Beschluss
OVG 3 S 69.20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1009.3S69.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 5a Abs 4 S 3 und S 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen.(Rn.4)
2. Die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen hängt nicht davon ab, ob für die Nelson-Mandela-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs 3 S 4 SchulG bekannt gemacht hat.(Rn.5)
3. Es besteht kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann.(Rn.6)
4. Die Freihaltung von unbesetzt gebliebenen Plätzen für Seiteneinsteiger im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler ist mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar.(Rn.8)
5. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt.(Rn.13)
6. Ein Kind, das nur eine Sprache muttersprachlich beherrscht, wird automatisch dieser Sprachgruppe zugeordnet.(Rn.15)
7. Schülerinnen und Schüler, die dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 Aufnahme VO-SbP angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.(Rn.19)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 19 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch) durchzuführen und zwischen der Antragstellerin zu 1 und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Antragstellerin zu 1 einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 5a Abs 4 S 3 und S 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen.(Rn.4) 2. Die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen hängt nicht davon ab, ob für die Nelson-Mandela-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs 3 S 4 SchulG bekannt gemacht hat.(Rn.5) 3. Es besteht kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann.(Rn.6) 4. Die Freihaltung von unbesetzt gebliebenen Plätzen für Seiteneinsteiger im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler ist mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar.(Rn.8) 5. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt.(Rn.13) 6. Ein Kind, das nur eine Sprache muttersprachlich beherrscht, wird automatisch dieser Sprachgruppe zugeordnet.(Rn.15) 7. Schülerinnen und Schüler, die dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 Aufnahme VO-SbP angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.(Rn.19) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 19 Bewerbern um 15 Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch) durchzuführen und zwischen der Antragstellerin zu 1 und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der ersten 15 Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn die Antragstellerin zu 1 einen Rangplatz erreicht, der sie angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. An der formellen und materiellen Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin bestehen keine Zweifel (VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 15 ff.). Soweit die Beschwerde die für in Berlin ansässige Schülerinnen und Schüler geltenden Beschränkungen, die sich aus § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP bei der Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der Staatlichen Internationalen Schulen ergeben, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig hält, kommt es darauf nicht an. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf sogenannte „Seiteneinsteiger“ und nicht auf die hier allein streitige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schulen des Landes Berlin. Das Aufnahmeverfahren für Schulanfängerinnen und -anfänger ist abschließend in § 5a Abs. 1 bis Abs. 8 Aufnahme VO-SbP geregelt. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde mit Erfolg darauf berufen, § 18 Abs. 3 SchulG ermächtige den Verordnungsgeber nicht, bereits eingerichtete Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 für zuziehende Familien unter Ausschluss von dauerhaft in Berlin ansässigen Familien freizuhalten. Abgesehen davon, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Aufnahmeverfahren für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder selbst zu regeln (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 20 ff.), besteht hier - auch wegen des geringen Grundrechtseingriffes - ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer organisatorischer Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13). Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die Frage, welche von dem Schulgesetz abweichenden Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erforderlich sind, § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Einer empirischen Absicherung beispielsweise durch eine statistische Auswertung des früheren langjährigen Schulversuches bedurfte es daher entgegen der Beschwerde nicht. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der Nelson-Mandela-Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13). Insofern ist die Anordnung in § 5a Abs. 4 Satz 5 Aufnahme VO-SbP, wonach ein frei gebliebener reservierter Platz nur an Nachrücker aus der Gruppe der Hochmobilen vergeben wird, folgerichtig. