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Beschluss

OVG 3 S 85/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1015.3S85.20.00
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Leitsätze
1. Die in § 5a Abs 4 S 3 und S 4 BesPädSchulAufnV BE normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung einer Staatliche Internationalen Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers.(Rn.4) 2. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt.(Rn.10) 3. Schüler, die  dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 BesPädSchulAufnV BE angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. (Rn.17)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 17 Bewerbern um zehn Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1. und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1. einen der ersten zehn Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig zum Schuljahr 2020/21 in die Jahrgangsstufe 1. der W... -Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1. einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 5a Abs 4 S 3 und S 4 BesPädSchulAufnV BE normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung einer Staatliche Internationalen Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers.(Rn.4) 2. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt.(Rn.10) 3. Schüler, die dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs 5 S 1 BesPädSchulAufnV BE angehören, müssen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. (Rn.17) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 17 Bewerbern um zehn Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1. und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1. einen der ersten zehn Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig zum Schuljahr 2020/21 in die Jahrgangsstufe 1. der W... -Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1. einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. An der formellen und materiellen Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin bestehen keine Zweifel (VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 15 ff.). Soweit die Beschwerde die für in Berlin ansässige Schülerinnen und Schüler geltenden Beschränkungen, die sich aus § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP bei der Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der Staatlichen Internationalen Schulen ergeben, mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig hält, kommt es darauf nicht an. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf sogenannte „Seiteneinsteiger“ und nicht auf die hier allein streitige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Staatlichen Internationalen Schulen des Landes Berlin. Das Aufnahmeverfahren für Schulanfängerinnen und -anfänger ist abschließend in § 5a Abs. 1 bis Abs. 8 Aufnahme VO-SbP geregelt. Ebenso wenig kann sich die Beschwerde mit Erfolg darauf berufen, § 18 Abs. 3 SchulG ermächtige den Verordnungsgeber nicht, bereits eingerichtete Schulplätze der Jahrgangsstufe 1 für zuziehende Familien unter Ausschluss von dauerhaft in Berlin ansässigen Familien freizuhalten. Abgesehen davon, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Aufnahmeverfahren für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder selbst zu regeln (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 20 ff.), besteht hier - auch wegen des geringen Grundrechtseingriffes - ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer organisatorischer Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13). Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die Frage, welche von dem Schulgesetz abweichenden Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erforderlich sind, § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Einer empirischen Absicherung beispielsweise durch eine statistische Auswertung des früheren langjährigen Schulversuches bedurfte es daher entgegen der Beschwerde nicht. Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der W... -Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13). Insofern ist die Anordnung in § 5a Abs. 4 Satz 5 Aufnahme VO-SbP, wonach ein frei gebliebener reservierter Platz nur an Nachrücker aus der Gruppe der Hochmobilen vergeben wird, folgerichtig. