Urteil
OVG 3 B 8/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0119.OVG3B8.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu ermöglichen, so hat dies zur Folge, dass sich die Haftung grundsätzlich - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - auf jeden nachfolgenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne von Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erstreckt.(Rn.31)
2. Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 S 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden.(Rn.31)
3. Eine Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung ist ausgeschlossen, wenn erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten über die zeitliche Dauer der Haftung bestehen.(Rn.34)
4. Im Land Berlin hat es an öffentlich bekanntgemachten oder bekannt gewordenen Erlassen, Weisungen, Anwendungshinweisen, Merkblättern oder ähnlichen Verlautbarungen der zuständigen Landesbehörden, aus denen die Betroffenen den Umfang der Haftung hätten entnehmen können, gefehlt. Weder konnten sich die Betroffenen vergewissern, dass die Landesbehörden ein Fortbestehen der Haftung verneinten, noch mussten sie vom Gegenteil ausgehen.(Rn.37)
5. In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu. Ist sie nicht erfolgt, scheidet eine Inanspruchnahme aus.(Rn.38)
6. Die Heranziehung zur Erstattung im Regelfall ist ausgeschlossen wenn eine atypische Sachlage vorliegt. Von ihr ist auszugehen, wenn die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit des die Verpflichtungserklärung Abgebenden offensichtlich nicht geprüft hat (hier: Eintritt in das Rentenalter im von der Verpflichtungserklärung erfassten Zeitraum).(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2019 geändert. Der Bescheid des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg vom 9. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Januar 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu ermöglichen, so hat dies zur Folge, dass sich die Haftung grundsätzlich - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - auf jeden nachfolgenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne von Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erstreckt.(Rn.31) 2. Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 S 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden.(Rn.31) 3. Eine Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung ist ausgeschlossen, wenn erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten über die zeitliche Dauer der Haftung bestehen.(Rn.34) 4. Im Land Berlin hat es an öffentlich bekanntgemachten oder bekannt gewordenen Erlassen, Weisungen, Anwendungshinweisen, Merkblättern oder ähnlichen Verlautbarungen der zuständigen Landesbehörden, aus denen die Betroffenen den Umfang der Haftung hätten entnehmen können, gefehlt. Weder konnten sich die Betroffenen vergewissern, dass die Landesbehörden ein Fortbestehen der Haftung verneinten, noch mussten sie vom Gegenteil ausgehen.(Rn.37) 5. In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu. Ist sie nicht erfolgt, scheidet eine Inanspruchnahme aus.(Rn.38) 6. Die Heranziehung zur Erstattung im Regelfall ist ausgeschlossen wenn eine atypische Sachlage vorliegt. Von ihr ist auszugehen, wenn die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit des die Verpflichtungserklärung Abgebenden offensichtlich nicht geprüft hat (hier: Eintritt in das Rentenalter im von der Verpflichtungserklärung erfassten Zeitraum).(Rn.48) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2019 geändert. Der Bescheid des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg vom 9. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die fehlende Teilnahme des Beklagten an der mündlichen Verhandlung steht dem Urteil nicht entgegen, weil der Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen), hier also nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (Satz 1). Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (Satz 3). Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG (Satz 4). Gemäß § 68a Abs. 1 AufenthG in der hier am 15. Januar 2019 maßgeblichen Fassung gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt (Satz 1). Ist die Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum 6. August 2016 bereits abgelaufen, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016 (Satz 2). Die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf der Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Wie sich aus der Regelung zur Vollstreckung in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, ist die zuständige Behörde - hier also das Jobcenter - im Übrigen ermächtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 19). Hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Kläger zur Kostenerstattung auf der Grundlage der §§ 68, 68a AufenthG nicht erfüllt. Die von den Klägern am 21. April 2015 gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung erfasst nicht die ab dem 28. Oktober 2015 von dem Jobcenter an Frau A. und ihre Tochter gewährten Leistungen. Zwar ist die gesetzliche Haftungshöchstdauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise der Frau A. und ihrer Tochter am 20. Mai 2015 gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht überschritten, sondern sogar unterschritten. Der angegriffene Bescheid geht von einer geringfügig kürzeren Frist aus, weil er bereits auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung am 21. April 2015 als voraussichtliches Einreisedatum und nicht auf die spätere tatsächliche Einreise abstellt. Das wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Kläger aus und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten. Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung endete aber vor dem Beginn des Leistungsbezugs dadurch, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frau A. und ihrer Tochter mit Bescheid vom 4. September 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, woraufhin ihnen am 12. Oktober 2015 nunmehr Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt wurden. Die Haftung der Kläger besteht hier nicht über den Wechsel des Aufenthaltsrechts von § 23 Abs. 1 AufenthG zu § 25 Abs. 1 AufenthG hinaus fort. Die bei Erlass des Widerspruchsbescheids bestehende gesetzliche Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die insoweit eine Fortdauer der Haftung anordnet, ist auf die Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 noch nicht anwendbar, weil die Kläger sie vor dem 6. August 2016 abgegeben haben (vgl. § 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 22). Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte annehmen, folgt eine Kostentragungspflicht, die den Zeitraum nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG umfasst, auch nicht unmittelbar aus der Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015. Diese Verpflichtungserklärung regelt die Dauer der Verpflichtung dahingehend, dass die Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthalts (…) oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 27 ff.) ist hinsichtlich des Begriffs des „Aufenthaltszwecks“ in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den Verpflichtungserklärungen liegt in der Regel also kein enger, auf die einzelnen Aufenthaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde. Ist eine Verpflichtungserklärung - wie hier - abgegeben worden, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu ermöglichen, so hat dies zur Folge, dass sich die Haftung grundsätzlich - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - auf jeden nachfolgenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne von Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erstreckt. Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – juris Rn. 28 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Situationen in den jeweiligen Bundesländern). Hier liegen indes besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine abweichende Auslegung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 gebieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – juris; vor dem Hintergrund der besonderen Weisungslage in Niedersachsen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 27 ff.). Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die von den Klägern abgegebene Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der ihrer Unterzeichnung zugrundeliegenden Umstände des Einzelfalls auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 - juris Rn. 29, 34). Dabei kommt es für die Auslegung derartiger Willenserklärungen grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont an, also darauf, wie der Empfänger den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen musste. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die fragliche Erklärung - wie hier - auf einem von einer Behörde als Erklärungsempfänger verwendeten vorformulierten Vordruck abgegeben wird oder sogar abgegeben werden muss (vgl. für die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG Ziff. 68.2.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). In diesem Fall ist weniger auf den Empfänger abzustellen als vielmehr darauf, wie der Erklärende das Formular bei objektiver Würdigung hat verstehen dürfen. Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Behörde (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 29 und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 28; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies zugrunde gelegt muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass für die Kläger eine derart weitreichende Verpflichtung, wie sie der Beklagte angenommen hat, bei der gebotenen objektiven Würdigung nicht hinreichend erkennbar sein konnte. Vielmehr verblieben bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten über die zeitliche Dauer der Haftung, die hier einer Inanspruchnahme der Kläger entgegenstehen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – juris Rn. 32 ff.). Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde - bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage bestand (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31). Zwar vertrat etwa das Bundesinnenministerium von Anfang an die später vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2017 bestätigte Ansicht, die Haftung ende mangels Änderung des Aufenthaltszwecks regelmäßig nicht mit dem „Rechtskreiswechsel“. Schon das vom Bundesinnenministerium selbst in Ziff. 68.1.1.3 VV-AufenthG allgemein im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen genannte Beispiel für einen Aufenthaltszweckwechsel (Wechsel des Arbeitsgebers, der die Verpflichtungserklärung für den Ausländer abgegeben hat) steht damit jedoch - zumal aus Laiensicht - zumindest in einem gewissen Spannungsverhältnis, legt es doch generell ein eher enges Verständnis des Begriffs des „Aufenthaltszwecks“ nahe. Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris). Die besondere Lage im Land Berlin war dadurch gekennzeichnet, dass es an öffentlich bekanntgemachten oder bekannt gewordenen Erlassen, Weisungen, Anwendungshinweisen, Merkblättern oder ähnlichen Verlautbarungen der zuständigen Landesbehörden, aus denen die Betroffenen den Umfang der Haftung hätten entnehmen können, gefehlt hat: Weder konnten sich die Betroffenen vergewissern, dass die Landesbehörden ein Fortbestehen der Haftung verneinten, noch mussten sie vom Gegenteil ausgehen. In der einschlägigen Aufnahmeanordnung vom 25. September 2013 heißt es in Pkt. II. 3. unter der Überschrift „Verpflichtungserklärung“ lediglich: „Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.“ Ferner findet sich die Maßgabe: „Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.“ In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. allgemein auch § 25 VwVfG; für die besondere Bedeutung der Belehrungspflicht speziell im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ferner etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 37). Tatsächlich hat eine solche individuelle Aufklärung und Beratung im Land Berlin in vielen Fällen offenbar nicht stattgefunden, wie sich auch aus der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erlassenen „Weisung des Landes Berlin als kommunaler Träger zum Umgang mit Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a AufenthG, die im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden (sog. Altfälle)“ vom 18. Dezember 2019 (im Folgenden: Weisung des Landes Berlin vom 18. Dezember 2019) ergibt. Darin ist nunmehr ein Absehen der Geltendmachung von Ersatzforderungen in Bezug auf die kommunalen Leistungen nach dem SGB II unter anderem für die Fälle vorgesehen, in denen es die Ausländerbehörde „nachweislich verabsäumt , die Verpflichtungsgeberin bzw. den Verpflichtungsgeber über die Dauer der Haftung zu belehren“ (Ziff. 3). Auch im Fall der Kläger ist eine solche hinreichend konkrete individuelle Aufklärung und Beratung durch die Ausländerbehörde nach der Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. So haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bekräftigt, dass man ihnen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung keine direkte Information zum Umfang und zur Dauer der Haftung gegeben habe; über Einzelheiten habe man insoweit nicht gesprochen. Das Gespräch sei sehr emotional gelaufen, und in dessen Mittelpunkt habe die Frage gestanden, ob man der Schwester des Schwiegersohnes in ihrer - aus der damaligen Sicht der Kläger bestehenden - Notlage rechtzeitig helfen könne. Dass die – zudem nicht mehr weit vom Renteneintrittsalter entfernten - Kläger aufgrund des Gespräches bei der Ausländerbehörde nicht von einer unbefristeten, sondern vielmehr von einer bis zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft befristeten Kostenübernahme ausgingen, deren Bewältigung sie sich zutrauten, manifestiert sich auch nachvollziehbar in dem Umstand, dass sie und ihre Tochter bzw. ihr Schwiegersohn bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die vollständigen Kosten übernommen haben und Frau A. erst danach Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Die Kläger haben die Verpflichtungserklärung ernst genommen, sind jedoch – aus ihrer Sicht nachvollziehbar - davon ausgegangen, dass die Haftung zeitlich begrenzt war. Die Kläger sind auch nicht durch die ebenfalls am 21. April 2015 von ihnen unterzeichnete „Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung“ ausreichend über eine unbefristete Dauer der Haftung belehrt worden. Im Gegenteil hat diese Erklärung die Unklarheiten und Unsicherheiten noch verstärkt. Sie steht in erheblichem Widerspruch zu der eigentlichen Verpflichtungserklärung, wie mittlerweile ausdrücklich auch die Weisung des Landes Berlin vom 18. Dezember 2019 einräumt (Ziff. 3). Nach der Zusatzerklärung soll sich die Verpflichtung nämlich „unabhängig von der Dauer