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber die Zahl der Plätze für dauerhaft in Berlin wohnender Kinder gegenüber der früheren Festlegung im Schulversuch erhöht (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zur Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Entgegen der Beschwerde hängt die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen nicht davon ab, ob für die Nelson-Mandela-Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat. Schulen besonderer pädagogischer Prägung werden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG durch Rechtsverordnung - hier § 5a Aufnahme VO-SbP - errichtet, die u.a. von dem Schulgesetz abweichende Vorschriften über die Aufnahme enthalten kann. Insoweit bedarf es eines besonderen pädagogischen oder organisatorischen Konzeptes als Grundlage, das nicht mit dem regelmäßig erst nach der Errichtung der Schule gemäß § 8 SchulG zu erstellenden Schulprogramm zu verwechseln ist. Das Schulprogramm setzt eine bereits bestehende Schule voraus und unterstützt diese vor allem bei der Umsetzung ihres spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie bei der Qualitätssicherung und -verbesserung und dient der Entwicklung einer schulischen Identität (vgl. auch Abgeordnetenhaus Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 11). Hier ist die Nelson-Mandela-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung aus einem langjährigen - erfolgreich abgeschlossenen - Schulversuch hervorgegangen, § 18 Abs. 2 Satz 5 SchulG. Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (ähnlich bei einer Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 11). Insoweit kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmevorschriften an, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegt hat. Erstellt die Schule entgegen der ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG obliegenden Verpflichtung das Schulprogramm nicht oder nicht rechtzeitig, kann diesem Verstoß grundsätzlich allein mit Maßnahmen der Schulaufsicht begegnet werden, die das Schulprogramm gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch zu genehmigen hat. Der Einwand, die Nelson-Mandela-Schule sei bis zum Schuljahr 2017/2018 vierzügig betrieben worden, sodass die allein aus finanziellen Gründen vorgenommene Einrichtung von nur drei Klassen gegen das Gebot der Kapazitätsausschöpfung des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG verstoße, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat verneint grundsätzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann. Im Übrigen geht Ziffer II. der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Januar 2019 für die Nelson-Mandela-Schule von deren Dreizügigkeit aus. Das insoweit ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beschwerde beanstandete, aus ihrer Sicht zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung (GsVO) variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern. Dass gemäß § 5a Abs. 5 Satz 6 Aufnahme VO-SbP im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt gebliebene Plätze für Seiteneinsteiger nach § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP vorgehalten werden, ist ebenfalls mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Plätze, die für dauerhaft in Berlin wohnende Bewerber zur Verfügung stehen, hiervon nicht betroffen sind. Auf eine Erhöhung dieser Kapazitäten besteht - wie ausgeführt - grundsätzlich kein Anspruch. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, ihre Bewerbung sei zu Unrecht im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerber berücksichtigt und nicht als hochmobil anerkannt worden. Der eingehend begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach dem Vorbringen der Antragsteller im Aufnahmeverfahren und im gerichtlichen Verfahren sei nicht erkennbar, dass die Antragsteller - wie nach § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP erforderlich - ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagere, tritt die Beschwerde mit dem Argument entgegen, die Antragsteller hätten die im Aufnahmeantrag gestellten Fragen beantwortet, indem sie „klargestellt“ (angekreuzt) hätten, dass sie hochmobil seien, und „dass sie im Jahr 2022 Berlin aus beruflichen Gründen verlassen werden“. Fragen nach früheren Auslandsaufenthalten der Familie seien ebenso wenig gestellt worden wie nach einer Rückkehr nach Berlin oder danach geplanten weiteren Auslandsaufenthalten. Dass das Aufnahmeformular zu Ziffer 5. a) hinsichtlich des Begriffs der „hoch mobilen Personengruppe“ auf die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung Bezug nimmt, die in § 5a Abs. 6 die genannten Anforderungen aufstellt, sieht die Beschwerde, hält den Hinweis aber für „so allgemein, dass es dem juristischen Laien nicht ohne weiteres möglich ist, die maßgebliche Regelung zu finden, um selbst zu