Beschluss
OVG 3 S 86/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1120.3S86.20.00
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Leitsätze
Bei der Vergabe eines ursprünglich rechtmäßig besetzten, später aber nicht in Anspruch genommenen Schulplatzes geht es um ein Nachrückverfahren. Dieses ist klar zu trennen von der Vergabe zusätzlicher (fiktiver) Plätze, die im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen. (Nur) diese sind gerade an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Vergabe eines ursprünglich rechtmäßig besetzten, später aber nicht in Anspruch genommenen Schulplatzes geht es um ein Nachrückverfahren. Dieses ist klar zu trennen von der Vergabe zusätzlicher (fiktiver) Plätze, die im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen. (Nur) diese sind gerade an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gesamtschule „I... “ aufzunehmen. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schüler K. sei zu Unrecht als Härtefall vorrangig aufgenommen worden. Nach § 53 Abs. 4 Nr. 1 BbgSchulG sind bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (Satz 1). Dieses trifft insbesondere zu, wenn (u.a.) aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind (Satz 2 Nr. 1). Insofern weist die Beschwerde zwar zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 hier schon deshalb nicht erfüllt sein dürften, weil der Schulweg des Schülers K. zur Gesamtschule „I... “ deutlich länger ist als er zur Oberschule F...wäre. Hierauf hat das Verwaltungsgericht indessen, wie auch die Beschwerde sieht, nicht entscheidungserheblich abgestellt. Es hat vielmehr einen Härtefall im Hinblick auf die Erkrankung des Schülers K. und das von ihm vorgelegte Empfehlungsschreiben der Klinik vom 3. Februar 2020 bejaht. Dieses empfiehlt auf Grund seiner psychiatrischen und somatischen Aufnahmeindikation dringend den Übergang in eine Gesamtschule, weil der Übergang in ein Gymnasium zum aktuellen Zeitpunkt überfordernd und nicht entwicklungsfördernd sei, während er die unvermeidlichen Rückstände bei Krankheit (diagnostizierte Epilepsie) in einer Gesamtschule gut aufholen könne, so dass ihm dort perspektivisch ein Bildungsweg bis zum Abitur ohne erneuten Schulwechsel ermöglicht würde. Ein weiterer Schulwechsel, wie bei Besuch einer Oberschule zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich, wäre nach diesem Empfehlungsschreiben für den Genesungsprozess des Schülers K., für den Stabilität als notwendig erachtet werde, nicht förderlich. Die Beschwerde macht geltend, aus diesem Schreiben ergebe sich schon deshalb nicht die Unzumutbarkeit des Besuchs der Oberschule F..., weil im Februar 2020 noch nicht vorhersehbar sei, wie der Schüler K. sich bis zum Sommer 2024, wenn der Übergang in die gymnasiale Oberstufe anstehe, entwickeln werde, insbesondere ob er zu diesem Zeitpunkt nicht auch von der Oberschule auf die gymnasiale Oberstufe der Schule der Antragsgegnerin wechseln könnte. Zudem werde der jetzt beginnende Genesungsprozess im Sommer 2024 längst abgeschlossen sein. Abgesehen davon, dass das Empfehlungsschreiben des Krankenhauses keine Prognose über die voraussichtliche Dauer bzw. den voraussichtlichen Abschluss des Genesungsprozesses enthält und die Beschwerde für ihre Einschätzung keine Belege anführt, überzeugt diese Argumentation schon deshalb nicht, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass K.s Schulsituation schon jetzt eine höhere Stabilität aufweist, wenn er eine Schule besucht, auf der er ohne weiteren Wechsel bis zu dem ihm von der Grundschule als Bildungsgang empfohlenen Abschluss der allgemeinen Hochschulreife bleiben kann, als wenn er - schon jetzt - mit einem weiteren Schulwechsel in vier Jahren rechnen muss. Hiernach unterliegt die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dem Schüler K. sei der Besuch einer anderen Schule als der von ihm gewünschten und - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - gut erreichbaren Gesamtschule unzumutbar, keinen durchgreifenden Bedenken. Dass eine andere Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe für K. besser erreichbar sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Ob die Eltern des Schülers K., wie die Beschwerde unter Hinweis auf deren Schreiben bei der Schulanmeldung meint, auch deshalb den Besuch der Schule der Antragsgegnerin wünschen, weil die Schule eine bilinguale Klasse anbietet und ihr Kind zweisprachig aufgewachsen ist, ist hiernach für die Annahme eines Härtefalls unerheblich. Es kann dahinstehen, ob es der nach dem Empfehlungsschreiben des Krankenhauses für K. wichtigen Stabilisierung des Selbstwertes zusätzlich förderlich ist, wenn das schulische Angebot in dieser Weise seinen Kenntnissen und Neigungen Rechnung trägt. Anders als die Beschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob die Schülerin G. „den Platz an der Schule der Antragsgegnerin angetreten hat oder nicht“. Diesen Schulplatz hat die Mutter der Schülerin G. mit eMail vom 25. Juni 2020 „zurückgegeben“, also nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 9), die hier spätestens bei Erlass des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin am 2. April 2020 erfolgt war. Der später zurückgegebene Schulplatz konnte nicht als weiterer Platz in die Auswahlentscheidung einbezogen werden; dass die ursprüngliche Vergabe an die Schülerin G. rechtswidrig gewesen sei und den Antragsteller zu 1 in seinen Rechten verletze, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Sie meint vielmehr, der zurückgegebene Schulplatz stehe dem Antragsteller zu 1 zu, weil er der einzige abgelehnte Bewerber sei, dessen Ablehnung nicht bestandkräftig geworden sei. Damit berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass es bei der Vergabe eines ursprünglich rechtmäßig besetzten, später aber nicht in Anspruch genommenen Schulplatzes um ein Nachrückverfahren geht. Dieses ist klar zu trennen von der Vergabe zusätzlicher (fiktiver) Plätze, die im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen. (Nur) diese sind gerade an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).