des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis auf den gesamten - unter Umständen auch unerlaubten - Aufenthalt“ erstrecken „und erst mit dem Ablauf des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes“ enden. Für den von ihm entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 25 f.) zwischenzeitlich klargestellt, dass die Annahme einer derart weitreichenden Haftung, die etwa auch Aufenthalte zu Studienzwecken oder aus familiären Gründen erfassen würde, mit Blick auf die auf § 23 Abs. 1 AufenthG bezogene Zweckbestimmung der Verpflichtungserklärung gegen allgemeine Auslegungsregeln verstößt. Unbeschadet dessen hat die Zusatzerklärung es für laienhafte Empfänger wie die Kläger - unabhängig von etwaigen Deutschkenntnissen oder dem Bildungsniveau - zusätzlich erschwert, ein hinreichend eindeutiges Verständnis vom genauen Inhalt der übernommenen Verpflichtung zu entwickeln. Das gilt umso mehr, als die Ausländerbehörde keine mündliche Präzisierung geliefert hat, wozu sie angesichts der sich aus den Vordrucken ergebenden Unklarheiten, vor allem wegen der mangelnden Rechtmäßigkeit der Zusatzerklärung, verpflichtet gewesen wäre. Schließlich kann die Weisung des Landes Berlin vom 18. Dezember 2019 insgesamt als Klarstellung des Landes gelesen werden, dass eine Haftung über den „Rechtskreiswechsel“ hinaus von ihm zu keiner Zeit konkret beabsichtigt gewesen ist. Jedenfalls aber bestätigt das Dokument, dass die Betroffenen auch aus der Sicht des Landes in der damaligen Situation den Umfang der Haftung schlechterdings nicht verlässlich bestimmen konnten, sofern sie hierüber von der Ausländerbehörde nicht ausdrücklich belehrt worden waren. Ganz bewusst geht die Weisung mit den in ihr geregelten weiteren Fallgruppen deshalb noch über die von der Bundesagentur für Arbeit erlassene Weisung 201903003 vom 1. März 2019 - Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme (im Folgenden: Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019) hinaus, um der besonderen Lage im Land Berlin Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die Haftung der Kläger nach der bei Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung geltenden Rechtslage grundsätzlich noch nicht kraft Gesetzes zeitlich befristet war; die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Haftung von fünf bzw. drei Jahren (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und § 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) wurde erst mit dem Integrationsgesetz eingeführt. Vor diesem Hintergrund hatten die Kläger ein besonderes - schützenswertes - Interesse daran, entweder durch eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung der Verpflichtungserklärung oder zumindest durch eine dahingehende mündliche Belehrung nicht im Unklaren darüber gelassen zu werden, ob ihre Haftung anderweitig begrenzt war oder nicht. Dass die Kläger das Risiko einer wie auch immer gearteten Haftung eingegangen sind, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass das Rechtsstaatsgebot einen für den Betroffenen eindeutigen und vorhersehbaren Haftungsumfang verlangt, befanden sich die Kläger als Verpflichtungsgeber im Rahmen einen Landesaufnahmeprogramms unter zeitlichem Druck, und zudem hielten sie die Lage der Verwandten ihres Schwiegersohnes im Libanon wegen der baldigen Ungültigkeit des Passes der Frau A. aus ihrer nachvollziehbaren Sicht nicht für hinreichend sicher. Unabhängig von alledem unterläge der angegriffene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch dann der Aufhebung, wenn man den haftungsbegründenden Tatbestand bejahte. Die Heranziehung der Kläger erwiese sich in diesem Fall zumindest auf der Rechtsfolgenseite als fehlerbehaftet und damit als rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Regel kann bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Ob ein Ausnahmefall in dem zuvor beschriebenen Sinne gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16). Danach lässt sich hier eine Ermessen eröffnende Atypik bereits deshalb bejahen, weil die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger - bei unterstellter unbefristeter Haftung im Zeitpunkt der am 21. April 2015 abgegebenen Verpflichtungserklärung – offensichtlich nicht im Hinblick darauf geprüft hat, dass der fast 64 alte Kläger bzw. die fast 63 Jahre alte Klägerin kurz vor dem Renteneintrittsalter standen – der Kläger erhielt bereits rund 1 ½ Jahre später, ab dem 1. November 2016, Regelaltersrente in Höhe von insgesamt rund 1650,00 Euro. Nimmt man die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt dafür, ob die Heranziehung zumutbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.), so musste sich eine absehbare deutliche Verringerung des im Hinblick auf § 850c ZPO jeweils getrennt zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin und des Klägers geradezu aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als damit zu rechnen war, dass eine Inanspruchnahme der Kläger durch den Beklagten wegen zu erstattender Leistungen erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen würde. Im Übrigen lag das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin bereits bei Abgabe der Verpflichtungserklärung in einem derart niedrigen Bereich, dass eine auch nur anteilige Pfändung ihres insoweit gesondert zu betrachtenden Einkommens im Hinblick auf die damals geltende Pfändungsfreigrenze (sogar ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichtigen) mehr als fraglich erschien (vgl. Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung vom 26. März 2013, BGBl I S. 710). Die kurz nach Abgabe der Verpflichtungserklärung bekannt gemachte Pfändungsfreigrenzenverordnung 2015 vom 14. April 2015 (BGBl I. S. 618), die ab dem 1. Juli 2015 galt, ging sogar von noch höheren unpfändbaren Beträgen aus, sodass sogar ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze in Betracht kam. In Bezug auf den Kläger war damit zu rechnen, dass ihm nur der pfändungsfreie Betrag seiner Rente verblieb und bei Annahme einer unbegrenzten Haftung sich die Zahlungen angesichts des nur geringen pfändbaren Betrages über einen langen Zeitraum erstreckten. Soweit der Beklagte geltend macht, die Verringerung des Einkommens sei jedenfalls absehbar gewesen, kann dies nicht allein den – ohnehin von einer zeitlich begrenzten Haftung ausgehenden – Klägern vorgehalten werden, sondern auch hier hätte es eines Hinweises durch die Ausländerbehörde bedurft. Unabhängig davon ist hier – bei unterstellter Bejahung der haftungsbegründenden Tatsachen - aufgrund der bereits dargelegten besonderen äußeren Umstände, unter denen die Kläger die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, von einem Ausnahmefall auszugehen. War die Tragweite der Haftung für die Kläger als juristische Laien nach damaligem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar - namentlich auch nicht aufgrund einer individuellen Aufklärung und Beratung -, so hätte sich der Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dieser besonderen Situation einschließlich der unterlassenen mündlichen Belehrung der Kläger zumindest auseinandersetzen und eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls treffen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – juris Rn. 42; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31 ff.). Das gilt umso mehr, als sich der Bund und die Länder nur wenige Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019 in der Frage der „Flüchtlingsbürgen“ auf eine Einigung verständigt haben (vgl. die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. Januar 2019 „Gute Lösung, die hilft - Durchbruch in Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über finanzielle Forderungen an Flüchtlingsbürgen“). Bereits Anfang Januar 2019, also noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides, war öffentlich darüber berichtet worden, dass sich eine solche Einigung konkret abzeichnete (vgl. unter Berufung auf SWR-Informationen z.B. Flüchtlingsrat NRW e.V., Bundes- und Landesaufnahmeprogramme - Bund und Länder lenken ein: Flüchtlingsbürgen können auf Einigung hoffen, 8. Januar 2019). Dies durfte der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Letztlich mündete die Einigung in die Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 und - für die im Land Berlin abgegebenen Verpflichtungserklärungen (Altfälle) - in die Weisung des Landes Berlin vom 18. Dezember 2019. Auch wenn es sich hierbei um bloße - nachträgliche - (verwaltungs-)interne Anweisungen ohne Außenwirkung und Rechtsnormcharakter handelt, können diese Weisungen als Bekräftigung aufgefasst werden, dass in einer Situation, in der sich die Kläger befunden hatten, atypische Gegebenheiten vorlagen, die ein Ermessen des Beklagten eröffneten und damit erforderten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – juris Rn. 42). Unabhängig von alledem bestanden hier weitere besondere Umstände, aufgrund derer der Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte prüfen müssen, inwieweit es angebracht war, von den Klägern die an Frau A. und ihre Tochter erbrachten Leistungen zurückzufordern. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die von dem Beklagten bewilligten Leistungen den Vorgaben des SGB II entsprachen und rechtmäßig gezahlt worden sind. Insoweit hätte der Beklagte, auch wenn es um Teilbeträge geht, im Hinblick auf das Ausmaß dieser Beträge insgesamt eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Stattdessen hat er im hier maßgeblichen Zeitraum erbrachte Leistungen schematisch addiert, soweit sie den Regelbedarf, den Mehrbedarf für Alleinerziehende und die Unterkunftskosten betrafen, und dann deren Erstattung von den Klägern verlangt. Hiervon betroffen sind zunächst die Unterkunftskosten infolge des von dem Beklagten genehmigten Wohnungswechsels ab März 2016, den Frau A. nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem von ihrem Ehemann beantragten Familiennachzug begründete. Soweit dadurch von März 2016 bis zur Einreise des Ehemannes Anfang Dezember 2016 höhere Unterkunftskosten für Frau A. und ihre Tochter als bis zu diesem Wohnungswechsel zu leisten waren, drängt sich die Frage auf, ob die Erstattung dieser zusätzlichen Kosten von den Klägern verlangt werden konnte, weil sie in Bezug auf den Ehemann der Frau A. keine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten. Darüber hätte im Ermessenswege entschieden werden müssen. Hierbei hätte der Beklagte ggf. in seine Erwägungen einstellen können, ob der Wohnungswechsel auch ohne eine zukünftige Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft angemessen gewesen wäre. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Mutter der Frau A., in deren Wohnung Frau A. und ihre Tochter zunächst einzogen, Grundsicherung nach dem SGB XII erhielt. Da die Unterkunftskosten für diese Wohnung mithin schon vor dem Einzug der Frau A. und ihrer Tochter insgesamt aus öffentlichen Mitteln beglichen wurden, lag eine atypische Situation vor. Sie hätte eine Ermessenentscheidung des Beklagten erfordert, ob die Kläger zu einer Erstattung von anteiligen Unterkunftskosten verpflichtet werden sollten, obwohl diese Kosten für die öffentliche Hand – trotz der Zuständigkeit unterschiedlicher Leistungsträger – jedenfalls im Ergebnis keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand darstellten. Hierbei hätte auch der Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung in den Blick genommen werden müssen. Schließlich ist die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft, soweit Frau A. ab Juni 2017 zunächst aufgrund eines Praktikums und danach im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses eigenes Erwerbseinkommen erzielte. Dieses Einkommen hat der Beklagte entsprechend den sozialrechtlichen Vorgaben auf den jeweiligen Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und somit auch auf den Bedarf des Ehemannes der Frau A., der selbst kein Einkommen erwirtschaftete, angerechnet. Dadurch wurde im Ergebnis der Leistungsanspruch des Ehemannes zu Lasten desjenigen der Frau A. verringert. Da der Beklagte den von den Klägern zu erstattenden Betrag durch eine bloße Addition der (formal) an Frau A. und ihre Tochter erbrachten Leistungen ermittelt hat, bedeutet dies, dass die Kläger letztlich auch für an den Ehemann der Frau A. erbrachte Leistungen haften, obwohl sie für ihn keine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten. Diese Sondersituation erfordert eine Ermessensbetätigung des Beklagten, wobei offenbleiben kann, ob hier sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Ferner hätte es einer Ermessensentscheidung in Bezug auf die - inzident - geforderte Erstattung der monatlich von dem Einkommen der Frau A. gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 3 SGB II abgesetzten Beträge bedurft, weil sich diese Absetzung bedarfserhöhend auswirkt, obwohl insoweit tatsächlich Einkommen zur Verfügung steht. Das gilt insbesondere für den nach § 11b Abs. 3 SGB II abgesetzten Erwerbstätigenfreibetrag. Mit ihm will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, auch eine insgesamt nicht bedarfsdeckende Beschäftigung aufzunehmen oder beizubehalten und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als ein Untätiger (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 59; Eicher/Luik, in: Schmidt, SGB II, § 11b Rn. 42). Da die Freibeträge mithin das sozialrechtliche Bedürftigkeitsprinzip durchbrechen (vgl. J. Neumann, in: BeckOK Sozialrecht, SGB II, § 11b Rn. 36), handelt es sich um eine Sondersituation, die eine auf § 68 AufenthG gestützte Haftung des Verpflichtungsgebers jedenfalls nicht als Regelfall rechtfertigen kann. Bei der demnach erforderlichen Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles hätten neben dem Zweck der Absetzungsbeträge u.a. die Situation der Verpflichtungsgeber (finanzielle Verhältnisse, Dauer der Haftung) sowie die tatsächliche Höhe des von der Leistungsempfängerin erzielten Einkommens und die Antwort auf die Frage, inwieweit dieses Einkommen ohne die Absetzung der Freibeträge bedarfsdeckend gewesen wäre, erwogen werden müssen. Da der Beklagte im Verwaltungsverfahren die gebotene Ermessensentscheidung über die Heranziehung der Kläger nach §§ 68, 68a AufenthG nicht getroffen hat, liegt ein im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbarer Ermessensausfall vor, vgl. § 114 Satz 2 VwGO. Er erfasst die gesamte behördliche Entscheidung. Eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ergibt sich weder aus dem Bescheid vom 9. Oktober 2018 noch aus dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2019. Der Beklagte sah hierzu keinen Anlass, weil er mit dem Widerspruchsbescheid bereits das Vorliegen einer atypischen Sachlage verneint hat, aufgrund derer Ermessen eröffnet gewesen wäre. Nach alledem bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob bei Erlass des Widerspruchsbescheides