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Beschluss

OVG 3 N 135/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1001.3N135.20.00
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Leitsätze
Die Beantwortung der Frage, ob einem Ausländer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung droht, erfordert eine „Einzelfallprüfung“, bei der „Umstände objektiver Natur (die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes u.a.) und subjektiver Natur (Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten / Ausbildung / Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen / Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.) zu berücksichtigen sind. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beantwortung der Frage, ob einem Ausländer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung droht, erfordert eine „Einzelfallprüfung“, bei der „Umstände objektiver Natur (die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes u.a.) und subjektiver Natur (Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten / Ausbildung / Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen / Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.) zu berücksichtigen sind. (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1.1 Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nach den allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht gegeben. Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Mit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob sich in Guinea minderjährig ausgereisten und nunmehr 18-Jährigen, die sich nie aus eigener Kraft außerhalb eines familiären Haushaltes selbst finanziert haben - selbst wenn es sich hierbei um ein Ausbeutungsverhältnis handelte - ohne Schulabschluss und Ausbildung unter den herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen, die sich durch die Corona-Epidemie noch verschärft haben - in Guinea hinreichend wahrscheinlich in ihrer Heimat ein Leben am Rande des Existenzminimums erwirtschaften können werden oder ob in solchen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen ist, legt der Zulassungsantrag schon nicht hinreichend dar, dass und warum dieser Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und an ihrer Beantwortung mit Blick auf die einheitliche Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts ein allgemeines Interesse besteht. Der Zulassungsantrag behauptet lediglich pauschal und ohne weitere Substantiierung, dass es „nicht um einen Einzelfall“ gehe, „sondern um eine typisierbare Gruppe“; diese sei auch „tatsächlich relevant“, und es gebe „eine nicht unerhebliche Zahl Jugendlicher und Heranwachsender“, die aus einer ähnlichen „Problemlage“ wie derjenigen des Klägers heraus ihr Land verließen, „in dem sie sich nie außerhalb eines familiären Kontextes bewähren mussten“. Die auf die konkrete Situation des Klägers - einschließlich seines Alters („18-Jährigen“) - zugeschnittene Formulierung der Fragestellung legt stattdessen nahe, dass es dem Kläger letztlich allein um eine erneute gerichtliche Prüfung geht, ob bei ihm selbst Umstände vorliegen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Das wird durch das Zulassungsvorbringen bestätigt, etwa wenn dort über die eigentliche, für klärungsbedürftig gehaltene Frage hinausgehend als „ ntscheidend“ angesehen wird, dass der Kläger „auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen kann“, „bereits im Alter von 16 Jahren aus Guinea ausgereist ist“ und in seinem Herkunftsland „über keine verlässlichen Bezugspersonen verfügt, oder indem dort auf die „Persönlichkeit“ bzw. „Persönlichkeitsstruktur des Klägers“ abgestellt wird. Auch das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Frage, ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohe, erfordere eine „Einzelfallprüfung“, bei der „Umstände objektiver Natur (die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes u.a.) und subjektiver Natur (Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.) zu berücksichtigen“ seien. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen (vgl. nur OVG Münster, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A - juris Rn. 8 und vom 7. Februar 2017 - 13 A 1836/16.A - juris Rn. 7). 1.2 Der vom Kläger des Weiteren angeführte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Zulassungsantrag legt schon nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, warum die Ablehnung der beiden vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2020 - unbedingt und hilfsweise - gestellten Beweisanträge prozessrechtswidrig gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat die auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträge noch im Termin (unbedingter Beweisantrag) bzw. in dem angegriffenen Urteil (hilfsweise gestellter Beweisantrag) jeweils unter anderem selbständig tragend mit Hinweis auf seine eigene, aus den herangezogenen Erkenntnismitteln abgeleitete Sachkunde abgelehnt. Insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die Verhältnisse im Herkunftsland zum Gegenstand gemacht