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.19 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).