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber die Zahl der Plätze für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder gegenüber der früheren Festlegung im Schulversuch erhöht (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zur Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Entgegen der Beschwerde hängt die Wirksamkeit der in § 5a Aufnahme VO-SbP normierten Regelungen nicht davon ab, ob für die W... -Schule bereits ein Schulprogramm besteht und die Schule dieses Programm entsprechend der Verpflichtung in § 18 Abs. 3 Satz 4 SchulG bekannt gemacht hat. Schulen besonderer pädagogischer Prägung werden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG durch Rechtsverordnung - hier § 5a Aufnahme VO-SbP - errichtet, die u.a. von dem Schulgesetz abweichende Vorschriften über die Aufnahme enthalten kann. Insoweit bedarf es eines besonderen pädagogischen oder organisatorischen Konzeptes als Grundlage, das nicht mit dem regelmäßig erst nach der Errichtung der Schule gemäß § 8 SchulG zu erstellenden Schulprogramm zu verwechseln ist. Das Schulprogramm setzt eine bereits bestehende Schule voraus und unterstützt diese vor allem bei der Umsetzung ihres spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie bei der Qualitätssicherung und -verbesserung und dient der Entwicklung einer schulischen Identität (vgl. auch Abgeordnetenhaus Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 11). Hier ist die W... -Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung aus einem langjährigen - erfolgreich abgeschlossenen - Schulversuch hervorgegangen, § 18 Abs. 2 Satz 5 SchulG. Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (ähnlich bei einer Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 11). Insoweit kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmevorschriften an, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegt hat. Erstellt die Schule entgegen der ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG obliegenden Verpflichtung das Schulprogramm nicht oder nicht rechtzeitig, kann diesem Verstoß grundsätzlich allein mit Maßnahmen der Schulaufsicht begegnet werden, die das Schulprogramm gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch zu genehmigen hat. Der Einwand, die allein aus finanziellen Gründen vorgenommene Einrichtung von nur zwei Klassen an der W... -Schule verstoße gegen das Gebot der Kapazitätsausschöpfung des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat verneint grundsätzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann. Im Übrigen geht Ziffer II. der Rahmenvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. Januar 2019 für die W... -Schule von deren Zweizügigkeit aus. Das insoweit ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beschwerde beanstandete, aus ihrer Sicht zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung (GsVO) variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern. Dass gemäß § 5a Abs. 5 Satz 6 Aufnahme VO-SbP im Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt gebliebene Plätze für Seiteneinsteiger nach § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP vorgehalten werden, ist ebenfalls mit dem organisatorischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Plätze, die für dauerhaft in Berlin wohnende Bewerber zur Verfügung stehen, hiervon nicht betroffen sind. Auf eine Erhöhung dieser Kapazitäten besteht - wie ausgeführt - grundsätzlich kein Anspruch. Die Behauptung, das Losverfahren leide wegen einer unzureichenden Protokollierung an formalen Fehlern, greift nicht durch. Gesetzlich normierte Anforderungen, wie sie z. B. § 122 SchulG für Protokolle über Sitzungen der Gremien vorschreibt, bestehen in Bezug auf die Auslosung bei übernachgefragten Schulplätzen nicht. Das insoweit anzufertigende Protokoll muss jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Das ist hier noch der Fall. Für die von der Beschwerde unterstellten Fehler bei der Erstellung der Tabellen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Schulträger hat die Richtigkeit des Protokolls bescheinigt. Damit versichert er, dass das Protokoll am 15. Juni 2020 in Übereinstimmung mit der während der Verlosung am 12. Juni 2020 praktizierten - im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht vorgelegten - Dokumentation angefertigt worden ist. Ebenso wenig lässt sich die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens allein daraus herleiten, dass nicht sämtliche Teilnehmer das Protokoll unterzeichnet haben. An der Anwesenheit derjenigen, deren Unterschrift fehlt, bestehen keine Zweifel. Der Antragsgegner hat das Fehlen der Unterschriften mit urlaubsbedingter Abwesenheit erklärt. Gleiches gilt hinsichtlich der Unterschrift der Vertreterin der Schulleitung als Gewähr für die Richtigkeit, die jedenfalls durch die Unterschrift des Schulträgers versichert wird. Ebenso wenig berufen sich die Antragsteller mit Erfolg auf eine fehlerhafte Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Kontingent hochmobiler Familien, weil es an der erforderlichen Hochmobilität fehle. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt. Das ist hier der Fall, weil das Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder (zehn Plätze je Klasse) sowie das Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler (ebenfalls zehn Plätze je Klasse) gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Aufnahme VO-SbP unabhängig voneinander besetzt werden. Ein Ausgleich unter den beiden Kontingenten dergestalt, dass unbesetzt bleibende Plätze aus dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Kinder zugeordnet werden, findet nicht statt; vielmehr sieht § 5a Abs. 5 Satz 6 Aufnahme VO-SbP - wie bereits ausgeführt - vor, dass solche Plätze für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach § 5a Abs. 9 Aufnahme VO-SbP vorzuhalten sind. Im Übrigen verweist die Beschwerde insoweit lediglich pauschal auf ihren umfangreichen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2020, was nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Soweit die Beschwerde anzweifelt, dass der Bewerber Nr. 50 einen Deutschtest erfolgreich absolviert hat, ist ein solcher Test (ebenso wie ein englischer Sprachtest) nachweislich des Generalvorgangs tatsächlich erfolgt, nämlich am 28. November 2019 mit einem Gesamtergebnis von 92 Punkten. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene weitergehende Rüge, es fehle insgesamt „ein einheitlicher Umgang insbesondere mit den bilingualen Bewerbern, der sicherstellt, dass sich alle Bewerber unter denselben Bedingungen für eine Sprachgruppe entscheiden müssen“, legt eine rechtsfehlerhafte Vorgehensweise des Antragsgegners nicht hinreichend dar. Nach § 5a Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO-SbP erfolgt bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse durch Tests in beiden Unterrichtssprachen. Da § 5a AufnahmeVO-SbP kein „bilinguales“ Kontingent vorsieht, müssen nach § 5a Abs. 3 Satz 8 AufnahmeVO-SbP Erziehungsberechtigte, deren Kinder - wie der Bewerber Nr. 50 (Gesamtergebnis des englischen Sprachtests: 87 Punkte) - beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit sich dem Gesetz oder der AufnahmeVO-SbP weitergehende Vorgaben für diesen Entscheidungsprozess entnehmen lassen sollen, die hier verletzt sein könnten. Ebenso wenig macht die Beschwerde deutlich, welcher Art genau die „Bedingungen“ sein sollen, deren Einheitlichkeit im Entscheidungsprozess sie verlangt. Gleichermaßen legt die Beschwerde nicht in der nach § 146 Abs. 4 VwGO gebotenen Weise dar, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bei der Bewertung des englischen Sprachtests des Bewerbers Nr. 49 relevante Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind und die erbrachten Leistungen tatsächlich als niedriger hätten eingestuft werden müssen. Insoweit beschränkt sich die Beschwerde allein auf die Wiederholung ihrer bereits erstinstanzlich erfolgten und nicht weiter substantiierten Behauptungen, die Antworten zu den Fragen 2, 5 und 6 im Aufgabenbereich 4 „wären allenfalls mit 3 von 5 Punkten zu bewerten gewesen“, ebenso rechtfertige „die Lösung der Aufgabe 6 nicht die Vergabe der Höchstpunktzahl“. Den allgemeinen Ausführungen, das Verwaltungsgericht halte es „für beanstandungsfrei, dass der Antragsgegner Mitbewerber berücksichtigt hat, obwohl diese einen Sprachtest noch nicht abgelegt hatten“, lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, inwieweit hierdurch der Anspruch der Antragsteller auf Aufnahme verkürzt wird. Welche Bewerberinnen oder Bewerber genau dies aus Sicht der Beschwerde insbesondere im Kontingent des Antragstellers zu 1. betrifft, macht die Beschwerde nicht deutlich. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass in den Fällen der von ihr aufgeführten Bewerber aus dem Kontingent der englischsprachigen Sesshaften nicht das Original, sondern nur eine Kopie des Umschulungsantrages zu den Generalakten gelangt sei. § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG sieht vor, dass schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet werden. Hieran ändert sich nichts, wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen Grundschule beantragen (§ 55a Abs. 2 SchulG). Dementsprechend tragen die Formulare des - an den Träger der Erstwunschschule gerichteten - Antrags zur Aufnahme eines Kindes in eine andere öffentliche Grundschule oder Gemeinschaftsschule den Stempel der zuständigen Grundschule. Ob dieser Antrag im Original bei der zuständigen Grundschule verbleibt oder an das für die Erstwunschschule zuständige Bezirksamt und von diesem an die Erstwunschschule selbst weitergeleitet wird, regeln weder § 55a SchulG noch § 4 GsVO oder § 2, § 5a AufnahmeVO-SbP. Immerhin sieht das Formular des Umschulungsantrags vor, dass die Eltern wie auch die Erstwunschschule von der zuständigen Grundschule grundsätzlich nur eine Kopie erhalten. Hiernach bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass Bewerber aus anderen Einschulungsbereichen - wie die Beschwerde