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Beschluss

OVG 3 S 51/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0813.3S51.20.00
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Leitsätze
1. Der Test „Bärenstark“ kann zur Feststellung des deutschen Sprachstands verwendet werden.(Rn.4) 2. Der Test wird  mit Wissen und Wollen der Schulaufsichtsbehörde, die diesen für den vorgesehenen Zweck dementsprechend auch für geeignet erachtet, eingesetzt.(Rn.7) 3. Dass das Konzept einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung eine abweichende Ausgestaltung der Aufnahmevoraussetzungen im Vergleich zu denen der allgemeinen Grundschule zu rechtfertigen vermag, ist bereits in § 18 SchulG (juris: SchulG BE 2004) angelegt und lässt demzufolge einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennen.(Rn.10) 4. Vor dem Hintergrund, dass sich das Kind im Rahmen des Sprachtests in den verschiedenen Aufgabenbereichen mit seinen eigenen sprachliche Mitteln möglichst spontan äußern soll, ergibt sich im Interesse einer weitgehend unbeeinflussten Testung ein hinreichender Grund für eine Durchführung der Überprüfung ohne Anwesenheit der Eltern.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Test „Bärenstark“ kann zur Feststellung des deutschen Sprachstands verwendet werden.(Rn.4) 2. Der Test wird mit Wissen und Wollen der Schulaufsichtsbehörde, die diesen für den vorgesehenen Zweck dementsprechend auch für geeignet erachtet, eingesetzt.(Rn.7) 3. Dass das Konzept einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung eine abweichende Ausgestaltung der Aufnahmevoraussetzungen im Vergleich zu denen der allgemeinen Grundschule zu rechtfertigen vermag, ist bereits in § 18 SchulG (juris: SchulG BE 2004) angelegt und lässt demzufolge einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennen.(Rn.10) 4. Vor dem Hintergrund, dass sich das Kind im Rahmen des Sprachtests in den verschiedenen Aufgabenbereichen mit seinen eigenen sprachliche Mitteln möglichst spontan äußern soll, ergibt sich im Interesse einer weitgehend unbeeinflussten Testung ein hinreichender Grund für eine Durchführung der Überprüfung ohne Anwesenheit der Eltern.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig an dem Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen in der Klassenstufe 1 der N... zum Schuljahr 2020/2021 weiter zu berücksichtigen, einen Test für die Partnersprache Englisch abzunehmen und die Bewertung bei Bestehen des Tests in der Partnersprache Englisch im Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen zu berücksichtigen, hilfsweise einen Test für die Muttersprache Deutsch sowie einen Test für die Partnersprache Englisch abzunehmen und die Bewerbung bei Bestehen der Sprachtests im Auswahlverfahren über die Schulplätze zu berücksichtigen. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu 1. auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung zutreffend der Gruppe der Deutsch als Muttersprache nutzenden Bewerber zugeordnet. Die Frage Nr. 6a des Anmeldeformulars („Welche Sprache beherrscht Ihr Kind auf dem Niveau einer Muttersprache“) beantworteten die Antragsteller zu 2. und 3. mit Deutsch und Chinesisch. Vor dem Hintergrund der in § 5a AufnahmeVO-SbP ausgestalteten Konzeption der Staatlichen Internationalen Schulen, insbesondere der nach § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Mindesteignung der altersgemäßen Beherrschung von Deutsch oder Englisch wie eine Muttersprache, sowie der Vorgabe des § 5a Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, dass die Überprüfung muttersprachlicher Kenntnisse durch einen Test in der Sprache (Deutsch oder Englisch) erfolgt, die als Muttersprache angegeben wurde, wird mit der Frage 6a des Anmeldebogens für die Erziehungsberechtigten ohne Weiteres erkennbar die für die Zuordnung zu den Sprachgruppen wesentliche Angabe abgefragt. Dass mit der Anmeldung im Fall der Antragstellerin zu 1. eine Festlegung auf das Kontingent der deutschen Muttersprachler verbunden war, musste sich den Antragstellern zu 2. und 3. zudem angesichts ihrer Antwort auf die Frage 6b aufdrängen, wonach ihre Tochter mit keinem Elternteil Englisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Die Antragstellerin zu 1. kann entgegen der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang auch nicht als bilinguale Bewerberin angesehen werden, da es nach § 5a AufnahmeVO-SbP für eine Bilingualität allein auf die beiden Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch ankommt, wie nicht zuletzt § 5a Abs. 3 Satz 3 und 8 AufnahmeVO-SbP verdeutlichen. Das Beschwerdevorbringen dringt auch nicht durch, soweit es geltend macht, der am 29. Oktober 2019 durchgeführte Test könne nicht als Grundlage für den Ausschluss der Antragstellerin zu 1. aus dem weiteren Auswahlverfahren wegen Fehlens der nach § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Mindesteignung dienen. Die Eignung des genutzten Testverfahrens „Bärenstark“ für die Ermittlung der Sprachbeherrschung im Bereich der deutschen Sprache ziehen die Antragsteller nicht mit Erfolg durch ihre Ausführungen in Frage, der Test habe das Ziel, einen Sprachförderbedarf des Kindes zu ermitteln und insbesondere Sprachdefizite bei Kindern mit nicht-deutscher Herkunftssprache aufzudecken. Der Anfang der 2000er Jahre von Schulpraktikern in Berlin für die Bestimmung der Lernausgangslagen von einzuschulenden Kindern entwickelte „Bärenstark“-Test ermittelt im Bereich Deutsch die Sprachkompetenz des Kindes. Durch die kommunikative Testung in ausgewählten sprachlichen Bereichen, die grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern erfassen, ermöglicht er signifikante Aussagen über die vorhandene Sprachkompetenz des Kindes (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin, „Bärenstark: Berliner Sprachstandserhebung und Materialien zur Sprachförderung für Kinder in der Vorschul- und Schuleingangsphase“, S. 3). Diese können - worauf die Antragsteller abstellen - zwar einerseits eine nicht gesicherte Beherrschung der deutschen Sprache und somit einen entsprechenden Förderbedarf offenlegen. Dass damit die Aussagefähigkeit der Testresultate erschöpft wäre und nicht auch die Einschätzung eines gefestigten Sprachvermögens in den wesentlichen Teilaspekten (wie beispielsweise Wortschatz, Satzbildung, Morphologie) im Bereich Deutsch ermöglichte, der auf einen muttersprachlichen Erwerb schließen lässt, ist durch die Antragsteller nicht dargelegt worden und drängt sich auch nicht auf. Dass der Test, wie die Antragsteller geltend machen, keine „Bestehensgrenze“ vorsehe, ist vorliegend unbeachtlich, da die Definition muttersprachlicher Kenntnisse für eine Aufnahme in eine Staatliche Internationale Schule in Berlin durch den Verordnungsgeber in § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP erfolgt ist, der hierfür das Erreichen von mindestens 80 % der möglichen Punkte des vorgesehenen Tests vorgegeben hat. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller weiter ein, es fehle jegliche wissenschaftlich fundierte oder auch nur denklogisch nachvollziehbare Erläuterung, dass erst ab einer Mindestleistung von 80 % in dem konkreten Test von einer hinreichenden sprachlichen Befähigung in der deutschen Muttersprache ausgegangen werden könne. Der Verordnungsgeber ist bei der Bestimmung der sprachlichen Anforderungen in § 5a AufnahmeVO-SbP davon ausgegangen, dass angesichts des in etwa paritätischen Unterrichts in Englisch und Deutsch hinreichend gute, einer Muttersprache entsprechende Kenntnisse in einer der Unterrichtssprachen erforderlich sind, um eine dauernde Überforderung der Schüler und Schülerinnen zu vermeiden (vgl. die Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung, AbgH-Drs. 18/969, VO-Nr. 18/96 S. 7 f.). Der Schluss erscheint tragfähig, jedenfalls aber nicht willkürlich, dass ein Kind über ein umso besseres und gesichertes Sprachvermögen verfügt, je näher es bei einem seine Sprachkompetenz eruierenden Test an die vollständige erreichbare Punktzahl gelangt, was mit einer geringeren Fehlerzahl korreliert. Dass der Verordnungsgeber mit der Festlegung einer 80 % Quote auf dieser Basis die Grenzen seines Gestaltungsspielraums für eine Typisierung überschritten hätte, macht das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend deutlich. Der Vorhalt, die Kammer verkenne, dass der hier eingesetzte Sprachtest nicht „schon seit mehreren Jahren“ im Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Schule benutzt worden sei, sondern erstmals Verwendung gefunden habe, führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht eine solche Wertung nicht getroffen hat. Dieses hat vielmehr - zutreffend - allein darauf verwiesen, dass der Sprachtest „Bärenstark“ in Berlin bereits seit längerer Zeit für die Beurteilung der Sprachkompetenz einzuschulender Kinder verwendet worden ist. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, es fehle für den verwendeten Test an der nach § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP notwendigen Genehmigung. Nach dieser Bestimmung sind die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Das Genehmigungserfordernis dient der Sicherstellung, dass die Überprüfung der Mindesteignung der Bewerber für die beiden Staatlichen Internationalen Schulen nach übereinstimmenden Kriterien durch identische Sprachtests erfolgt (vgl. die Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung, AbgH-Drs. 18/969, VO-Nr. 18/96 S. 8). Aus der von der Schulaufsichtsbehörde stammenden Antragserwiderung vom 17. März 2020 geht hervor, dass der Deutschtest „Bärenstark“ für die beiden Staatlichen Internationalen Schulen in Berlin übernommen worden sei, weil er für Kinder zum Zeitpunkt der Schulanmeldung altersmäßig geeignet sei. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der fragliche Test mit Wissen und Wollen der Schulaufsichtsbehörde, die diesen für den vorgesehenen Zweck dementsprechend auch für geeignet erachtet, eingesetzt wird, und ist dem Genehmigungserfordernis genüge getan. Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung fordert nicht zwingend ein formalisiertes Genehmigungsverfahren. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, der eine eigenständige Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen vorschreibt und gerade keine Gleichsetzung mit der Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1 SchulG ermöglicht (anders als beispielsweise die bis zum 31. Juli 2019 geltende Regelung des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, der für die Staatlichen Europa-Schulen Berlin die Überprüfung der sprachlichen Anforderungen durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren vorsah), ist ein Rückgriff auf das Ergebnis der für die Antragstellerin zu 1. im Frühjahr 2019 erfolgten Sprachstandsfeststellung, wie ihn die Antragsteller für geboten erachten, ausgeschlossen. Diese spezielle Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens findet seine Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG. Die vom Verordnungsgeber für eine Aufnahme in eine Staatliche Internationale Schule zur Vermeidung einer dauerhaften Überforderung für notwendig erachtete Beherrschung der deutschen Sprache auf muttersprachlichem Niveau und die darauf abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts ziehen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel, die besonderen Anforderungen des bilingualen Bildungsganges setzten nicht voraus, dass besonders gute Deutschkenntnisse vorhanden seien, vielmehr seien die Anforderungen an die Alphabetisierung in der deutschen Sprache an der Regelschule viel höher als an einer bilingualen Schule, da hier vertiefte Kenntnisse verlangt würden. Hiermit beschränken sie sich auf die Formulierung eines gegenteiligen Standpunkts, ohne dessen Tragfähigkeit hinreichend zu untersetzen und diesen glaubhaft zu machen. Dass das Konzept einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung eine abweichende Ausgestaltung der Aufnahmevoraussetzungen im Vergleich zu denen der allgemeinen Grundschule zu rechtfertigen vermag, ist bereits in § 18 SchulG angelegt und lässt demzufolge einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennen. Die Vergleichsgruppe wird hier allein aus den Bewerberinnen und Bewerbern gebildet, die die Aufnahme in die Staatliche Internationale Schule begehren. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine durchgreifenden Zweifel an der Durchführung des Sprachtests am 29. Oktober 2019 auf. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Überprüfung in Abwesenheit der Antragstellerin zu 2., die die Antragstellerin zu 1. zum Sprachtest begleitet hatte, durchgeführt wurde. Die Beschwerdebegründung stellt die verwaltungsgerichtliche Wertung nicht mit Erfolg in Frage, beschränkt sie sich doch im Kern auf eine Wiederholung des bereits erstinstanzlich geäußerten gegensätzlichen Standpunkts. Eine Rechtsgrundlage, nach der eine Überprüfung muttersprachlicher Kenntnisse einzuschulender Kinder zwingend im Beisein eines Elternteils zu erfolgen habe, legen die Antragsteller nicht dar. Weder § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP noch die Ausgestaltung des Tests „Bärenstark“ enthalten entsprechende Vorgaben. Vor dem Hintergrund, dass sich das Kind im Rahmen des Sprachtests in den verschiedenen Aufgabenbereichen mit seinen eigenen sprachliche Mitteln möglichst spontan äußern soll (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Berlin, „Bärenstark: Berliner Sprachstandserhebung und Materialien zur Sprachförderung für Kinder in der Vorschul- und Schuleingangsphase“, S. 10), ergibt sich im Interesse einer weitgehend unbeeinflussten Testung ein hinreichender Grund für eine Durchführung der Überprüfung ohne Anwesenheit der Eltern. Der Hinweis der Antragsteller, ihnen werde hierdurch eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit genommen, da nicht überprüft werden könne, ob die niedergeschriebenen Antworten auf akustischen Missverständnissen beruhten, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt, dass es sich nicht lediglich um eine theoretische Überlegung handelt, sondern sich auch im konkreten Fall realisiert haben soll, wurde das Risiko von Fehlwahrnehmungen bereits durch die Anwesenheit von zwei Testpersonen, an deren Qualifikation die Antragsteller mit der Beschwerde keine Zweifel (mehr) geltend machen, hinreichend gemindert. Ohne Erfolg führen die Antragsteller erneut eine Voreingenommenheit der Testerinnen aufgrund der vor Testbeginn gestellten Frage, welche Sprache die Antragstellerin zu 1. zuhause spreche, an. Ihre Ausführungen, die Kenntnis einer zuhause verwendeten weiteren Fremdsprache begründe eine - unbewusste - zweifelnde Grundhaltung der Testerin, dass ein Kind die deutsche Sprache auf dem gleichen Niveau beherrsche wie ein Kind, das zu Hause Deutsch spreche, zeigt keine Tatsachen auf, die ohne weiteres den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338). Auch soweit sich die Beschwerde auf die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin zu 1. bezieht, zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigen könnten. Ihr Einwand, es seien keine einheitlichen Bewertungsmaßstäbe angesetzt worden und die Bewertung der Einzelleistungen erscheine willkürlich, bleibt unsubstantiiert. Die Antragsteller lassen schon außer Betracht, dass die Auswertung der einzelnen Aufgaben des „Bärenstark“-Tests durch die Vorgabe von Beispielen, wie sie der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 17. März 2020 vorgelegt und auf die die Testerin M... in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2020 Bezug genommen hat, maßgeblich bestimmt wird. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass sich die Testerinnen bei ihrer Punktevergabe von diesem Bewertungsvorgaben gelöst hätten. Dies wird insbesondere nicht an den angeführten Beispielen aus dem Aufgabenbereich 3 erkennbar. Kern des Aufgabenbereichs 3 ist das Erkennen und das Benennen von Unterschieden zwischen den Bildpaaren. Auch wenn die Antragstellerin zu 1. bei dem angeführten Beispielsfall 5 (Mann - Affe) den Unterschied erkannt haben mag, hat sie ihn jedenfalls nicht zutreffend mit dem Gegensatzpaar „sitzen - stehen“, sondern durch bloße Negation „sitzt - sitzt nicht“ beschrieben. Schon allein deshalb kann eine Vergabe der vollen (in diesem Aufgabenbereich nur vorgesehenen) drei Punkte nicht in Betracht kommen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde eine uneinheitliche Handhabung der Punktevergabe auf. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Aufgabe 10 (Fische - Aquarium) mit einem Punkt und der Aufgabe 6 (Schlange) mit zwei Punkten blendet den Umstand unterschiedlicher Fehler aus. Während nach der protokollierten Antwort zur Aufgabe 6 („Der ist größer, der ist kleiner“) nur das Genus falsch verwendet wurde, weist die Äußerung zur Aufgabe 10 („Der Aquarium ist leer und der sind mit voller Fischen.“) mehrere grammatikalische Fehler auf, sodass eine divergierende Punktezahl nicht sachfremd erscheint. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Begründung legen die Antragsteller auch nicht vor, soweit sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei rechtlich nicht verpflichtet, eine reguläre Möglichkeit zur Wiederholung des Tests vorzusehen, lediglich einwenden, eine solche sei zwingend geboten. Die unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung begründete Wertung des angefochtenen Beschlusses stellen die Antragsteller mit ihrem Verweis auf eine behauptete, aber - wie bereits dargelegt - nicht durchgreifende Beschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten vergeblich in Frage (zum fehlenden Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit für Tests zur Überprüfung muttersprachlicher Kompetenzen s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46/20 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).