Beschluss
OVG 3 S 92/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1008.3S92.20.00
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Leitsätze
1. Für die Festlegung der Klassenfrequenz fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.7)
2. Eine Lese-Rechtsschreibschwäche und Dyskalkulie als Teilleistungsstörungen begründen für sich genommen in der Regel noch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, müssen jedoch auch in der Sekundarstufe I an jeder Schule zusätzlich gefördert werden.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Festlegung der Klassenfrequenz fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.7) 2. Eine Lese-Rechtsschreibschwäche und Dyskalkulie als Teilleistungsstörungen begründen für sich genommen in der Regel noch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, müssen jedoch auch in der Sekundarstufe I an jeder Schule zusätzlich gefördert werden.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen der unvollständigen Übermittlung der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden muss. Der Hinweis der Beschwerde, das Staatliche Schulamt und das Verwaltungsgericht hätten im Hinblick auf den Verfahrensablauf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, begründet hier für sich genommen noch keinen Aufnahmeanspruch in die Erstwunschschule ohne Feststellung einer rechtswidrigen Platzvergabe. Eine Rechtsschutzverweigerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen am 17. Juli 2020, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nachdem ihnen der versagende Bescheid des Staatlichen Schulamtes bereits seit „Mitte/Ende Mai 2020“ bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass trotz einer späten Bekanntgabe des Bescheides die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich erschwert oder nahezu unmöglich gewesen sei. Dies gilt auch im Hinblick auf die - nicht gerechtfertigte - Kritik, dass sich das Verwaltungsgericht bis zu einer Entscheidung „fast einen Monat Zeit“ gelassen habe. Die Antragsschrift ging am Freitag, dem 17. Juli 2020 bei Gericht ein, die noch am selben Tag verfügte Zustellung an den Antragsgegner wurde am Montag, dem 20. Juli 2020 ausgeführt und die nachgeforderten Unterlagen sowie die Erwiderung des Staatlichen Schulamtes erreichten das Verwaltungsgericht am 29. Juli 2020. Nachdem die Antragsteller Gelegenheit erhalten hatten, darauf zu erwidern, erging am 10. August 2020, d. h. rund drei Wochen nach Eingang der Antragsschrift, die angegriffene Entscheidung. Angesichts dessen ist eine mögliche Unterstellung der Beschwerde, die erstinstanzlichen Richter hätten „dringend zu entscheidende Eilverfahren einfach liegen lassen“ und damit Rechtsschutz verweigert, in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch bei dem u.a. für das Schulrecht zuständigen Senat – überwiegend nach Schuljahresbeginn – rund 50 Rechtsmittel in schulrechtlichen Eilverfahren aus Berlin und Brandenburg eingegangen, die – neben den mündlichen Verhandlungen und eiligen Entscheidungen in anderen Materien wie vor allem dem Aufenthalts- und Asylrecht - nicht alle innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden können. Der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den Detailfragen des Eilantrags“ auseinandergesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht offen lassen dürfen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die erstinstanzliche Würdigung ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gerade nicht verneint hat. Nur in einem solchen Fall hätte der angegriffene Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Senats widersprochen. Danach darf ein Anordnungsgrund bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 – juris Rn. 3 f.). Die Rüge, für die Festlegung der Klassenfrequenz fehle eine gesetzliche Grundlage, die nicht durch Verwaltungsvorschriften ersetzt werden könne, greift nicht durch. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber in § 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 – OVG 8 S 66.05 – juris). Konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde ferner einwendet, dass die Erstwunschschule die Klassenfrequenz selbst festlege, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grundsätzlich besteht insoweit eine Bindung an die ministeriellen Vorgaben in Ziffer 5 Abs. 1, Ziffer 7, Ziffer 11 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert durch VV vom 6. Juli 2020, sowie an die Vorgaben in Ziffer 2.5, des Rundschreibens 3/19 (Schulen für gemeinsames Lernen) vom 25. April 2019. Dass es sich bei der Wunschschule der Antragsteller um eine genehmigte Schule für gemeinsames Lernen handelt, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Insoweit liegt es im Übrigen auf der Hand, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 9). Dass der