erkennen, dass weitergehende Angaben als die tatsächlich abgefragten erforderlich sind“; es fehle „eine konkrete Bezeichnung der einschlägigen Verordnungsregelung bzw. der Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für eine Hochmobilität in § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP geregelt sind“. Auch die Fundstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt sei nicht genannt. Abgesehen davon, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nachgewiesen sind, ergibt sich schon aus dem Aufnahmeformular, wo unter Ziffer 5. a) und b) jeweils um Beifügung von Nachweisen für hochmobile Tätigkeit und das voraussichtliche Verlassen Berlins gebeten wird, dass es mit der bloßen Behauptung der Hochmobilität und der Angabe eines konkret geplanten Auslandsaufenthalts nicht getan ist. Ein Nachweis hierzu findet sich entgegen der Behauptung der Beschwerde, die Antragsteller hätten einen solchen vorgelegt, nicht bei den Anmeldeunterlagen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass nach den eigenen Angaben der Antragsteller die Antragstellerin zu 2 in Charlottenburg als Tanzlehrerin tätig sei und der Antragsteller zu 3 dort bereits seit zehn Jahren lebe, und dass weder erkennbar noch belegt sei, dass die Antragsteller in der Vergangenheit ihren Lebensmittelpunkt bereits aus beruflichen Gründen ins Ausland verlagert hätten oder dies zukünftig tun würden. Im Gegenteil fällt auf, dass die Antragsteller in ihren Schreiben vom 19. September 2019, vom 10. Februar 2020 und vom 22. Juni 2020 ihre Verbundenheit mit Familie und Freunden im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf betonen, über Auslandsaufenthalte dagegen nur angeben, dass der Antragsteller zu 3 als Musiker in Europa, USA, Canada und Mexico auftrete und seine Familie ihn häufig begleitet habe. Auf Hochmobilität im Sinne einer mehrfachen nicht nur kurzzeitigen Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie ins Ausland (§ 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) lässt dies nicht schließen. Hinsichtlich der Angabe im Aufnahmeformular, im Jahr 2022 sei ein Auslandsaufenthalt in Kalifornien für eine Masterarbeit in Jewish Studies an der UCLA (University of California Los Angeles) beabsichtigt, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 5a Abs. 6 Satz 1, letzter Halbsatz AufnahmeVO-SbP ein einmaliger Auslandsaufenthalt keine Hochmobilität begründet. Soweit der Beschwerde zum Nachweis der Hochmobilität der Antragsteller eine Vielzahl von Schreiben beigefügt ist, in denen unter anderem bestätigt wird, dass der Antragsteller zu 3 im Jahr 2022 ein neues Album aufnehmen, Filmmusik schreiben, an der Universität unterrichten werde, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6 m.w.N.). Im Übrigen ist der darin überzeugend bestätigte Kosmopolitismus der Antragsteller nicht gleichbedeutend mit Hochmobilität im Sinne des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP. Die Behauptung, das Losverfahren leide wegen einer unzureichenden Protokollierung an formalen Fehlern, greift nicht durch. Gesetzlich normierte Anforderungen, wie sie z. B. § 122 SchulG für Protokolle über Sitzungen der Gremien vorschreibt, bestehen in Bezug auf die Auslosung bei übernachgefragten Schulplätzen nicht. Das insoweit anzufertigende Protokoll muss jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Das ist hier noch der Fall. Für die von der Beschwerde unterstellten Fehler bei der Erstellung der Tabellen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Schulträger hat die Richtigkeit des Protokolls bescheinigt. Damit versichert er, dass das Protokoll am 15. Juni 2020 in Übereinstimmung mit der während der Verlosung am 12. Juni 2020 praktizierten - im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht vorgelegten - Dokumentation angefertigt worden ist. Ebenso wenig lässt sich die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens allein daraus herleiten, dass nicht sämtliche Teilnehmer das Protokoll unterzeichnet haben. An der Anwesenheit derjenigen, deren Unterschrift fehlt, bestehen keine Zweifel. Der Antragsgegner hat das Fehlen der Unterschriften mit urlaubsbedingter Abwesenheit erklärt. Gleiches gilt hinsichtlich der Unterschrift des Schulleiters als Gewähr für die Richtigkeit, die jedenfalls durch die Unterschrift des Schulträgers versichert wird. Ebenso wenig macht die Beschwerde mit Erfolg geltend, der Bewerber Nr. 86 sei zu Unrecht berücksichtigt worden, weil er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht in Berlin gewohnt habe. Dieser Bewerber gehört dem Verwaltungsgericht zufolge zwar zu den dauerhaft in Berlin wohnenden Familien, innerhalb dieses Kontingents zählt er jedoch zur Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ und damit nicht zu der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“, der die Antragstellerin zu 1 zugeordnet ist. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt. Das ist hier der Fall, weil die beiden Sprachgruppen „Muttersprache Englisch“ und „Muttersprache Deutsch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien gemäß § 5a Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP unabhängig voneinander besetzt werden. Ein Ausgleich unter den beiden Sprachgruppen im Sinne von § 5a Abs. 5 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ist nicht erfolgt. Gleiches gilt, soweit sich die Antragsteller auf eine fehlerhafte Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Kontingent hochmobiler Familien berufen, weil es an der erforderlichen Hochmobilität fehle. Im Übrigen verweist die Beschwerde insoweit lediglich pauschal auf ihren umfangreichen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2020, was nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Der Bewerber Nr. 157, der aus der Sicht der Beschwerde wegen der Zurückstellung von der Pflicht zum Schulbesuch nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, gehört dem Kontingent der Hochmobilen und damit ebenfalls einem anderen Kontingent als die Antragsteller an. Dies trifft auch auf die Bewerber Nr. 164 und Nr. 168 zu, die der Antragsgegner dem Kontingent „Hochmobil, Muttersprache Englisch“ zugeordnet hat. Der Vater des - ebenfalls diesem Kontingent zugeordneten - Bewerbers Nr. 131 hat entgegen der Beschwerde dem Schulbesuch letztlich zugestimmt, und zwar mit Schreiben vom 17. Januar 2020. Dem allgemeinen Hinweis, das Verwaltungsgericht habe überprüfen müssen, ob die unter einer Bedingung aufgenommenen Kinder tatsächlich aus dem Ausland zugezogen seien, lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, inwieweit hierdurch der Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme verkürzt wird. Die bilinguale Bewerberin Nr. 124 ist dem Kontingent „Hochmobil, Muttersprache Deutsch“ zugeordnet worden und hat dort einen Nachrückplatz. Soweit die Beschwerde rügt, dass die als bilingual (Muttersprachen Deutsch und Englisch) angemeldete Bewerberin Nr. 110 nach bestandenem Sprachtest in Englisch, aber nicht bestandenem Sprachtest in Deutsch dem englischsprachigen Kontingent zugewiesen wurde, macht sie nicht deutlich, weshalb diese Vorgehensweise fehlerhaft sein sollte. Nach § 5a Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP erfolgt bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse durch Tests in beiden Unterrichtssprachen. Da § 5a AufnahmeVO-SbP kein „bilinguales“ Kontingent vorsieht, müssen nach § 5a Abs. 3 Satz 8 AufnahmeVO-SbP Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Danach liegt es auf der Hand, dass ein Kind, das nur eine Sprache muttersprachlich beherrscht, dieser Sprachgruppe zugeordnet wird. Anders als bei Kindern mit der Muttersprache Deutsch, bei der zusätzlich mindestens passive Kenntnisse in Englisch erforderlich sind (§ 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP), sind entsprechende passive Deutschkenntnisse (für die das Testergebnis der Bewerberin Nr. 110 im Übrigen ausreicht) bei der Muttersprache Englisch nicht nachzuweisen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass in den Fällen der von ihr aufgeführten Bewerber aus dem Kontingent der englischsprachigen Sesshaften nicht das Original, sondern nur eine Kopie des Umschulungsantrages zu den Generalakten gelangt sei. § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG sieht vor, dass schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet werden. Hieran ändert sich nichts, wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen Grundschule beantragen (§ 55a Abs. 2 SchulG). Dementsprechend tragen die Formulare des - an den Träger der Erstwunschschule gerichteten - Antrags zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grundschule oder Gemeinschaftsschule den Stempel der zuständigen Grundschule. Ob dieser Antrag im Original bei der zuständigen Grundschule verbleibt oder an das für die Erstwunschschule zuständige Bezirksamt und von diesem an die Erstwunschschule selbst weitergeleitet wird, regeln weder § 55a SchulG noch § 4 GsVO oder § 2, § 5a AufnahmeVO-SbP. Immerhin sieht das Formular des Umschulungsantrags vor, dass die Eltern wie auch die Erstwunschschule von der zuständigen Grundschule grundsätzlich nur eine Kopie erhalten. Hiernach bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass Bewerber aus anderen Einschulungsbereichen - wie die Beschwerde ohne Belege behauptet - in „sämtlichen Aufnahmeverfahren für Grundschulen im Land Berlin … den Antrag auf Umschulung im Original vorlegen“ müssten. Die von ihr beschworene Gefahr, dass vor dem Ausfüllen Formularkopien gefertigt und unterschiedliche Schulen als Erstwunsch eingetragen werden, dürfte im Übrigen schon deshalb nicht bestehen, weil die Umschulungsanträge von der zuständigen Grundschule gestempelt werden und unwahrscheinlich ist, dass diese Blankoformulare stempelt. Allerdings wendet sich die Beschwerde zutreffend dagegen, dass der Bewerber Nr. 71 im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien bei der Auslosung berücksichtigt und - mit Losglück - aufgenommen worden ist, obwohl er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin und auch den erforderlichen Sprachtest nicht absolviert hatte. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3, und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Dies war hier am 12. Juni 2020. Anders liegt es grundsätzlich nur, wenn rechtliche Regelungen Abweichendes bestimmen. Gemessen daran müssen Schülerinnen und Schüler, die - wie die Antragsteller - dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP angehören, im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß § 5a Abs. 7 Aufnahme VO-SbP lediglich Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, die ihren Wohnsitz noch nicht im Land Berlin haben, dennoch im Auswahlverfahren unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Da eine vergleichbare Regelung für das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien fehlt, handelt es sich um eine abschließende Ausnahmevorschrift, die keiner Erweiterung oder Analogie fähig ist. Neben dieser systematischen Auslegung sprechen auch der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP („dauerhaft in Berlin wohnen“) und der Sinn und Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Bewerbern aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien verfolgt, dagegen, dass der Wohnsitz in Berlin erst nach der Aufnahmeentscheidung begründet werden kann. Der Verordnungsgeber wollte durch das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien Stabilität in den Klassen der Internationalen Schulen sicherstellen, die ansonsten von einer permanenten Fluktuation geprägt sind (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zu Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Dies setzt einen bestehenden „dauerhaften“ Wohnsitz in Berlin voraus. Diese Auslegung wird schließlich durch das Berliner Schulgesetz bestätigt. Es geht ebenfalls davon aus, dass Schülerinnen und Schüler, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Wohnung im Sinne von § 41 Abs. 5 SchulG im Land Berlin haben, nur gemäß § 41 Abs. 4 SchulG in eine öffentliche Schule des Landes aufgenommen werden können, wonach insbesondere ein freier Platz vorhanden sein muss. Als zuständige Grundschule, an der auch diejenigen Kinder angemeldet werden müssen, die den Besuch einer anderen Schule wünschen (§ 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SchulG, § 4 Abs. 2 Satz 3 GsVO), kommt nur diejenige Schule in Betracht, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt, § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist für eine Aufnahme unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wohnsitznachweises im Land Berlin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung lässt sich hier auch nicht mit pandemiebedingten Umständen begründen. Dies ergibt sich für Bewerber Nr. 71, der nach der beim Aufnahmevorgang befindlichen E-Mail vom Mittwoch, 10. Juni 2020, mit seiner Familie in der darauf folgenden Woche „offiziell in Deutschland einreisen“ wollte, bereits daraus, dass die Familie nach der ebenfalls vorgelegten Wohnungsbescheinigung bereits ab dem 1. Juni 2020 eine Wohnung gemietet hatte. Dass es unter diesen Umständen pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt - vor der Aufnahmeentscheidung - nach Berlin zu kommen, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass es dem Bewerber pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, den erforderlichen Sprachtest abzulegen, der mangels abweichender Regelungen in § 5a Abs. 3 und Abs. 4 AufnahmeVO-SbP für Kinder aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien ebenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung absolviert sein muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6 ff.). Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, wenn aus dem Ausland zuziehende Bewerber für dieses Kontingent den Sprachtest mehr als sechs Monate nach den schon vorher in Berlin ansässigen absolvieren - zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine pandemiebedingten Einschränkungen der Reisemöglichkeiten - kommt es hiernach nicht an. Die Antragsteller haben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, das das Losverfahren in der Kategorie „dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da der Bewerber Nr. 71 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 19 Bewerberinnen und Bewerber um 15 Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 an der von ihnen gewünschten Schule beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 4). Insoweit bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Gelangt die Antragstellerin zu 1 in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten 15 Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 3 S 84.10 – juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).