Beschluss
OVG 3 S 79/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1008.3S79.20.00
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Leitsätze
1. Im Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien ist auch für den Aufnahmevorrang von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Raum.(Rn.4)
2. Angesichts des Wortlauts von § 37 Abs 4 SchulG, der ausdrücklich von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf spricht, und der deutlichen begrifflichen Unterscheidung zwischen Förderbedarf und Förderstufe in der Sonderpädagogikverordnung, ist auch kein Raum für die Annahme, der Aufnahmevorrang nach § 56 Abs 6 Satz 1, § 37 Abs 4 SchulG gelte nur für Schülerinnen und Schüler mit zuerkannter Förderstufe, die gemäß § 16 Abs 2 S 1 SopädVO Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten.(Rn.5)
3. Anmeldungen sind nicht bereits dann unwirksam, wenn sie nicht von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet sind.(Rn.7)
4. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keinen Wohnsitz im Land Berlin haben, dürfen nicht in das Kriterienkontingent aufgenommen werden.(Rn.9)
5. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren.(Rn.17)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des C...-Gymnasiums aufzunehmen
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien ist auch für den Aufnahmevorrang von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Raum.(Rn.4) 2. Angesichts des Wortlauts von § 37 Abs 4 SchulG, der ausdrücklich von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf spricht, und der deutlichen begrifflichen Unterscheidung zwischen Förderbedarf und Förderstufe in der Sonderpädagogikverordnung, ist auch kein Raum für die Annahme, der Aufnahmevorrang nach § 56 Abs 6 Satz 1, § 37 Abs 4 SchulG gelte nur für Schülerinnen und Schüler mit zuerkannter Förderstufe, die gemäß § 16 Abs 2 S 1 SopädVO Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten.(Rn.5) 3. Anmeldungen sind nicht bereits dann unwirksam, wenn sie nicht von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet sind.(Rn.7) 4. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keinen Wohnsitz im Land Berlin haben, dürfen nicht in das Kriterienkontingent aufgenommen werden.(Rn.9) 5. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren.(Rn.17) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des C...-Gymnasiums aufzunehmen Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 7 des C...-Gymnasiums haben. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da das Schuljahr 2020/2021 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Ohne Erfolg bezieht sich die Beschwerde allerdings auf die „von den Antragstellern erstinstanzlich erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auswahlvorgaben aus § 56 Abs. 6 SchulG“. Die pauschale Bezugnahme auf „unseren diesbezüglich ausführlichen Sachvortrag in 1. Instanz“ genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Gleiches gilt für den Appell, der Senat „möge seine Rechtsprechung insbesondere unter Einbeziehung des … Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14 u.a.) überdenken“. Die Beschwerde lässt insoweit auch die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, das unter anderem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es bei der Zulassung zum Hochschulstudium um die Berufswahl geht, während die Auswahlkriterien des § 56 Abs. 6 SchulG „nur“ für die Aufnahme an der Wunschschule Bedeutung haben, nicht jedoch den Zugang zur gewünschten Schulart - Sekundarschule, Gymnasium - hindern (Beschlussabdruck Seite 9). Die Beschwerde wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Anwendung des Kriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose für die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Sek I-VO). Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht für unerheblich gehalten, ob der Anwendung dieses Kriteriums ein wirksamer Beschluss der Schulkonferenz zu Grunde liegt, worauf sich der Ablehnungsbescheid beruft, weil im Falle der Unwirksamkeit dieses Beschlusses die Vergabe der nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose aus § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 - OVG 3 S 68.16 - juris Rn. 4 f.). Auf die Wirksamkeit des Beschlusses der Schulkonferenz käme es nur dann an, wenn darin andere Kriterien als die Durchschnittsnote der Förderprognose festgelegt worden wären. Das macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, im Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien sei für den Aufnahmevorrang von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Raum, kann nicht gefolgt werden. § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG, der das Aufnahmeverfahren beim Übergang in die Sekundarstufe I im Falle der Übernachfrage regelt, bestimmt generell, dass das Aufnahmeverfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig durchzuführen ist, ohne nach Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen zu differenzieren. Die von der Beschwerde geforderte teleologische Reduktion lässt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des