OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 M 165.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0115.3M165.19.00
9Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts besonderer persönlicher Umstände ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.5) 2. Das Gericht kann nicht fordern, dass der Kläger in seiner Klageschrift eine ausreichende Lokalisierung der klägerischen Wohnung ersatzweise mittels einer Beschreibung markanter örtlicher Gegebenheiten in der Weise vornimmt, die es ermöglicht, ihn am Wohnort aufzusuchen. Dies stellt im Visumverfahren eine nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbarende Anforderung dar.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts besonderer persönlicher Umstände ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.5) 2. Das Gericht kann nicht fordern, dass der Kläger in seiner Klageschrift eine ausreichende Lokalisierung der klägerischen Wohnung ersatzweise mittels einer Beschreibung markanter örtlicher Gegebenheiten in der Weise vornimmt, die es ermöglicht, ihn am Wohnort aufzusuchen. Dies stellt im Visumverfahren eine nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbarende Anforderung dar.(Rn.9) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Besuchs-visums gerichtete Klage ist nicht begründet. Die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Hinreichende Erfolgsaussichten setzen grundsätzlich keine Gewissheit voraus, dass der Prozesserfolg eintritt. Es genügt vielmehr, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). 1. Gemessen daran wendet sich die Beschwerde zunächst zutreffend dagegen, dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt hat, die Klage sei angesichts der unter dem 24. Januar 2019 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift ergangenen Anordnung unzulässig. Zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben eines Klägers zählt grundsätzlich auch seine ladungsfähige Anschrift (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11). Die Wohnanschrift, unter der er erreichbar ist, kann unter anderem für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten, oder angesichts besonderer persönlicher Umstände ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 – juris). Hier kann offen bleiben, ob die ursprünglich gemachten Angaben der im Irak lebenden Klägerin diesen Anforderungen genügten, denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, ist die unter dem 24. Januar 2019 gesetzte Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die – wie der Wortlaut der Regelung verdeutlicht – im Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters steht (vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 82 Rn. 14; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Rn. 76), ermessensfehlerhaft. Sie ist mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Die Klägerin durfte zunächst ohne weiteres davon ausgehen, dass ihre Angaben im behördlichen Visumverfahren beim Generalkonsulat Erbil, die sie in dem amtlichen Formular unter der Rubrik „Wohnanschrift und E-Mai-Adresse“ gemacht hatte (B ..., 4 ...N ...), ausreichten, weil diese von der Beklagten nicht beanstandet worden waren. Hinzu kommt, dass die genannte Anschrift mit den Angaben auf der ebenfalls im Visumverfahren vorgelegten ID Card („house address“) übereinstimmt. Ob die Beklagte diese Anschrift zudem auch in ihrem an die Klägerin gerichteten ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2018 nennt, lässt sich anhand des Verwaltungsvorganges nicht feststellen. Unter diesen Umständen durfte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin die im Visumverfahren mitgeteilte Anschrift in der Klageschrift als ladungsfähige Anschrift angeben. Auch das Verwaltungsgericht hat sich zunächst nicht veranlasst gesehen, die Klägerin zu einer Stellungnahme oder einer Ergänzung aufzufordern. Erst als die Beklagte die Klage - ohne jede weitere Begründung - mit ihrer am 23. Januar 2019 eingegangenen Erwiderung mangels ladungsfähiger Anschrift als unzulässig bezeichnete, forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin – ebenfalls ohne jede Begründung – bereits am 24. Januar 2019 unter Setzung einer Ausschlussfrist von drei Wochen zur Ergänzung der Klage auf. Sie entspreche wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO. Dieses Vorgehen stellt sich als ermessens- und verfahrensfehlerhaft dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – OVG 3 M 181.19 – juris Rn. 6 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte die nicht begründeten Ausführungen der Beklagten zur fehlenden ladungsfähigen Anschrift nicht ohne weitere Aufklärung und ohne vorherige Anhörung der Klägerin zum sofortigen Anlass für eine Anordnung mit ausschließender Wirkung nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Anschrift der Klägerin im behördlichen Visumverfahren nicht beanstandet worden war. Die Forderung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, es müsse in der Klageschrift „eine ausreichende Lokalisierung der klägerischen Wohnung ersatzweise mittels einer Beschreibung markanter örtlicher Gegebenheiten in der Weise“ erfolgen, dass die Klägerin am Wohnort aufgesucht werden könne, stellt im Visumverfahren eine nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbarende Anforderung dar. Abgesehen davon erscheint die aus der Sicht der Klägerin überraschend verfügte Ausschlussfrist von drei Wochen angesichts des hier vorliegenden Auslandsbezugs als zu knapp. Da die Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO vom 24. Januar 2019 mithin rechtswidrig war, konnte die an sie geknüpfte Rechtsfolge – Unzulässigkeit der Klage – nicht eintreten. 2. Ungeachtet dessen kann Prozesskostenhilfe dennoch nicht bewilligt werden, weil die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – juris Rn. 56 f.) bei der Versagung des begehrten Besuchsvisums nicht überschritten hat. Sie durfte Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin gemäß Art. 21, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (VK) sowohl mit familiären als auch mit wirtschaftlichen Erwägungen begründen. Die Annahme einer mangelnden familiären Verwurzelung im Irak wegen der Volljährigkeit der dort lebenden Kinder und die Annahme eines deutlichen Bezugs zum Schengenraum wegen der drei im Bundesgebiet lebenden Kinder ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in Bezug auf die weitere Annahme, dass das Grundeigentum auch vom Ausland aus verwaltet oder sogar verkauft werden könne. Soweit die Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren eine Rentenbescheinigung vom 16. Januar 2019 vorgelegt hat, ist diese schon im Ansatz nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin im Irak nachzuweisen, weil sie weder Angaben über die Dauer des Rentenbezugs noch über den Zeitraum enthält, innerhalb dessen die angegebene Summe gezahlt wird. Weitere Einkommensnachweise hat die Klägerin nach wie vor nicht vorgelegt. Die bloße Absicht, eine Sicherheitsleistung bei einer Deutschen Bank zu hinterlegen, brauchte die Beklagte nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).