werden, findet ein solches Vorgehen im Prozessrecht eine Stütze und verletzt weder das rechtliche Gehör noch die richterliche Aufklärungspflicht, wenn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren ausreichen und dies spätestens im Rahmen der in der Berufungsentscheidung vorzunehmenden Beweiswürdigung plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 B 62/19 - juris Rn. 20). Der Zulassungsantrag setzt sich nicht hinreichend mit der Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht aufgezeigt, dass ein bzw. der vom Kläger benannte Gutachter über „bessere“ Tatsachen, Quellen und Methoden verfüge als das Gericht. Der Zulassungsantrag beschränkt sich insoweit auf das pauschale Vorbringen, dem Verwaltungsgericht hätten „offensichtlich (…) praktisch keine aktuellen Erkenntnisse zur wirtschaftlichen Situation in Guinea“ bzw. „offenkundig keinerlei aktuelle Erkenntnisse insbesondere zur Möglichkeit der Existenzsicherung angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage“ vorgelegen; daher sei „schon nicht vorstellbar, dass mangels jeglicher Expertise des Gerichts es dem benannten Institut nicht möglich gewesen wäre, weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu liefern“. Damit ist nicht substantiiert dargetan, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung erforderlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu ermöglichen. Warum die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Materialien - darunter etwa die Quellen „UNICEF, GUINEA: COVID-19 Situation Report - N°11. Reporting Period: 24 June to 7 July 2020“, „Human Rights Watch, World Report 2020 - Guinea: Events of 2019“ und „Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Guinea. Gesamtaktualisierung am 2. September 2019“ - als Entscheidungsgrundlage „offensichtlich“ untauglich gewesen sein sollen, führt der Zulassungsantrag nicht weiter aus. Davon unabhängig hat das Verwaltungsgericht seine eigene Sachkunde insgesamt plausibel und nachvollziehbar angenommen. Es hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung in Auseinandersetzung mit den zuvor genannten und weiteren Quellen insbesondere mit der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage in Guinea in den vergangenen zehn Jahren einschließlich der Auswirkungen der aktuellen Covid 19-Pandemie befasst. Dabei ist es auf der Grundlage der herangezogenen Materialien zu dem Schluss gelangt, die wirtschaftliche Lage in Guinea sei „zwar weiterhin schlecht und Armut weitverbreitet“, jedoch ließen die „Folgen der Corona-Pandemie (…) keine dauerhaften Auswirkungen auf die insgesamt positiven Wachstumsverläufe der letzten zehn Jahre befürchten“; vielmehr hätten die Folgen der Pandemie „die Menschen in Guinea weniger hart getroffen als zunächst befürchtet“; das Land habe „seine Erfahrungen aus der Ebola-Krise genutzt und mit internationaler Unterstützung frühzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus getroffen sowie Aufklärungsarbeit bei der Bevölkerung geleistet“. Speziell mit Blick auf die Situation des Klägers hat das Verwaltungsgericht hieraus - auch unter Berücksichtigung von dessen Analphabetismus und der Alphabetisierungsrate in Guinea - gefolgert, die allgemeine Versorgungslage in Guinea habe „kein Niveau erreicht, welches für den Kläger im Falle seiner Rückkehr eine erniedrigende Behandlung mit einem Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK befürchten ließe“. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts lässt einen Verfahrensrechtsverstoß nicht erkennen. Von einer prozessual nicht mehr vertretbaren Beweisablehnung kann im Lichte der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Materialien und der Begründung des angegriffenen Urteils nicht ausgegangen werden. Das gilt sowohl für die Ablehnung des zunächst vom Kläger gestellten, unbedingten Beweisantrags, als auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den weiteren, hilfsweise gestellten (modifizierten) Beweisantrag abzulehnen. Ob das Verwaltungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht die zutreffenden Schlussfolgerungen aus den vorhandenen und von ihm ausgewerteten Erkenntnisquellen gezogen hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung, die von den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt, dass bei dem Kläger „psychische Probleme“ bestünden. Vielmehr hat es ausdrücklich angenommen, „ örperliche oder gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbstätigkeit im Wege stünden“, seien „nicht entsprechend des § 60a Abs. 2c Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) glaubhaft gemacht“. Aus der allein maßgeblichen Sicht des angegriffenen Urteils hätten die beiden Beweisanträge, die auf die Klärung der Rückkehrsituation von „18-Jährigen mit psychischen Problemen“ abgezielt haben, daher auch mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisfragen abgelehnt werden können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 3. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels unbegründet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).