Beschluss
OVG 3 S 61/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1019.OVG3S61.20.00
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Leitsätze
1. Dem Staatlichen Schulamt kommt die Letztentscheidungskompetenz über die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer Schule zu. Mit der Bestimmung des Lernorts entscheidet das Schulamt zugleich über die Aufnahme in eine konkrete Schule (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SopV).(Rn.8)
2. Weder §§ 50, 51 BbgSchulG noch § 4 der Grundschulverordnung bieten hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsgrundlage zum Freihalten von kapazitär verfügbaren Schulplätzen im Vorgriff auf eine (nicht konkret absehbare) Entscheidung des Schulamtes in einem laufenden Feststellungsverfahren über sonderpädagogischen Förderbedarf.(Rn.8)
2. Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13 ).(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die erste Jahrgangsstufe einer Klasse der Grundschule N...aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Staatlichen Schulamt kommt die Letztentscheidungskompetenz über die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer Schule zu. Mit der Bestimmung des Lernorts entscheidet das Schulamt zugleich über die Aufnahme in eine konkrete Schule (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SopV).(Rn.8) 2. Weder §§ 50, 51 BbgSchulG noch § 4 der Grundschulverordnung bieten hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsgrundlage zum Freihalten von kapazitär verfügbaren Schulplätzen im Vorgriff auf eine (nicht konkret absehbare) Entscheidung des Schulamtes in einem laufenden Feststellungsverfahren über sonderpädagogischen Förderbedarf.(Rn.8) 2. Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13 ).(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die erste Jahrgangsstufe einer Klasse der Grundschule N...aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Der Antragsteller zu 1. hat nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Grundschule N... glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Schuljahr 2020/2021 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 6). Der Antragsteller zu 1. kann seine vorläufige Aufnahme jedenfalls im Hinblick darauf beanspruchen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers zu 1. von einer zu geringen Kapazität zu besetzender Schulplätze ausgegangen ist. Dies folgt indes nicht schon aus dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer fehlerhaften Bestimmung der Klassenstärke der vier neu zu bildenden Klassen auf 25 Plätze. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die seitens des Antragsgegners auf die Vorgaben der Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 (Schulen für gemeinsames Lernen) vom 25. April 2019 (ABl. MBJS S. 160), die ihrerseits auf der Ermächtigung des zuständigen Ministeriums in § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG zum Erlass von Richtwerten für die Frequenz neu einzurichtender Klassen beruhen, zurückgeführte Frequenzabsenkung für die Grundschulklassen angesichts des Vorbringens der Antragsteller nicht zu beanstanden, da es sich bei der Grundschule N... unstreitig um eine Schule für gemeinsames Lernen handelt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 8). Die Beschwerdebegründung macht nicht hinreichend deutlich, weshalb es unzulässig sein sollte, die Frequenzabsenkung für alle neu einzurichtenden Klassen einer Schule für gemeinsames Lernen unabhängig davon vorzunehmen, ob jeder Klasse auch von Anbeginn Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf angehören. Das zitierte Rundschreiben gibt eine solche Differenzierung nicht vor. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund tragfähig, dass eine Schule für gemeinsames Lernen jederzeit für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im laufenden Schuljahr oder in höheren Jahrgangsstufen zum Lernort bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung - SopV). Von den somit im Ausgangspunkt zur Verfügung stehenden 100 Plätzen für die gemeinsam unterrichteten ersten und zweiten Jahrgangsstufen waren 55 Plätze bereits durch die in die zweite Jahrgangsstufe aufrückenden Schülerinnen und Schüler belegt. Hinzu kamen - worauf der Antragsgegner, von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingewiesen hatte - zwei Schüler, die die zweite Jahrgangsstufe in diesem Schuljahr wiederholen. Von den verbleibenden 43 für neuaufzunehmende Schüler zur Verfügung stehenden Schulplätzen hat der Antragsgegner jedoch rechtsfehlerhaft zwei Plätze durch Zuweisungen des Schulamts für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf als belegt angesehen. Mit Erfolg wenden die Antragsteller ein, dass dies im maßgeblichen Zeitpunkt nur für eine Schülerin der Fall war, deren Bescheid zur Entscheidung im sonderpädagogischem Feststellungsverfahren vom 5. März 2020 