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Beschluss

OVG 3 S 59/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0827.3S59.20.00
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG ist es nicht, berufstätigen Eltern die Betreuung ihres Schulkindes nicht unnötig schwer zu machen.(Rn.4) 2. Ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG nicht gegeben, kommt es weder darauf an, dass die Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule nicht erschöpft ist, noch auf die Frage, ob der Gesichtspunkt gleichmäßiger Auslastung der Grundschulen einer Gestattung des Besuchs der Wunschgrundschule entgegensteht.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG ist es nicht, berufstätigen Eltern die Betreuung ihres Schulkindes nicht unnötig schwer zu machen.(Rn.4) 2. Ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs 4 S 3 BbgSchulG nicht gegeben, kommt es weder darauf an, dass die Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule nicht erschöpft ist, noch auf die Frage, ob der Gesichtspunkt gleichmäßiger Auslastung der Grundschulen einer Gestattung des Besuchs der Wunschgrundschule entgegensteht.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vorläufig den Besuch der Grundschule S... zu gestatten, und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerinnen hätten das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG für die Gestattung des Besuchs einer anderen als der für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Schule (§ 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Soweit sie pauschal geltend macht, der Antragstellerin zu 1, die bisher die Kindertagesstätte K in S... besucht hat, sei der „Wechsel von einem Hort in den anderen“ - den der zuständigen Schule in R... - „nicht zumutbar“, denn es gebe für eine Sechsjährige „genug Veränderungen durch den schulischen Alltag mit neuen Verhaltensmaßregeln und erstmals Leistungserwartungen“, so dass „ihr nicht unnötige mentale und körperliche Belastungen zugemutet werden“ könnten, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das unter Bezugnahme auf Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts (u.a. Beschluss vom 21. November 2011 - OVG 3 S 59.17 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, die Herausforderung, die mit der Einschulung, der damit einhergehenden Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen aus dem Kindergarten oder der sonstigen Umwelt sowie der Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge verbunden sei, werde grundsätzlich jedem Kind zugemutet. Sie legt auch keine besonderen Umstände dar, aus denen sich eine über den Regelfall hinausgehende Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mit der Einschulung an der zuständigen Schule verbundene Veränderung ihres persönlichen Umfeldes ergäbe. Der Hinweis der Beschwerde, dass die Grundschulverordnung (GV) in der Fassung vom 25. Juli 2018 in § 4 Abs. 3 Satz 2 den Besuch eines Geschwisterkindes als wichtigen Grund für eine Beschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule vorsehe, führt für sich genommen nicht weiter, weil die Antragstellerin zu 1 kein Geschwisterkind hat, das die Wunschgrundschule besucht. Soweit sie ergänzend darauf verweist, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 GV es ebenfalls als wichtigen Grund ansehe, wenn Betreuung durch Dritte notwendig sei oder durch die Nähe der Arbeitsstelle der Eltern die elterliche Betreuung erheblich erleichtert werde, und hieraus den Schluss zieht, ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei es, berufstätigen Eltern die Betreuung ihres Schulkindes nicht unnötig schwer zu machen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob diesem rechtlichen Ansatz zu folgen ist, gelingt es der Beschwerde nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, es sei nicht dargetan, dass die Antragstellerin zu 2 und ihr Lebensgefährte ihrer Berufstätigkeit wegen auf eine Hortbetreuung der Antragstellerin zu 1 in S... angewiesen seien. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sowohl der Hort der Wunschschule als auch derjenige der zuständigen Schule eine Betreuung bis 17.00 Uhr anbieten, und dass die Antragstellerin zu 2 und ihr Lebensgefährte nach den vorgelegten Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Versicherungen eine geregelte Arbeitszeit bis 16 Uhr hätten, so dass die Möglichkeit, die Antragstellerin zu 1 rechtzeitig abzuholen auch unter Berücksichtigung des Arbeitsweges nicht zweifelhaft erscheine. Soweit darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren erstmals angegeben worden sei, dass eine geregelte Arbeitszeit bis 16 Uhr nicht immer gegeben sei bzw. es „immer mal wieder“ zu längeren Arbeitszeiten kommen könne, hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen für vage und unsubstantiiert gehalten und dies in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bestätigungen und eidesstattlichen Versicherungen begründet (Beschlussabdruck Seite 9). Hiermit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. Die erforderliche Darlegung in der Beschwerdeschrift wird durch die kommentarlose („Eine Stellungnahme … legen wir als Anlage A 10 zu der Akte“) Beifügung der Stellungnahme der Antragstellerin zu 2 vom 22. Juli 2020 nicht ersetzt. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Das erfordert die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs durch den vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten und kann nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf Schriftstücke seines Mandanten umgangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 - juris Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 - juris Rn. 3). Derartige Schriftstücke können Vorbringen der vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten erläutern, vertiefen und glaubhaft machen, nicht jedoch fehlendes Vorbringen (ggf. nur zu bestimmten Punkten) ersetzen. Unabhängig davon wird auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin zu 2 nicht deutlich, wie häufig und in welchem Umfang sie und ihr Lebensgefährte berufsbedingt nicht in der Lage sein werden, die Antragstellerin zu 1 bis 17 Uhr vom Schulhort abzuholen. Ebenso wenig wird deutlich, inwiefern die Betreuungssituation im Hort der Wunschgrundschule besser wäre. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Öffnungszeit der Kindertagesstätte K sich nach den von den Antragstellerinnen vorgelegten Informationen von der Homepage ebenfalls nur bis 17 Uhr erstrecke und lediglich bei „begründetem Bedarf (z.Bsp. zu Brückentagen oder zum Jahreswechsel)“ die Öffnungszeiten von 5.30 Uhr bis 20 Uhr verlängert werden „können“, und hieraus auf eine eher restriktive Praxis der Verlängerung von Öffnungszeiten geschlossen (Beschlussabdruck Seite 10). Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Soweit sie geltend macht, eine Betreuung der Antragstellerin zu 1 durch die (mit der Antragstellerin zu 2 befreundete) Leiterin der Kindertagesstätte K könne nicht privat erfolgen, solange diese noch im Dienst sei, sondern setze voraus, dass die Antragstellerin zu 1 auch dort einen (zusätzlichen) Hortplatz in Anspruch nehme, was - falls überhaupt möglich - zu doppelten Hortgebühren führe, wendet die Beschwerde sich der Sache nach gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es werde nicht deutlich, warum es in Ausnahmefällen von Arbeitsüberlastungen der Antragstellerin zu 2, ihrem Lebensgefährten oder dessen Eltern nicht möglich sein sollte, die Antragstellerin zu 1 unter Unterbrechung der Arbeitszeit vom Hort abzuholen und bei der Leiterin der Kindertagesstätte K in Betreuung zu geben, die hierzu nach den Angaben in der Antragsschrift bereit sei. Auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bleibt indessen unklar, wie sich eine Betreuung der Antragstellerin zu 1 nach 17 Uhr durch die Leiterin der Kindertagesstätte gestalten sollte, und fehlt es überdies an der gebotenen Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass diese Möglichkeit überhaupt bestünde. Insoweit fällt auf, dass eine Zusage der Leiterin, die Antragstellerin zu 1 bei Bedarf auch nach 17 Uhr zu betreuen, nicht vorgelegt worden ist. Die erstinstanzlich eingereichte Stellungnahme vom 2. Juli 2020 beschränkt sich zur Unterstützung des Wunsches, ihr den Schulbesuch in S. zu gestatten, auf die pädagogische „Einschätzung“ der Antragstellerin zu 1. Ist danach weder ein regelmäßiger Betreuungsbedarf nach 17 Uhr noch die Deckung eines solchen Bedarfs bei Gestattung des Besuchs der Wunschgrundschule glaubhaft gemacht, kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer Arbeitsunterbrechung zur Abholung der Antragstellerin zu 1, um sie in der Hort der Kindertagesstätte K bzw. zu dessen Leiterin zu bringen, bzw. dazu, dass die Antragstellerin zu 1 diesen Weg auch alleine - zu Fuß und per Bus - zumutbar bewältigen könne, ebenso wenig an wie auf die von der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwendungen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Schülerspezialbeförderung bezieht sich, anders als die Beschwerde meint, nicht (allein) auf den Schulweg zur zuständigen Grundschule. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die von den Antragstellerinnen beschriebenen Schulweggefahren entlang der B.-Straße, in der sie wohnen, zumindest für den Rückweg, wenn sie nicht abgeholt werden kann, in gleicher Weise beim Besuch der Wunschgrundschule bestünden, weil der Schulweg, über denselben Straßenabschnitt führen würde. Hiermit setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert auseinander, ebenso wenig mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Schulweg zur Wunschgrundschule angesichts der mehr als doppelten Länge auch ein höheres Gefahrenpotential aufweisen dürfte. Ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG sei nicht gegeben, hiernach nicht erfolgreich in Frage gestellt, kommt es weder darauf an, dass die Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule nach den Angaben im Widerspruchsbescheid nicht erschöpft ist, noch auf die Frage, ob der Gesichtspunkt gleichmäßiger Auslastung der Grundschulen einer Gestattung des Besuchs der Wunschgrundschule hier entgegenstünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).