Beschluss
OVG 3 S 91/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1014.3S91.20.00
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Leitsätze
Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 5 der Grundschule scheidet aus, wenn sie auf Antrag der Eltern deshalb erfolgen soll, damit dieser den Wechsel auf eine zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule durch besseres Halbjahreszeugnis und besseres Grundschulgutachten schafft.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 5 der Grundschule scheidet aus, wenn sie auf Antrag der Eltern deshalb erfolgen soll, damit dieser den Wechsel auf eine zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule durch besseres Halbjahreszeugnis und besseres Grundschulgutachten schafft.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 der Grundschulverordnung (GV) außer Acht gelassen, wonach die Eltern über eine Wiederholung der Klassenstufe zu entscheiden haben, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf den systematischen Zusammenhang des § 12 Abs. 2 GV hingewiesen hat. Satz 2, der eine Entscheidung der Eltern über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe vorsieht, knüpft an Satz 1 an, wonach die Schule die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen kann, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Hieraus hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass die Entscheidung der Eltern nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GV nur in Betracht kommt, wenn die Schule - was hier nicht der Fall ist - eine Empfehlung nach Satz 1 ausgesprochen hat. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für eine Wiederholung seien infolge der im August erfolgten Operation ihres Sohnes und des hierdurch eingetretenen Leistungsrückstands nunmehr gegeben. Nach der Vorgabe des § 12 Abs. 2 GV, die angesichts des ausdrücklichen Vorbehalts in § 59 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG der dort weiter formulierten Regelung vorgeht, erfolgt die Entscheidung über eine Wiederholung der Jahrgangsstufe im Zusammenhang mit dem Schuljahreswechsel und auf der Grundlage der Erkenntnisse des abgeschlossenen Schuljahres. Dass danach die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 GV nicht erfüllt waren, stellen die Antragsteller nicht in Abrede. Zudem haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie sich erfolglos um den seitens des Antragsgegners wiederholt angebotenen Hausunterricht bemüht hätten. Ihr Hinweis, erst auf Nachfrage seien ihnen nachzuholende Aufgaben übergeben worden, steht dem nicht gleich. Soweit sie geltend machen, es gehe ihnen um eine bestmögliche Förderung ihres Sohnes auf dem Weg zu ihrem Bildungsziel der Allgemeinen Hochschulreife, was angesichts der Bedeutung der sechsten Jahrgangsstufe für den Wechsel in die Sekundarstufe I in Form von Halbjahreszeugnis und Grundschulgutachten gefährdet sei, rechtfertigt auch dies keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die angesprochenen Voraussetzungen der Grundschulverordnung für eine Wiederholung der fünften Jahrgangsstufe sind damit ebenso wenig dargelegt. Die Regelung des § 12 Abs. 2 GV unterliegt auch im Hinblick auf das von den Antragstellern angesprochene elterliche Wahlrecht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sind Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg das natürliche Recht der Eltern, und dieses Elternrecht umfasst grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 84). Diese Wahlfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos gewährt. Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt. Diese Schulaufsicht umfasst jedenfalls die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 78, 85; Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - juris Rn. 61; Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - OVG 3 S 54/20 - juris Rn. 3). Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Normgeber in Brandenburg mit der Ausgestaltung der Regelungen über das Aufrücken, Versetzen, Wiederholen und Zurücktreten in der Grundschule (§ 59 BbgSchulG, § 12 GV) diesen Rahmen überschritten haben könnte. Insbesondere machen die Antragsteller nicht einsichtig, dass hierdurch das elterliche Wahlrecht unverhältnismäßig eingeschränkt worden wäre. § 59 Abs. 1 BbgSchulG gibt als Grundsatzregelung vor, dass die dort aufgeführten Entscheidungen pädagogisch zu begründen sind und die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern sollen. Dies wird in Bezug auf eine Wiederholung und das Zurücktreten in § 59 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG ebenso wie in § 12 Abs. 2 und 4 GV aufgegriffen und dadurch konkretisiert, dass diese Maßnahmen voraussetzen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit bzw. eine sinnvolle Unterrichtsteilnahme der Schülerin oder des Schülers nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist Ausdruck des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages in Form der Ausgestaltung der Bildungsgänge zu den verschiedenen Ausbildungsabschlüssen und der Voraussetzungen für das Voranschreiten der Schülerinnen und Schüler in diesen Ausbildungsgängen. Der Einfluss der Eltern auf den schulischen Werdegang insoweit ist durch die gesetzlich und verordnungsrechtlich vorgesehenen Antrags- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG, § 12 Abs. 2 und 4 GV) grundsätzlich gesichert. Eine ungebundene Entscheidungsfreiheit der Eltern über eine etwaige Wiederholung von Jahrgangsstufen - wie sie offenbar die Antragsteller vertreten - ist schon angesichts der hiermit verbundenen Auswirkungen auf Schulorganisation und -planung auch von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg nicht geboten. Auch im konkreten Fall machen die Antragsteller nicht deutlich, dass die Versagung der begehrten Wiederholung der fünften Jahrgangsstufe für ihren Sohn einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr elterliches Wahlrecht darstelle. Insbesondere setzen sie sich nicht mit den - auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen - Möglichkeiten des Heimunterrichts während der postoperativen Heilungsphase zur Vermeidung oder zumindest Minderung von befürchteten Lernrückständen auseinander. Im Übrigen ermöglicht § 12 Abs. 4 GV im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses ein Zurücktreten in die vorhergegangene Jahrgangsstufe, wenn eine erfolgreiche Teilnahme in der gleichen Jahrgangsstufe nicht mehr gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).