Beschluss
OVG 3 K 225.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0408.3K225.19.00
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Leitsätze
1. Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Erstattungsberechtigten dahingehend erforderlich, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.(Rn.3)
2. Dass dies nicht durch den Beteiligten persönlich, sondern durch seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten geschieht, ist unschädlich.(Rn.4)
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 geändert. Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten werden statt auf 595,70 Euro antragsgemäß auf 708,88 Euro festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Erstattungsberechtigten dahingehend erforderlich, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.(Rn.3) 2. Dass dies nicht durch den Beteiligten persönlich, sondern durch seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten geschieht, ist unschädlich.(Rn.4) Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 geändert. Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten werden statt auf 595,70 Euro antragsgemäß auf 708,88 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 6. November 2019 ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig und begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung der ihnen zu erstattenden Kosten auch die auf die Vergütung ihrer Rechtsanwältin entfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 113,18 Euro berücksichtigt wird. Zwar reicht es für eine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer nicht aus, dass der Antragsteller diese mit seinem Kostenfestsetzungsantrag geltend macht (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. März 2006 – 26 N 04.2597 – juris Rn. 6) oder lediglich Umstände darlegt, aus denen sich seine fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben kann. Erforderlich ist vielmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Erstattungsberechtigten, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. September 2016 – 9 M 16.1801 – juris Rn. 3). Eine derartige Erklärung, deren Richtigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen ist (VGH München, Beschluss vom 13. September 2016 – 9 M 16.1801 – juris Rn. 5; OLG Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 6 W 16/19 – juris Rn. 2), haben die Antragsteller hier mit Schriftsatz vom 22. November 2019 abgegeben. Dass dies nicht durch die Antragsteller persönlich, sondern durch ihre Verfahrensbevollmächtigte geschehen ist („… wird hiermit bestätigt, dass die Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.“), ist unschädlich. Erklärungen, die ein Rechtsanwalt im Namen seiner Mandanten abgibt, wirken unmittelbar für und gegen diese. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, weil es insoweit nicht auf die Verfahrensveranlassung oder ein Verschulden ankommt (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2012 – 3 C 11.2650 – juris Rn. 8). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, denn das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 KSt 1/19 – juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 13 M 07.3072 - juris Rn. 8). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).