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Beschluss

OVG 3 S 64/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0812.3S64.20.00
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Leitsätze
1. Aus einer tatsächlich gegebenen Unzumutbarkeit des Schulwegs zum zur Verfügung gestellten Schulplatz kann sich allein kein Anspruch auf Zugang zur Wunschschule ergeben.(Rn.2) 2. Nach der Auswahlentscheidung tatsächlich entstandene härtefallbegründende Umstände sind nicht berücksichtigungsfähig, sondern nach erfolglosem Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 56 Abs 7 SchulG einzubeziehen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer tatsächlich gegebenen Unzumutbarkeit des Schulwegs zum zur Verfügung gestellten Schulplatz kann sich allein kein Anspruch auf Zugang zur Wunschschule ergeben.(Rn.2) 2. Nach der Auswahlentscheidung tatsächlich entstandene härtefallbegründende Umstände sind nicht berücksichtigungsfähig, sondern nach erfolglosem Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 56 Abs 7 SchulG einzubeziehen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig einen Schulplatz an der K... -Schule zuzuweisen, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Die Beschwerde stellt auf die Unzumutbarkeit des Schulweges zur H... -Schule, an der der Antragstellerin im Bescheid vom 29. Mai 2020 durch den Antragsgegner ein Schulplatz zur Verfügung gestellt wurde, ab. Die Ausführungen der Beschwerde, der Antragstellerin sei infolge der Erkrankung ihres Vaters ein längerer Schulweg nicht zuzumuten, da sie sich dann an den notwendigen häuslichen Arbeiten nicht mehr ausreichend beteiligen könne, lassen jedoch einen für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens notwendigen Anordnungsanspruch hinsichtlich eines Schulplatzes an der K... -Schule nicht erkennen. Denn selbst im Fall einer tatsächlich gegebenen Unzumutbarkeit könnte sich allein daraus kein Anspruch auf Zugang zur Wunschschule ergeben. Vielmehr richtet sich ein solcher Anspruch ausschließlich nach den im Schulgesetz (hier maßgeblich in § 56 SchulG) und den hierzu ergangenen Verordnungen geregelten Vorgaben. Die Antragstellerin kann danach im Fall einer die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule überschreitenden Zahl der Anmeldungen, wie er hier gegeben ist, nur verlangen, dass das durch § 56 Abs. 6 SchulG ausgestaltete Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und ihr Teilhabeanspruch nicht durch eine rechtswidrige Begünstigung anderer Bewerberinnen und Bewerber verkürzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - OVG 3 S 83.19 - juris Rn. 2; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 8). Die ausführlich begründete Wertung des Verwaltungsgerichts, das Auswahlverfahren der K... -Schule weise keine die Antragstellerin benachteiligenden Mängel auf, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Anderes ergibt sich auch nicht aus der angeführten Erkrankung des Vaters der Antragstellerin. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, der Antragsgegner habe im Fall der Antragstellerin einen Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG verkannt. Dieser Regelung zufolge müssen Schülerinnen und Schüler vorrangig als besonderer Härtefall aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5). Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin im Eilverfahren schon deshalb nicht auf einen besonderen Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG berufen, weil sie die erstmalig mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 im Eilrechtsschutzverfahren vorgetragenen tatsächlichen Umstände - -Erkrankung ihres Vaters - nicht gegenüber dem K... -Schule bis zur Entscheidung über die Aufnahme, die spätestens mit dem Bescheid vom 29. Mai 2020 erfolgte, geltend gemacht hat. Im Anmeldebogen vom 31. Januar 2020 hat die Antragstellerin einen besonderen Härtefall nicht angegeben. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Diagnose der Erkrankung mit Befundbericht des CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie vom 1. Juli 2020 erfolgte. Nach der Auswahlentscheidung tatsächlich entstandene härtefallbegründende Umstände sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht berücksichtigungsfähig, sondern nach erfolglosem Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 56 Abs. 7 SchulG einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 5f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).