datiert. Maßgeblich für die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Bestimmung der für eine Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehenden Anzahl von Schulplätzen und in Bezug auf die hierbei relevante Frage, in welchem Umfang diese bereits durch vorrangig zu berücksichtigende, durch das Schulamt im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz nach § 5 Abs. 1 SopV zugewiesene und damit gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG, § 5 Abs. 1 Satz 4 SopV bereits in die Schule aufgenommene Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Anspruch genommen worden sind. Vorliegend war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die spätestens bei Erlass des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners am 13. Mai 2020 erfolgt war, eine Aufnahme des Kindes W..., den der Antragsgegner als zweiten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausweislich seiner Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen und Beschwerdeverfahren berücksichtigt hat, noch nicht erfolgt. Dessen Bescheid zum Abschluss des Förderausschussverfahrens datiert nämlich erst vom 10. Juni 2020. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 17. August 2020, der Schüler habe bereits berücksichtigt werden dürfen, da die Aufnahmevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung festgestanden hätten, denn bereits zu Beginn des Feststellungsverfahrens werde die Schule festgelegt, die die beste Förderung bieten könne, und ihm - dem Antragsgegner - sei durch seine Beteiligung im Förderausschuss vor Erstellung des Zuweisungsbescheides bekannt gewesen, dass das betreffende Kind Schüler seiner Schule werden würde. Dies entspricht nicht den Vorgaben des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Sonderpädagogik-Verordnung. Gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG entscheidet das Staatliche Schulamt bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf über die Aufnahme oder die Zuweisung in den gemeinsamen Unterricht oder in eine Förderschule bzw. -klasse. Dies gestaltet § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SopV dahingehend aus, dass das Schulamt bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zugleich über den Lernort entscheidet und das Kind, sofern dem zu berücksichtigenden Wunsch der Eltern nicht entsprochen werden kann, einer Schule zuweist. Daraus wird deutlich, dass dem Staatlichen Schulamt die Letztentscheidungskompetenz über die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer Schule zukommt. Mit der Bestimmung des Lernorts entscheidet das Schulamt zugleich über die Aufnahme in eine konkrete Schule (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SopV). Auch wenn das Schulamt die Bildungsempfehlung des Förderausschusses zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen hat (§ 50 Abs. 2 BbgSchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SopV), ist doch erst mit dem Feststellungsbescheid über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die vorgesehene Schule verbindlich entschieden. Daran ändert auch eine etwaige frühzeitige Auswahl der als aufnehmende Schule in Betracht kommenden Einrichtung - worauf nicht zuletzt § 4 Abs. 3 SopV hindeuten könnte - nichts. Weder §§ 50, 51 BbgSchulG noch § 4 der Grundschulverordnung bieten hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsgrundlage zum Freihalten von kapazitär verfügbaren Schulplätzen im Vorgriff auf eine (nicht konkret absehbare) Entscheidung des Schulamtes in einem laufenden Feststellungsverfahren über sonderpädagogischen Förderbedarf. Im Übrigen würde sich vorliegend keine andere Bewertung ergeben, wenn man bereits die Bildungsempfehlung des Förderausschusses (§ 4 Abs. 1 SopV) ausreichen ließe, da im fraglichen Fall des Kindes W...der Förderausschuss auch erst nach der hiesigen Auswahlentscheidung, nämlich am 2. Juni 2020 entschieden hatte. Hiernach war der später mit dem Schüler W...besetzte Schulplatz in das Auswahlverfahren einzubeziehen und sein „Freihalten“ zulasten der Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf rechtswidrig. Dieser Schulplatz ist daher wegen der rechtswidrigen (Nicht-)Vergabe für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren als weiterhin unbesetzt zu behandeln. Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.). Durch die vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9). Daher wird die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 - juris Rn. 7; Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 14). Der Antragsteller zu 1. kann somit den Zugang zu diesem weiteren Schulplatz begehren. Da es hier um die Beendigung einer Rechtsverletzung geht, kommt es auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen nicht an, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7). Dafür, dass diese überschritten wäre, ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).