ohne Belege behauptet - in „sämtlichen Aufnahmeverfahren für Grundschulen im Land Berlin … den Antrag auf Umschulung im Original vorlegen“ müssten. Die von ihr beschworene Gefahr, dass vor dem Ausfüllen Formularkopien gefertigt und unterschiedliche Schulen als Erstwunsch eingetragen werden, dürfte im Übrigen schon deshalb nicht bestehen, weil die Umschulungsanträge von der zuständigen Grundschule gestempelt werden und unwahrscheinlich ist, dass diese Blankoformulare stempelt. Allerdings wendet sich die Beschwerde zutreffend dagegen, dass die Bewerberin Nr. 72 im Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien bei der Auslosung berücksichtigt worden ist, obwohl sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ausweislich der beigezogenen Generalvorgänge noch keinen Wohnsitz im Land Berlin nachgewiesen hatte. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3, und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Dies war hier am 12. Juni 2020. Anders liegt es grundsätzlich nur, wenn rechtliche Regelungen Abweichendes bestimmen. Gemessen daran müssen Schülerinnen und Schüler, die - wie die Antragsteller - dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP angehören, im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ihren Wohnsitz im Land Berlin haben. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß § 5a Abs. 7 Aufnahme VO-SbP lediglich Bewerberinnen und Bewerber aus hochmobilen Familien, die ihren Wohnsitz noch nicht im Land Berlin haben, dennoch im Auswahlverfahren unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Da eine vergleichbare Regelung für das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien fehlt, handelt es sich um eine abschließende Ausnahmevorschrift, die keiner Erweiterung oder Analogie fähig ist. Neben dieser systematischen Auslegung sprechen auch der Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP („dauerhaft in Berlin wohnen“) und der Sinn und Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Bewerbern aus dem Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien verfolgt, dagegen, dass der Wohnsitz in Berlin erst nach der Aufnahmeentscheidung begründet werden kann. Der Verordnungsgeber wollte durch das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien Stabilität in den Klassen der Internationalen Schulen sicherstellen, die ansonsten von einer permanenten Fluktuation geprägt sind (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 18/0969, Vorlage zu Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9). Dies setzt einen bestehenden „dauerhaften“ Wohnsitz in Berlin voraus. Diese Auslegung wird schließlich durch das Berliner Schulgesetz bestätigt. Es geht ebenfalls davon aus, dass Schülerinnen und Schüler, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Wohnung im Sinne von § 41 Abs. 5 SchulG im Land Berlin haben, nur gemäß § 41 Abs. 4 SchulG in eine öffentliche Schule des Landes aufgenommen werden können, wonach insbesondere ein freier Platz vorhanden sein muss. Als zuständige Grundschule, an der auch diejenigen Kinder angemeldet werden müssen, die den Besuch einer anderen Schule wünschen (§ 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SchulG, § 4 Abs. 2 Satz 3 GsVO), kommt nur diejenige Schule in Betracht, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt, § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist für eine Aufnahme unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wohnsitznachweises im Land Berlin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Raum. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung hier mit pandemiebedingten Umständen begründen lässt. Den Unterlagen im Generalvorgang ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erziehungsberechtigten der Bewerberin Nr. 72 geltend gemacht hätten, pandemiebedingt an der Wohnsitznahme in Berlin bzw. deren Nachweis gehindert gewesen zu sein. Entsprechendes hat auch der Antragsgegner trotz des Vorbringens der Antragsteller weder im verwaltungsgerichtlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Die Antragsteller haben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, dass das Losverfahren in der Kategorie „dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da die Bewerberin Nr. 72 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 17 Bewerberinnen und Bewerber um zehn Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der von ihnen gewünschten Schule beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 4). Insoweit bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Gelangt der Antragsteller zu 1. in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten zehn Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 - juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).