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Beschluss

OVG 3 N 10/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0225.3N10.20.00
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Leitsätze
Der Rechtsprechung (Vergleiche: VGH München, 2018-05-16, 20 ZB 18.50011), dass das offene Kirchenasyl keine Fristverlängerung nach EUV 604/2013 Art 29 Abs 2 S 2 rechtfertigt, kann nicht wirksam mit dem Verweis auf die englische Fassung der Regelung und die Übersetzung des Begriffs „absconds“ mit „sich den Gesetzen entziehen“ begegnet werden, da andere sprachliche Fassungen der Vorschrift unzweifelhaft den Begriff der Flüchtigkeit oder des Untertauchens aufnehmen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsprechung (Vergleiche: VGH München, 2018-05-16, 20 ZB 18.50011), dass das offene Kirchenasyl keine Fristverlängerung nach EUV 604/2013 Art 29 Abs 2 S 2 rechtfertigt, kann nicht wirksam mit dem Verweis auf die englische Fassung der Regelung und die Übersetzung des Begriffs „absconds“ mit „sich den Gesetzen entziehen“ begegnet werden, da andere sprachliche Fassungen der Vorschrift unzweifelhaft den Begriff der Flüchtigkeit oder des Untertauchens aufnehmen.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützt, hat keinen Erfolg. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Ist zu der aufgeworfenen und aus der Sicht des Zulassungsantrags klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage bereits obergerichtliche Rechtsprechung ergangen, muss sich der Rechtsmittelführer hiermit auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der angegriffenen Entscheidung darlegen, warum trotz der bereits vorhandenen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es in Bezug auf die Frage, ob ein sich im Dublin-Verfahren befindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten am Asylverfahren auf Aufforderung nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen ist, und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert. Das Verwaltungsgericht hat die Frage unter Bezugnahme auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung verneint, ohne dass sich der Zulassungsantrag hierzu – insbesondere in Bezug auf die von ihm angeführten und aus der Sicht der angegriffenen Entscheidung nicht erheblichen Mitwirkungshandlungen - hinreichend verhält. Dies betrifft die Beschlüsse des OVG Münster vom 29. August 2019 (– 11 A 2874/19.A – juris) und des OVG Lüneburg vom 25. Juli 2019 (- 10 LA 155/19 – juris), die die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage für das sog. „offene Kirchenasyl“ u.a. unter Hinweis auf den EuGH und weitere obergerichtliche Rechtsprechung (VGH München, OVG Schleswig) als geklärt ansehen. Dieser Auffassung haben sich auch der VGH Kassel (Beschluss vom 12. September 2019 – 6 A 1495/19.Z.A. – juris) und das OVG Bremen (Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 – juris) angeschlossen. Gleiches gilt in Bezug auf das von dem Zulassungsantrag zitierte Urteil des VGH Mannheim vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris), dem der Zulassungsantrag im Wesentlichen nur entgegenhält, dass es nicht auf eine „objektive Unmöglichmachung“ der Überstellung ankomme. Zu der durchweg bereits im Berufungszulassungsverfahren ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung verhält sich der Zulassungsantrag hingegen nicht hinreichend. Soweit der Zulassungsantrag – ohnehin nur - erstinstanzliche Rechtsprechung anführt (bei dem Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 902/14 – handelt es sich um eine Entscheidung des VG des Saarlandes und nicht des OVG), ist diese im Wesentlichen noch vor der einschlägigen Entscheidung des EuGH vom 19. März 2019 ergangen (u.a. VG Berlin, VG Potsdam, VG Ansbach, VG Magdeburg). Der Hinweis auf – zudem im Eilverfahren ergangene - erstinstanzliche Rechtsprechung des VG Regensburg, die unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH den Gang ins Kirchenasyl als gezieltes Entziehen ansieht, macht eine Auseinandersetzung der Grundsatzrüge mit entgegenstehender – zudem aktuellerer - obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entbehrlich. Soweit der Zulassungsantrag auf die Definition des Begriffs „flüchtig“ durch den VGH München in dessen Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 - juris) hinweist, hat der VGH München rund zwei Jahre danach mit Beschluss vom 16. Mai 2018 (– 20 ZB 18.50011 – juris) entschieden, dass das offene Kirchenasyl keine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO rechtfertigt. Der Hinweis auf die englische Fassung der Regelung und die Übersetzung des Begriffs „absconds“ mit „sich den Gesetzen entziehen“ führt hier nicht weiter. Andere sprachliche Fassungen der Vorschrift nehmen unzweifelhaft den Begriff der Flüchtigkeit oder des Untertauchens auf (si la personne concernée prend la fuite – frz.; qualora questi sia fuggito – ital.; indien de betrokkene onderduikt – niederl.; en caso de fuga de la persona interesada – span.; ou para 18 meses, em caso de fuga – portug.). Eine Aufforderung zur Selbstgestellung war aus der Sicht des insoweit allein maßgeblichen erstinstanzlichen Urteils nicht entscheidungserheblich, weil sie weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt wird. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige Mitwirkungspflichten, die sich jedenfalls nicht in der selbständig durchsetzbaren Verpflichtung zur Ausreise erschöpfen dürfen. Die Auffassung des Zulassungsantrags, dass das Bundesamt in Fällen des Kirchenasyls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vollstrecke, ist aus der Sicht der obergerichtliche Rechtsprechung unerheblich. Danach handelt sich um eine politisch motivierte Zurückhaltung staatlicher Behörden gegenüber kirchlichen Institutionen, nicht jedoch um rechtlich Gebotenes. Ob eine Fristverlängerung erfolgen kann, wenn sich der Betroffene an „einen festen Gegenstand ankettet“, weil dies einem Untertauchen vergleichbar sei, lässt sich nicht pauschal beantworten. Diese Situation ist der angegriffenen Entscheidung zufolge mit dem offenen Kirchenasyl ohnehin nicht zu vergleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).