Beschluss
OVG 3 RS 3/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0512.3RS3.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen, nicht kontradiktorischen Rechtsbehelf gegen eine unanfechtbare Entscheidung, in dem sich als Beteiligte nur das Gericht und der eine Gehörsverletzung geltend machende Rügeführer gegenüberstehen.(Rn.3)
2. Eine Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kann nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.(Rn.5)
Tenor
Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, wobei Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen, nicht kontradiktorischen Rechtsbehelf gegen eine unanfechtbare Entscheidung, in dem sich als Beteiligte nur das Gericht und der eine Gehörsverletzung geltend machende Rügeführer gegenüberstehen.(Rn.3) 2. Eine Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kann nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.(Rn.5) Das Anhörungsrügeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, wobei Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 VwGO zu erteilen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragte der Antragsgegner die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilen auszusetzen. Dem ist der Senat mit Beschluss vom 3. März 2020 nachgekommen. Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO erhoben. Nachdem der Senat die Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 16. April 2020 zurückgewiesen hatte, hat der Antragsteller die Anhörungsrüge vorsorglich für erledigt erklärt. II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist noch rechtshängig und bedarf im Hinblick auf die mit ihrer Erhebung verbundenen Kosten weiterhin einer Entscheidung, obwohl sie inzwischen durch den in der Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 16. April 2020 überholt ist. Der Senat musste dem Antragsgegner nicht Gelegenheit geben, sich der Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen. Eine übereinstimmende Hauptsachenerledigung mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 2 VwGO kommt nur in Bezug auf selbstständige Streitverfahren in Betracht. Hierzu zählen weder das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 8 C 12.654 – juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 So 88/17 – juris; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 13) noch die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um einen außerordentlichen, nicht kontradiktorischen Rechtsbehelf gegen eine unanfechtbare Entscheidung, in dem sich als Beteiligte nur das Gericht und der eine Gehörsverletzung geltend machende Rügeführer gegenüberstehen. Gegen die Annahme eines nicht kontradiktorischen Verfahrens spricht auch nicht, dass das Gericht den übrigen Beteiligten gemäß § 152a Abs. 3 VwGO – ohnehin nur vor einer stattgebenden Entscheidung - Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Diese Verpflichtung trägt allein dem Umstand Rechnung, dass den übrigen Beteiligten bei einem Erfolg der Anhörungsrüge die bereits durch die rechtskräftige Entscheidung erlangte Rechtsposition entzogen werden kann, sodass rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG gewährt werden muss. Das bereits rechtskräftig abgeschlossene kontradiktorische Verfahren wird erst dann fortgesetzt, wenn das Gericht die Anhörungsrüge für begründet hält, § 152a Abs. 5 VwGO. Auch das Erfordernis einer Kostenentscheidung, die im Hinblick auf die ausdrücklich normierte Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bei einer erfolglosen Anhörungsrüge ergehen muss, spricht nicht gegen die Rechtsnatur des Anhörungsrügeverfahrens als nicht kontradiktorisches Verfahren. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesen Fällen nicht nach § 154 Abs. 2 VwGO, sondern nach § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung (dazu auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 152a Rn. 12 m.w.N.). Zwar gilt diese Regelung (unmittelbar) nur für kontradiktorische Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 WDS-VR 3/16 – juris Rn. 34). Ihre analoge Anwendung ist jedoch gerechtfertigt, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ausdrücklich eine Pflicht des erfolglosen Rügeführers zur Kostentragung hinsichtlich der Gerichtsgebühren normiert. Gemessen daran ist hier zugunsten des Antragstellers in seinem Kosteninteresse davon auszugehen, dass in der vorsorglichen Erledigungserklärung eine Rücknahme der Anhörungsrüge liegt. Dies gilt umso mehr, als seine Anhörungsrüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Sie ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, wozu auch der Beschluss über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zählt. Dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Zwischenentscheidung kommt für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO keine Bindungswirkung zu. Sie kann - bei einem unterstellten Gehörsverstoß - durch den später in der Sache ergehenden Beschluss vollständig korrigiert werden (entsprechend für den Fall eines so genannten Hängebeschlusses OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2017 – 13 ME 362/17 – juris). Die Entscheidung über die Rücknahme musste durch den Senat und durfte nicht allein durch den Berichterstatter gemäß dem auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anwendbaren § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergehen. Das vorbereitende Verfahren, auf das sich § 87a Abs. 1 VwGO und die daraus folgende Alleinzuständigkeit des Berichterstatters bezieht, war hier mit dem Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO abgeschlossen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 1 S 288/15 – juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht erhoben, weil der Antragsteller seine Anhörungsrüge zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).