Beschluss
OVG 3 S 94/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1019.3S94.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6)
2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7)
3. Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 10. September 2018, OVG 3 S 45.18). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt. Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 18. August 2020, OVG 3 S 55/20).(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7) 3. Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 10. September 2018, OVG 3 S 45.18). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt. Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 18. August 2020, OVG 3 S 55/20).(Rn.10) (Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Hinweis der Beschwerde, das Staatliche Schulamt und das Verwaltungsgericht hätten im Hinblick auf den Verfahrensablauf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, begründet hier für sich genommen noch keinen Aufnahmeanspruch in die Zweitwunschschule ohne Feststellung einer rechtswidrigen Platzvergabe. Eine Rechtsschutzverweigerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen am 8. Juli 2020, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nachdem der versagende Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2020 datiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass trotz einer späten Bekanntgabe des Bescheides die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich erschwert oder nahezu unmöglich gewesen sei. Dies gilt auch im Hinblick auf die - nicht gerechtfertigte - Kritik, dass sich das Verwaltungsgericht bis zu einer Entscheidung „über einen Monat Zeit“ gelassen habe. Die Antragsschrift ging am Mittwoch, dem 8. Juli 2020 bei Gericht über den Nachtbriefkasten ein, die am Folgetag verfügte Zustellung an den Antragsgegner wurde am Freitag, dem 10. Juli 2020 ausgeführt und die Erwiderung des Staatlichen Schulamtes erreichte das Verwaltungsgericht am 23. Juli 2020. Nachdem die Antragsteller Gelegenheit erhalten hatten, darauf zu erwidern, erging am 12. August 2020, d.h. nur einen Monat nach Eingang der Antragsschrift, die angegriffene Entscheidung. Angesichts dessen ist eine mögliche Unterstellung der Beschwerde, die erstinstanzlichen Richter hätten „dringend zu entscheidende Eilverfahren einfach liegen lassen“ und damit Rechtsschutz verweigert, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch bei dem u.a. für das Schulrecht zuständigen Senat - überwiegend nach Schuljahresbeginn - rund 50 Rechtsmittel in schulrechtlichen Eilverfahren aus Berlin und Brandenburg eingegangen, die - neben den mündlichen Verhandlungen und eiligen Entscheidungen in anderen Materien wie vor allem dem Aufenthalts- und Asylrecht - nicht alle innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden können. Der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den Detailfragen des Eilantrags“ auseinandergesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht offen lassen dürfen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die erstinstanzliche Würdigung ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gerade nicht verneint hat. Nur in einem solchen Fall hätte der angegriffene Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Senats widersprochen. Danach darf ein Anordnungsgrund bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Wunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 3 f.). Die Rüge, für die Festlegung der Klassenfrequenz fehle eine gesetzliche Grundlage, die nicht durch Verwaltungsvorschriften ersetzt werden könne, greift nicht durch. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber in § 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 - juris). Konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zeigt die Beschwerde nicht auf. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der fehlenden Voraussetzungen für eine Überschreitung des Frequenzhöchstwertes der beiden Regelklassen sowie zur Absenkung der Kapazität der Klasse für gemeinsames Lernen verhält sich die Beschwerde nicht. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, ihnen könne die Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht entgegengehalten werden, vielmehr müsse die Schulbehörde wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes bis an die Grenzen der Funktionsfähigkeit zusätzliche Plätze zur Verfügung stellen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur für den - hier nicht gegebenen - Fall des Ausgleichs einer rechtswidrigen Platzvergabe (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2020 - OVG 3 S 97/20 - juris Rn. 12; vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 5; vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7; vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6). Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität etwa durch Einrichtung weiterer Klassen oder Erhöhung der Klassenfrequenzen besteht demgegenüber nicht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, die Ablehnung stelle eine schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Bildung und das elterliche Erziehungsrecht dar, dringen sie damit ebenso wenig durch. Das in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 VerfBbg normierte Recht auf Bildung gewährleistet gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Aus diesen verfassungsrechtlichen Regelungen folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76). Das Recht auf Bildung ist grundsätzlich auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen und kann nicht hiervon losgelöst betrachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3). Nicht anderes gilt in Bezug auf das Recht der Eltern zu Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Zwar umfasst dieses Elternrecht grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Schularten und Bildungswegen, jedoch bezogen auf allein diejenigen, die der Staat im öffentlichen Schulwesen zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 84). Auch insoweit steht die Schulwahl verfassungsrechtlich unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 - juris Rn. 2 f.). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes legen die Antragsteller nicht hinreichend dar. In Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, denen gegenüber die Antragsteller ihren Sohn bei der Aufnahme in das Gymnasium benachteiligt sehen, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung einer Vergleichbarkeit. Diese weisen gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen auf, wegen derer sie in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen (vgl. § 29 Abs. 1 BbgSchulG). Die Beeinträchtigungen und der Hilfebedarf werden in einem durch den Verordnungsgeber in §§ 3 ff. Sonderpädagogik-Verordnung einheitlich geregelten Verfahren festgestellt, das wiederum mit einer Entscheidung des Staatlichen Schulamtes unter anderem über die Aufnahme in die als Lernort vorgesehene Schule endet (§ 3 Abs. 4, §§ 29 ff., § 50 Abs. 2 BbgSchulG).Untauglich ist der Verweis der Antragsteller auf eine alternative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen. Dem steht die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zugunsten des gemeinsamen Lernens (§ 3 Abs. 4, § 29 Abs. 2 BbgSchulG) entgegen, die ihre Grundlage in dem dem Staat zukommenden Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg) findet, der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 78, 85; Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 29). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).