Aufnahmevorrangs ableiten. Nach § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Sie dürfen nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG nur abgewiesen werden, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Der in § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG festgelegte Vorrang dieses Prüfungs- und Aufnahmeverfahrens dient der Sicherstellung des Anspruchs von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf inklusive Beschulung, indem er sicherstellt, dass deren Aufnahme an einer Schule erfolgen kann, an der die jeweils erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind, und auch mit Blick auf die für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf rechnerisch zur Verfügung stehenden vier Plätze je Klasse (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) eine angemessene Verteilung dieser Plätze ermöglicht. Ob die Vergabe von Schulplätzen an Gymnasien für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischem Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“, die nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG (jedenfalls bis Jahrgangsstufe 10) zieldifferent unterrichtet werden, sinnvoll wäre, bedarf hier nicht der Entscheidung, denn die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass ein solcher Fall gegeben sei. Ihr Hinweis auf Bewerber Nr. 184 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4, der „augenscheinlich kognitiv in keiner Weise beeinträchtigt“ ist, aber - ebenso wie sein Geschwisterkind (Nr. 185) - sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ hat und „auf einen Rollstuhl und alltägliche Hilfen angewiesen“ ist, verdeutlicht, dass eine vorrangige Platzvergabe angezeigt ist, um die Aufnahme an einer Schule zu gewährleisten, an der die erforderlichen Fördermöglichkeiten vorhanden sind. Worauf die Beschwerde ihre Auffassung stützt, eine entsprechende Prüfung sei hier nicht erfolgt, wird nicht deutlich. Letztlich spricht die erfolgte Aufnahme dafür, dass die Förderungsmöglichkeiten geprüft und bejaht worden sind, weil anderenfalls das weitere Verfahren nach § 37 Abs. 4 Sätzen 2 bis 4 SchulG hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen ist dem Schulporträt des C...-Gymnasiums auf der Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu entnehmen, dass die Schule für Rollstuhlbenutzer zugänglich ist und über einen rollstuhlgerechten Aufzug und ein rollstuhlgerechtes WC verfügt. Angesichts des Wortlauts von § 37 Abs. 4 SchulG, der ausdrücklich von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf spricht, und der deutlichen begrifflichen Unterscheidung zwischen Förderbedarf und Förderstufe in der Sonderpädagogikverordnung, ist auch kein Raum für die Annahme, der Aufnahmevorrang nach § 56 Abs. 6 Satz 1, § 37 Abs. 4 SchulG gelte nur für Schülerinnen und Schüler mit zuerkannter Förderstufe, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SopädVO Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten. Soweit die Beschwerde sich gegen die konkrete Durchführung des Auswahlverfahrens am C...-Gymnasium wendet, zeigt sie erfolgreich auf, dass ein Schulplatz rechtswidrig vergeben worden ist. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung der Beschwerde, Anmeldungen von Mitbewerbern seien unwirksam, wenn sie nicht von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet sind. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG gestützt. Danach sind „Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes … die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt“. Die systematische Stellung im Abschnitt V („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) hat das Verwaltungsgericht gesehen; die Stellung dieses Abschnitts im Teil VI - Schulverfassung verdeutlicht ebenfalls, dass es sich jedenfalls in erster Linie um eine schulverfassungsrechtliche Regelung handelt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 15/1842, Anlage 2, Seite 77 f.), die die Ausübung der Elternrechte im bestehenden Schulverhältnis in den Blick nimmt. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht auf die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule beschränkt ist, sondern für das Schulgesetz insgesamt, einschließlich der Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG), Geltung beansprucht, und dass alles dafür spricht, dass dies nicht nur für die Definition des Begriffes der Erziehungsberechtigten im ersten Halbsatz gilt, sondern auch für die hieran unmittelbar anknüpfende Vermutung, dass bei gemeinsamem Sorgerecht jeder Elternteil für den anderen handelt. Dass bezogen auf die Schulanmeldungen für das C...