Elternwunsch insoweit zurücktreten muss, ist – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 8). Die Beschwerde kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf einen besonderen Härtefall wegen Dyskalkulie/Legasthenie berufen, der aus ihrer Sicht zu einer Aufnahme führen muss. Zum einen beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 – OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3 m. w. N.). Hier haben die Antragsteller im Anmeldeformular das Vorliegen eines besonderen Härtefalles in der dafür ausdrücklich vorgesehenen Kategorie nicht geltend gemacht, sondern lediglich in der Rubrik „Hinweise/Wünsche“ die Dyskalkulie/Legasthenie und die besondere Bedeutung einer erfahrenen Schule mit ausgebildeten Sonderpädagogen erwähnt. Auch wenn die Beschwerde geltend macht, dass insoweit kein „Formularzwang“ bestehe, muss sich aus dem Antrag jedenfalls eindeutig ergeben, dass ein besonderer Härtefall geltend gemacht wird. Ein bloßer Hinweis oder Wunsch erfüllt diese Voraussetzungen nicht; dies gilt umso mehr, wenn weder aus den Angaben selbst noch mangels beigefügter Unterlagen erkennbar ist, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zugemutet werden kann. Auf Vorbringen im Widerspruchsverfahren kommt es danach nicht mehr an. Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, dass hier Umstände im Sinne einer besonderen Härte vorliegen, aufgrund derer der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zumutbar ist (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 – OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 4). Die gilt hier vor allem auch in Bezug auf § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG, wonach wegen einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar sein muss. Ein pauschaler Verweis auf beigefügte Atteste reicht im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO nicht aus, auch wenn man diese trotz der bereits abgeschlossenen Aufnahmeentscheidung noch berücksichtigte. Im Übrigen fehlt es – selbst wenn man die im erstinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungen von Amts wegen prüfte – an der Glaubhaftmachung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG oder eines sonstigen besonderen Härtefalles erfüllt sind. Die eingereichten – zum Teil ohnehin nicht mehr aktuellen – Befunde geben keine Würdigung im Sinne der Beschwerde her. So lässt sich dem Schulpsychologischen Befund vom 6. September 2018 nicht entnehmen, dass der Besuch einer bestimmten Schule – der Erstwunschschule - geboten ist, auch wenn eine gezielte inner- und außerschulische Förderung „empfohlen“ wird. Die weiterhin empfohlenen Nachteilsausgleiche für den Bereich Lesen und Rechtschreibung müssen an jeder Schule im Land Brandenburg gewährt werden. Auch die psychologisch-psychotherapeutische Ambulanz Potsdam empfiehlt am 11. März 2016 keine Förderung an einer bestimmten Schule, sondern eine zusätzliche sorgfältige intensive lerntherapeutische (außerschulische) Förderung des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens in Abstimmung zwischen Fördereinrichtung, Elternhaus und Schule sowie ebenfalls die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Das ZAPP empfiehlt am 14. März 2016 eine Therapie im dortigen Zentrum, und – ohne Datumsangabe – auch bei erreichten Verbesserungen eine Fortsetzung der therapeutischen Intervention ab dem 5. März 2020. Das Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche ZTR empfiehlt eine Dyskalkulietherapie und einen Nachteilsausgleich bis zur Überwindung der Rechenschwäche zu gewähren. Dass die Tochter der Antragsteller nach alledem auf eine schulische Betreuung durch einen Sonderpädagogen angewiesen ist, ergibt sich daraus nicht. Entgegen der Beschwerde stellt die versagte Aufnahme auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar. Diese haben ein durch den Verordnungsgeber in §§ 3 ff. Sonderpädagogik-Verordnung einheitlich geregeltes Feststellungsverfahren durchlaufen, das mit einer Entscheidung des Staatlichen Schulamtes endet. Der Gesetzgeber schreibt insoweit eine besondere Förderung und eine Aufnahme durch Entscheidung des Staatlichen Schulamtes vor, § 3 Abs. 4, §§ 29 ff., § 50 Abs. 2 BbgSchulG. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten pädagogischen Förderbedarf zwar nicht, sie können jedoch z. B. durch Nachteilsausgleiche oder mit einer abweichenden Leistungsbewertung unterstützt werden, § 57 Abs. 2 Satz 5 BbgSchulG. Eine Lese-Rechtsschreibschwäche und Dyskalkulie als Teilleistungsstörungen begründen für sich genommen in der Regel noch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, müssen jedoch gemäß §§ 2, 4 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (LRSRV) auch in der Sekundarstufe I an jeder Schule zusätzlich gefördert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).