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Beschluss

OVG 3 M 196.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0117.3M196.19.00
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Leitsätze
1. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt im Ausland, zumal in Krisengebieten oder angesichts besonderer persönlicher Umstände, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.10) 2. Geforderte Angaben zur ladungsfähigen Anschrift müssen als Sachurteilsvoraussetzungen (erst) am Ende der mündlichen Verhandlung bzw. - bei Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt im Ausland, zumal in Krisengebieten oder angesichts besonderer persönlicher Umstände, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind.(Rn.10) 2. Geforderte Angaben zur ladungsfähigen Anschrift müssen als Sachurteilsvoraussetzungen (erst) am Ende der mündlichen Verhandlung bzw. - bei Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. I. Die Antragsteller, somalische Staatsangehörige, die sich in Uganda aufhalten, haben in erster Instanz Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren beantragt, mit dem sie die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater bzw. Ehemann begehren. Die Antragsgegnerin hatte die Visumanträge mit der Begründung abgelehnt, dass an der Wirksamkeit der im Jemen geschlossenen Ehe erhebliche Zweifel bestünden. Im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat die Antragsgegnerin die mangelnde Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gerügt, weil die von den Antragstellern genannte Überlandstraße ca. 200 km lang sei. Selbst der innerstädtische Abschnitt dieser Straße in Kampala belaufe sich auf 10 km. Das Verwaltungsgericht hat der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge Akteneinsicht gewährt und eine Frist von drei Wochen nach Akteneinsicht gesetzt, falls noch weiterer Vortrag unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin erfolgen solle. Die Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin die Anschrift der Antragsteller ergänzt („H... Road, N..., next to K...,K..., Uganda“). Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genüge. Dies betreffe die von der Antragsgegnerin bemängelten Angaben im Entwurf der Klageschrift. Die spätere Konkretisierung („next to K. M. “) reiche nicht aus. So verfüge etwa auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kampala über eine konkret(er)e Hausanschrift mit Hausnummer. Warum dies im Fall der Antragsteller nicht möglich sei, hätten diese nicht mitgeteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsteller einen Gehörsverstoß geltend. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gebe es - wie aus einem beigefügten Zeitungsartikel ersichtlich - in Kampala nur selten Straßennamen und Schilder und grundsätzlich keine Hausnummern. Dort genüge als Anschrift die Angabe der Stadt, der Hauptstraße, des Stadtviertels und innerhalb des Stadtviertels die Angabe eines Bezugspunktes. Bei Problemen mit der Postzustellung kontaktiere man die Adressaten in der Regel telefonisch. Außerdem fügte die Beschwerde einen Plan bei, auf dem das Haus der Antragsteller markiert ist, und lieferte eine Wegbeschreibung. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2019 nicht ab, ohne dies zu begründen. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss für das von ihnen beabsichtigte Klageverfahren hat Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten setzen grundsätzlich keine Gewissheit voraus, dass der Prozesserfolg eintritt. Es genügt vielmehr, dass der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Gemessen daran hätte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Zu den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben eines Klägers zählt grundsätzlich auch seine ladungsfähige Anschrift (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24/97 – juris Rn. 30 ff.; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11). Die Wohnanschrift, unter der er erreichbar ist, kann unter anderem für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist in der Regel auch im Visumverfahren erforderlich, wobei bei einem Aufenthalt des Klägers im Ausland, zumal in Krisengebieten oder angesichts besonderer persönlicher Umstände, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ggf. abweichende Maßstäbe anzulegen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 – juris). Entspricht die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Verwaltungsgericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen mit ausschließender Wirkung gesetzt werden, § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hierbei sind jedoch vor allem die Grenzen des dem Berichterstatter oder Vorsitzenden eingeräumten Ermessens zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – OVG 3 M 165.19 – juris und vom 24. Oktober 2019 – OVG 3 M 181.19 – juris). Selbst wenn man hier unterstellte, dass die angegebene Anschrift ergänzungsbedürftig wäre, käme eine Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer Unzulässigkeit der beabsichtigten Klage nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bei der den Antragstellern eröffneten Möglichkeit zur weiteren Begründung „unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 18. September 2019“ nicht um eine Ergänzungsaufforderung im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Verfügung lässt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Ergänzungsbedürftigkeit der Klageschrift nicht hinreichend erkennen. Zum anderen führt der Ablauf einer – wie hier - nicht mit Ausschlusswirkung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der Kläger die erforderlichen Angaben zunächst nicht macht. Die geforderten Angaben müssen als Sachurteilsvoraussetzungen (erst) am Ende der mündlichen Verhandlung bzw. - bei Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 82 Rn. 16; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. § 82 Rn. 10). Angesichts dessen können unvollständige Angaben, die die Anschrift der Antragsteller betreffen, im späteren Klageverfahren ergänzt werden. Insoweit erweist sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe als offen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine spätere Ergänzung offensichtlich ausgeschlossen ist. Unabhängig von alledem spricht hier im Übrigen alles dafür, dass die von den Antragstellern angegebene Anschrift den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde das Vorbringen nochmals präzisiert hat, worauf das Verwaltungsgericht bislang nicht eingegangen ist. Der Senat macht von dem ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 12). Dies erscheint nicht nur wegen des nicht hinreichend gewährten rechtlichen Gehörs, sondern vor allem deshalb sachgerecht, weil sich das Verwaltungsgericht bislang nicht mit der Begründetheit der beabsichtigten Klage auseinandergesetzt hat und der Zeitraum, auf den sich die vorgelegten Nachweise zur Bedürftigkeit beziehen, schon kurz nach Eingang der Beschwerde verstrichen war. Die Bedürftigkeit der Antragsteller kann daher erst nach einer Aktualisierung der Angaben überprüft werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).