-Gymnasium in Einzelfällen die Vermutung widerlegt worden wäre, etwa durch anderslautende Erklärung des Elternteils, das die Anmeldung nicht unterschrieben hat, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Da das von der Grundschule ausgegebene Anmeldeformular (§ 24 Abs. 3 GsVO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO) nur allgemein ein Feld für die „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ vorsieht, ist der Umstand, dass nur ein Erziehungsberechtigter unterschrieben hat, jedenfalls nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Anmeldevordruck mit einem Hologramm versehen und im Original an der Erstwunschschule vorzulegen; das macht es unwahrscheinlich, dass beide Sorgeberechtigte ein Kind voneinander unabhängig an verschiedenen Schulen anmelden, und lässt in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte vermuten, dass eine mit dem Originalformular vorgenommene Anmeldung dem Wunsch beider Erziehungsberechtigten entspricht. Zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, dass die aus dem Ausland zugezogene Bewerberin Nr. 192 zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden sei, obwohl sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 1. April 2020 keinen Wohnsitz im Land Berlin hatte, sondern nach den Angaben in der meldebehördlichen Bestätigung erst seit dem 1. Juli 2020 in Berlin wohnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2). Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin, der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterliegt, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin erfolgen, wenn (u.a.) freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Dass ein Wohnsitz in Berlin zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich erforderlich ist, zeigt sich auch an den besonderen Regelungen, die in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung für den Fall des Zuzugs nach Berlin getroffen werden. So bestimmt § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP für die Aufnahme in eine Staatliche Europa-Schule (SESB), dass geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen (Satz 4), und die Aufnahme dieser Kinder unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird (Satz 5). Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe vergeben (Satz 6). Eine ähnliche Regelung ist in § 5a Abs. 7 AufnahmeVO-SbP für die Staatlichen Internationalen Schulen getroffen worden. Danach werden in dem Kontingent der hochmobilen Familien (§ 5a Abs. 5) auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Auch nach dieser Bestimmung erfolgt die Aufnahme dieser Kinder unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird, und werden diese Plätze, wenn kein fristgerechter Nachweis erfolgt, entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Für das Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG enthalten weder das Gesetz selbst noch §§ 5, 6 Sek I-VO eine solche Regelung. § 5 Abs. 10 Sek I-VO regelt für den Fall des Zuzugs aus anderen Bundesländern und dem Ausland lediglich, dass die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote errechnet, die die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Sek I-VO ersetzt. Eine Regelung des Inhalts, dass in einem solchen Fall eine Aufnahme in dem bei Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO auch dann in Betracht kommt, wenn die zuziehenden Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz in Berlin bis zu einem späteren Zeitpunkt vor Unterrichtsbeginn begründen, wird darin nicht getroffen, und zwar auch nicht implizit, denn die Regelung über die Festsetzung der Durchschnittsnote der Förderprognose hat auch dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn sie nur die Fälle eines Zuzugs bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung betrifft. Zwar sieht Nr. 4 Buchst. b) in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. a) der vom Antragsgegner angeführten Verwaltungsvorschrift Nr. 12/2019 „Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland sowie bei einer Unterbrechung des Schulbesuchs" vom 18. Dezember 2019 für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland vor, dass die betreffenden Schülerinnen und Schüler am Anmeldeverfahren teilnehmen können, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass ihr Kind bis drei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2020/21 seinen Hauptwohnsitz in Berlin haben wird. Nach Nr. 4 Buchstabe b) in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe d) ist eine Aufnahmezusage in die Berliner Schule mit der Bedingung zu versehen, dass bis zum 20. Juli 2020 der Hauptwohnsitz in Berlin nachgewiesen wird, ansonsten wird die Aufnahmezusage bei Übernachfrage unwirksam. Bei dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine interne Anweisung ohne Rechtswirkung nach außen. Sie vermag eine Verwaltungspraxis nicht zu rechtfertigen, wenn diese - wie hier - keine hinreichende Grundlage in Gesetz oder Verordnung findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 3). Einer Regelung durch Rechtsverordnung, die eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 9 SchulG finden dürfte, und die der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - für die Aufnahme in verschiedene Schulen besonderer pädagogischer Prägung getroffen hat, bedarf es bereits deshalb, weil die Berücksichtigung zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (noch) nicht in Berlin schulpflichtiger Schülerinnen oder Schüler im Aufnahmeverfahren bei Übernachfrage nach § 56 Abs. 6 SchulG sich unmittelbar auf die Aufnahmechancen anderer Schülerinnen oder Schüler auswirkt (im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2016 - OVG 3 S 75.16 - juris Rn. 3, war diese Frage nicht zu entscheiden, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die weiteren Rügen der Beschwerde gegen die konkrete Durchführung des Auswahlverfahrens bleiben dagegen erfolglos. Die Aufnahme von Bewerbern mit Geschwistervorrang, deren Zwillingsgeschwister sich gleichzeitig um einen Schulplatz beworben haben und im Kriterienkontingent aufgenommen wurden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Geschwistervorrang nach § 56 Abs. 6 SchulG ist sowohl von seinem Wortlaut her als auch entsprechend seinem Sinn und Zweck auf Zwillingsbewerber anwendbar (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 12 zu § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG; vgl. auch Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 5). Voraussetzung der vorrangigen Berücksichtigung ist allein, dass die betreffenden Schülerinnen oder Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Das ist auch dann - voraussichtlich sogar für die gesamte Dauer des Schulbesuchs - der Fall, wenn beide Geschwisterkinder gleichzeitig an der fraglichen Schule aufgenommen werden. Soweit die Beschwerde die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur „doppelte(n) Berücksichtigung des Bewerbers Nr. 2“ für „nicht beanstandungsfrei“ hält, weil „hierdurch ein Platz frei geblieben“ sei, setzt sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, in dem mit ausführlicher Begründung und unter Bezugnahme auf die Geschwisterkindliste, die Liste der aufgenommenen Kinder und das Auswahlprotokoll ausgeführt wird, dass in Wirklichkeit das Geschwisterkind Nr. 2 nur einmal und neben ihm die zu Recht als Geschwisterkind anerkannte Bewerberin Nr. 116 berücksichtigt worden und im Aufnahmeprotokoll die lfd. Nrn 2 und 116 versehentlich falsch notiert worden seien (Beschlussabdruck Seite 10). Schließlich überzeugen auch die Einwände der Beschwerde gegen die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Losverfahrens nicht. § 6 Abs. 7 Sek I-VO bestimmt, dass das Losverfahren unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren ist (Satz 2), und dass die Mitglieder der Schulkonferenz als Beobachter anwesend sein können (Satz 3). Daraus folgt weder, dass - wie die Beschwerde meint - „zumindest für die Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens nachzuweisen (wäre), dass die Mitglieder der Schulkonferenz eingeladen wurden“, noch dass eine etwa unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten. Der Generalvorgang des Antragsgegners enthält das mit Unterschriften der Anwesenden - der Schulleiterin und zweier Vertreter der Schulbehörde - versehene Verlosungsprotokoll, dem sich entnehmen lässt, in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber gezogen wurden (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - juris Rn. 42), darüber hinaus sind die gezogenen Lose fotografisch festgehalten worden. Von einem bloßen „Ergebnisprotokoll“, von dem die Beschwerde spricht, kann also nicht die Rede sein. Die Fotografien ersetzen auch nicht die im Protokoll, dessen Richtigkeit durch die drei Unterzeichnenden bestätigt wird, festgehaltene Reihenfolge der gezogenen Lose, sondern ergänzen sie. Die Gefahr einer Verfälschung des Losergebnisses dadurch, „dass ein Los versehentlich falsch bzw. am falschen Ende einer vermeintlichen Reihenfolge abgelegt wurde“, erscheint danach denkbar gering. Die von der Beschwerde vermissten „Angaben dazu, welche Person die Lose gezogen hat, wie die Reihenfolge verlässlich dokumentiert bzw. festgehalten wurde und wer die Reihenfolge schriftlich fixiert hat“, fordert § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO für die Dokumentation des Losverfahrens nicht; sie ergeben sich auch nicht aus der Natur der Sache. Für ein ordnungsgemäßes Losverfahren mag es sinnvoll sein, wenn „eine Person das Los zieht und die Bewerbernummer laut vorliest, eine andere Person dies schriftlich fixiert und die Richtigkeit der Zahlenangaben hiernach sofort - idealerweise von einer 3. Person - überprüft werden“. „Zwingend erforderlich“, wie die Beschwerde meint, und dementsprechend so zu dokumentieren, ist es aber nicht. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der Bewerberin Nr. 192 im Kriterienkontingent führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der danach zu Rechtsschutzzwecken zur Verfügung zu stellende weitere Platz steht der Antragstellerin zu 1 zu. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17 m.w.N.). Hiernach ist der für den fehlerhaft im Kriterienkontingent vergebenen Platz zur Verfügung zu stellende fiktive freie Platz an die Antragstellerin zu 1 zu vergeben und nicht zwischen ihr und der Beschwerdeführerin im Verfahren OVG 3 S 80/20 zu verlosen, weil beide Bewerberinnen im Hinblick auf die Platzvergabe im Kriterienkontingent nicht ranggleich sind. Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 ist gegenüber derjenigen des Verfahrens OVG 3 S 80/20 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 vorrangig zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).