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Beschluss

OVG 3 S 96/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1103.3S96.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund darf bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 4. September 2013, OVG 3 S 45.13).(Rn.6) 2. Der Landesgesetzgeber hat in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, 28. Juli 2005, OVG 8 S 66.05).(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Hinweis der Beschwerde, das Staatliche Schulamt und das Verwaltungsgericht hätten im Hinblick auf den Verfahrensablauf das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, begründet hier für sich genommen noch keinen Aufnahmeanspruch in die Zweitwunschschule ohne Feststellung einer rechtswidrigen Platzvergabe. Eine Rechtsschutzverweigerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangen am 9. Juli 2020, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, nachdem ihnen der versagende Bescheid der Antragsgegnerin bereits seit „Ende Mai 2020“ bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass trotz einer späten Bekanntgabe des Bescheides die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich erschwert oder nahezu unmöglich gewesen sei. Dies gilt auch im Hinblick auf die - nicht gerechtfertigte - Kritik, dass sich das Verwaltungsgericht bis zu einer Entscheidung „über einen Monat Zeit“ gelassen habe. Die Antragsschrift wurde am 9. Juli 2020 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen, die am 13. Juli 2020, einem Montag, verfügte Zustellung an den Antragsgegner wurde am 14. Juli 2020 ausgeführt, und die Erwiderung des Staatlichen Schulamtes erreichte das Verwaltungsgericht am 21. Juli 2020. Nachdem die Antragsteller Gelegenheit zur Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und - mit Verfügung vom 24. Juli 2020 - zur abschließenden Stellungnahme binnen einer Woche erhalten hatten, erging am 10. August 2020, d.h. einen Monat nach Eingang der Antragsschrift, die angegriffene Entscheidung. Angesichts dessen ist eine mögliche Unterstellung der Beschwerde, die erstinstanzlichen Richter hätten „dringend zu entscheidende Eilverfahren einfach liegen lassen“ und damit Rechtsschutz verweigert, in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch bei dem u.a. für das Schulrecht zuständigen Senat - überwiegend nach Schuljahresbeginn - rund 50 Rechtsmittel in schulrechtlichen Eilverfahren aus Berlin und Brandenburg eingegangen, die - neben den mündlichen Verhandlungen und eiligen Entscheidungen in anderen Materien wie vor allem dem Aufenthalts- und Asylrecht - nicht alle innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden können. Der pauschale Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den Detailfragen des Eilantrags“ auseinandergesetzt, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht offen lassen dürfen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die erstinstanzliche Würdigung ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes gerade nicht verneint hat. Nur in einem solchen Fall hätte der angegriffene Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Senats widersprochen. Danach darf ein Anordnungsgrund bei einem Streit um die Aufnahme in die gewählte Erstwunschschule (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG) nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 3 f.). Die Rüge, für die Festlegung der Klassenfrequenz der acht jahrgangsübergreifend unterrichteten Klassen der Jahrgangsstufe 7 und 8 auf 25 fehle eine gesetzliche Grundlage, die nicht durch Verwaltungsvorschriften - Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation - ersetzt werden könne, greift nicht durch. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber in § 103 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG für Klassen der Jahrgangsstufe 7 Höchstgrenzen festgesetzt und in Absatz 4 Satz 2 das zuständige Ministerium u.a. ermächtigt hat, Richtwerte für die Frequenz neu einzurichtender Klassen sowie deren Unterschreitung zu bestimmen. Einer weiteren Regelung durch den Gesetzgeber bedurfte es im Hinblick auf den organisatorisch-pädagogischen Gestaltungsspielraum, der durch die sachnähere Verwaltung auszuüben ist, nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 - juris Rn. 14 ff. und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 7). Soweit die Beschwerde ferner einwendet, dass die Wunschschule die Klassenfrequenz selbst festlege, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Grundsätzlich besteht insoweit eine Bindung an die ministeriellen Vorgaben in Ziffer 5 Abs. 1, Ziffer 7, Ziffer 11 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert durch VV vom 6. Juli 2020, sowie an die Vorgaben in Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 (Schulen für gemeinsames Lernen) vom 25. April 2019. Dass es sich bei der Wunschschule der Antragsteller um eine genehmigte Schule für gemeinsames Lernen handelt, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Insoweit liegt es im Übrigen auf der Hand, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 9). Dass der Elternwunsch insoweit zurücktreten muss, ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 – juris Rn. 8). Über die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG, § 5 Abs. 1 Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) das Staatliche Schulamt; mit dessen Entscheidung wird das Schulverhältnis begründet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SopV). Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass an der vom Antragsgegner geleiteten Schule auch Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ bevorzugt aufgenommen worden seien, legt sie nicht dar, was daran fehlerhaft sein soll, zumal es sich um eine Gesamtschule handelt, an der zwei Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben sind, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben (§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, § 32 Abs. 1 Satz 2 Sek I-V). Im Übrigen findet die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zugunsten des gemeinsamen Lernens (§ 3 Abs. 4, § 29 Abs. 2 BbgSchulG) ihre Grundlage in dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg), der dem Elternrecht nicht untergeordnet ist, sondern gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 78, 85; Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 - juris Rn. 29). Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Beschwerde, die „Regelung, dass an Potsdamer Gesamtschulen nur Schüler aufgenommen werden, die den AHR-Abschluss anstreben (1/3) oder die in der Nähe wohnen (2/3)“ sei verfassungswidrig. Nicht nur für Potsdamer Schulen, sondern allgemein regelt § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, dass an Gesamtschulen die Aufnahme zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem Vorrang der Eignung (§ 53 Absatz 5 Satz 4 bis 6 BbgSchulG) und zu zwei Dritteln der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen erfolgt; nach § 53 Abs. 3 Satz 5 BbgSchulG erfolgt die Auswahl an Oberschulen nach besonderen Härtefallen (§ 53 Abs. 4 BbgSchulG) und im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule. Diese Regelung, die nur dann zum Tragen kommt, wenn die Zahl der Anmeldungen die der Schulplätze übersteigt, knüpft an ein sachgerechtes Kriterium an, indem sie - vorbehaltlich besonderer Härtefälle - denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern den Vorzug gibt, die näher an der Schule wohnen und damit regelmäßig einen kürzeren Schulweg haben. Soweit damit eine Benachteiligung derjenigen Schülerinnen und Schüler verbunden ist, die von der Wunschschule weiter entfernt wohnen, was - wie die Beschwerde geltend macht - für Schulen in Potsdam überwiegend die Bewohnerinnen und Bewohner des ländlichen Raums treffen mag, ist diese Ungleichbehandlung durch das Ziel einer möglichst wohnortnahen Beschulung sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 VerfBbg. Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf einen besonderen Härtefall im Sinne des § 53 Abs. 4 BbgSchulG berufen, den sie im Anmeldeverfahren unter Berufung auf die u.a. durch die Schulpsychologische Stellungnahme vom 13. Januar 2020 bestätigte Hochbegabung ihres Kindes geltend gemacht haben. Mit dieser Stellungnahme, namentlich der dort ausgesprochenen Empfehlung einer Beschulung in kleineren Lerngruppen und dem Hinweis, dass ein projektorientierter Unterricht seinem Leistungsprofil deutlich entsprechen würde, hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auseinandergesetzt, hat aber die Auffassung vertreten, daraus folge nicht, dass dem Sohn der Antragsteller durch die Zuweisung zu einer anderen Schule Belastungen entstünden, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen ließen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Abgesehen von dem pauschalen Vorwurf, es sei „nicht nachvollziehbar“, warum das Verwaltungsgericht einen Härtefall nicht anerkenne, hebt sie erneut hervor, dass notwendige Lernumgebung für den Sohn der Antragsteller ein projektorientierter und neigungsdifferenzierter Unterricht in kleineren Lerngruppen sei, damit er Motivation entwickele und sein Potential nutzen könne. Dies macht den Wunsch der Antragsteller nach einer Beschulung an der gewünschten, nach Grundsätzen der Montessori-Pädagogik arbeitenden Schule verständlich. Dass es sich um einen Umstand handele, der - wie nach § 53 Abs. 4 BbgSchulG erforderlich - den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lasse, ist indessen unter Berücksichtigung der vorgelegten schulpsychologischen Stellungnahme und des psychologischen Testberichts nicht erkennbar. Auf die nicht hinreichend substantiierte Behauptung der Beschwerde, nur die Wunschschule könne in erreichbarer Nähe die für den Sohn der Antragsteller erforderliche Lernumgebung bieten, hat der Antragsgegner im Übrigen in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass auch die Gesamtschule K…, die den Antragstellern als ebenfalls in zumutbarer Nähe liegende Schule angeboten worden sei, im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Möglichkeiten temporäre kleinere Lerngruppen biete, um Schüler in ihrer breiten Vielfalt verschiedener Begabungen und Förderbedarfe bestmöglich fördern zu können. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2020 einen Härtefall bejaht habe, was als Zusicherung zu bewerten sei, auf die die Antragsteller sich berufen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Bei dem Schreiben vom 22. Juni 2020, auf das die Beschwerde sich bezieht, handelt es sich um eine (interne) Stellungnahme der Schule zum Widerspruch bezüglich der Aufnahme des Sohnes der Antragsteller. Das dort hinter dem Stichpunkt „Härtefall“ vermerkte „ja“ bestätigt - wie der entsprechende Vermerk in der Bewerberliste - lediglich, dass ein Härtefall geltend gemacht worden ist, nicht dagegen, dass er anerkannt worden wäre. Dies hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 bestätigt. Im Übrigen folgt auch daraus, dass dieser Vermerk nach dem Beschwerdevorbringen dem Prozessbevollmächtigten erst im Wege der Akteneinsicht bekannt geworden, dass gerade keine Erklärung gegenüber den Antragstellern abgegeben worden ist, die als Zusage oder Zusicherung interpretiert werden könnte. Der Vermerk „Geschwist“ unter Nr. 56 in der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Bewerberliste mag darauf hindeuten, dass sich der betreffende Bewerber auf ein die Schule besuchendes Geschwisterkind berufen hat. Aus der Liste ergibt sich aber auch, dass dieses Kind in 2.842 Metern Entfernung von der Schule wohnt und nach diesem Kriterium (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG) aufgenommen worden ist; das letzte aufgenommene Kind (Nr. 60) wohnt in einer Entfernung von 3.046 Metern. Der Antragsgegner hat dies in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).