Beschluss
OVG 3 S 110/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1201.3S110.20.00
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Leitsätze
Das Zutrittsrecht zum Berliner Abgeordnetenhaus wird durch das Hausrecht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses begrenzt. Dessen Entscheidung, in Ausübung dieses Rechts den Zutritt von Zuschauern zu Sitzungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 einzuschränken, unterliegt im Hinblick auf den damit verfolgten Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 30. September 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Zutrittsrecht zum Berliner Abgeordnetenhaus wird durch das Hausrecht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses begrenzt. Dessen Entscheidung, in Ausübung dieses Rechts den Zutritt von Zuschauern zu Sitzungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 einzuschränken, unterliegt im Hinblick auf den damit verfolgten Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.5) Der Antrag des Antragstellers vom 30. September 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm den Zutritt zum Gebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Zwecke einer Teilnahme an den amtlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen des Plenums des Abgeordnetenhauses von Berlin und seiner Ausschüsse als Zuschauer und Zuhörer mit einem Hartplastik-Gesichtsvisier (27 x 25 cm) bzw. mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2020 - VG 2 L 147/20 - abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2020 hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Antragsteller bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und die Beschwerde damit auch nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO wirksam gestellt worden ist, denn der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so dass jedenfalls diesbezüglich die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bislang noch kein Rechtsmittel einlegen wollte, sondern es nur angekündigt hat, um im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den beigeordneten Anwalt ein wirksames Rechtsmittel einzulegen. Der Antrag ist aber unbegründet. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bietet die von ihm angekündigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Zwar setzt die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). So liegt der Fall hier. Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt - einen Anordnungsanspruch nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Abgesehen von der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage, ob das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlungen des Abgeordnetenhauses nach Art. 42 Abs. 3 VvB dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Abgeordnetenhauses vermitteln würde (so Schliesky, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. A., Art. 42 Rn. 28), spricht jedenfalls mehr dafür als dagegen, dass ein solches Zutrittsrecht durch das Hausrecht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses begrenzt wird, und dass dessen Entscheidung, in Ausübung dieses Rechts den Zutritt von Zuschauern zu Sitzungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 einzuschränken, im Hinblick auf den damit verfolgten Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit der Arbeitsfähigkeit des Parlaments, keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Dies gilt umso mehr, als durch die Liveübertragung aller Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse über die Internetseite des Abgeordnetenhauses und im Fernsehen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu verfolgen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht nutzt bzw. nutzen kann, weil ihm, wie er vorträgt, in seinem Lebens- bzw. Wohnbereich kein funktionsfähiger Fernseher und - aus Überzeugung - kein Internet(anschluss) zu Verfügung steht, liegt in seiner persönlichen Sphäre begründet und ändert nichts an der allgemeinen Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit durch den Antragsgegner. Es kommt danach nicht auf die grundsätzlich - wenn auch aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes stark eingeschränkt - bestehenden Möglichkeiten des Internetzugangs etwa in öffentlichen Bibliotheken an. Mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem weiteren Schriftsatz vom 7. Oktober 2020, er habe von einem „Wachpolizisten“ gehört, dass seit kurzem in Sonderfällen Gäste nach besonderer Genehmigung durch das Präsidium des Abgeordnetenhauses an Sitzungen des Plenums teilnehmen dürften, ist ein Zugangsanspruch des Antragstellers nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Angaben des Antragstellers denkbar vage sind, fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Er beruft sich auf ein allgemeines Zugangsrecht, nicht ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes, wie es in Ziffer III. 5. der vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses am 18. August 2020 bestätigten Beschlüsse des Krisenstabes vorgesehen ist (u.a. einzelne Besucher der Fraktionen, des Präsidenten, Mitarbeiter der Verwaltung bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes). Unabhängig davon fehlt es für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers stellt der für eine begrenzte Zeit - bis zum Jahresende - geltende Ausschluss des persönlichen Zutritts zu Sitzungen des Abgeordnetenhauses keinen so wesentlichen Nachteil dar, dass die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in einem eventuellen Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte, sondern es zu seiner Abwendung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).