eine Verwaltungspraxis bestanden hat, auf die sich die Kläger über den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG mit Erfolg stützen könnten, keiner Beantwortung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe erfüllt ist. Die hier maßgeblichen grundsätzlich bedeutsamen Fragen zu §§ 68,68a AufenthG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; es geht lediglich um eine konkrete Anwendung der Vorschriften unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles. Die Kläger wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung. Die Kläger, miteinander verheiratete deutsche Staatsangehörige, verpflichteten sich am 21. April 2015 gegenüber der Berliner Ausländerbehörde, für die aus Syrien stammende, 1... geborene Schwester ihres Schwiegersohnes, Frau ..., und deren 2012 geborene Tochter nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen, damit diese im Rahmen der Aufnahmeanordnung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in das Bundesgebiet einreisen konnten. Frau A... und ihre Tochter waren zu diesem Zeitpunkt bereits in den Libanon geflüchtet. Sie hätten den Angaben der Kläger zufolge wegen einer erforderlichen Passverlängerung – der Reisepass der Frau A. war nur bis zum 24. Oktober 2015 gültig - nach Syrien zurückkehren müssen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil Frau A. dort auf einer „schwarzen Liste“ gestanden habe. Die Kläger gaben ihre Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlich verwendeten Formular der Bundesdruckerei ab. Als Dauer der Verpflichtung sah die Erklärung den auf den 21. April 2015 bestimmten Beginn der voraussichtlichen Einreise „bis zur Beendigung des Aufenthalts (…) oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vor. Auf Seite 2 oben des Formulars werden in einem vorgedruckten Text die öffentlichen Mittel aufgeführt, die von der Verpflichtung zur Erstattung umfasst sind; unter einem als „Behördenvermerke“ gekennzeichneten Feld ist hinzugefügt: „ausgenommen Verpflichtung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit“. Die Kläger bestätigten mit ihrer Unterschrift unter anderem, sie seien von der Ausländerbehörde hingewiesen worden auf „den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung“, ferner dass sie zu der Verpflichtung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage seien. Sowohl unter „Bemerkungen“ als auch unter „Zweck des Aufenthaltes“ ist in der Verpflichtungserklärung abschließend festgehalten: „Aufnahme Land Berlin § 23 Abs. 1 AufenthG“. In einer ebenfalls am 21. April 2015 unterzeichneten vorgedruckten „Zusatzerklärung und -bestätigung zur Verpflichtungserklärung“ bestätigten die Kläger, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung unter anderem darauf hingewiesen worden zu sein, „dass sich die Verpflichtung unabhängig von der Dauer des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis auf den gesamten - unter Umständen auch unerlaubten - Aufenthalt erstreckt und erst mit dem Ablauf des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes endet“. In dem Vordruck hatte die Ausländerbehörde verschiedene Streichungen vorgenommen, die sich auf die von den Klägern zu erstattenden Leistungen „bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit“ bezogen. Die Kläger hatten der Ausländerbehörde Nachweise vorgelegt, wonach sich ihr monatliches Einkommen auf rund Euro netto (Kläger) bzw. auf rund Euro netto (Klägerin) belief. Der Kläger erhielt ab dem 1. November 2016 Regelaltersrente in Höhe von rund Euro, die Klägerin bezog ab dem 1. Dezember 2017 Altersrente für langjährig Versicherte. Am 20. Mai 2015 reisten Frau A... und ihre Tochter mit einem gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erteilten Visum in das Bundesgebiet ein. Auf ihren Asylantrag hin erkannte ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 4. September 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin gewährte ihnen die Berliner Ausländerbehörde am 12. Oktober 2015 zunächst bis zum 11. April 2019 befristete Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG, wobei Frau A. zugleich zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG verpflichtet wurde, weil sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte. Der elektronische Aufenthaltstitel, der in der Bundesdruckerei bestellt werden musste, wurde am 23. November 2015 übergeben. Die Kläger sowie ihre Tochter und ihr Schwiegersohn gewährten Frau A. und deren Tochter nach der Einreise in das Bundesgebiet finanzielle Unterstützung einschließlich Unterkunft. Ende Oktober 2015 beantragte Frau A. bei dem Jobcenter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und ihre Tochter. Der Ehemann der Frau A. befand sich zu diesem Zeitpunkt im Libanon, war dort vom UNHCR registriert worden und hatte einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Das Jobcenter gewährte Frau A. und ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II ab dem 28. Oktober 2015, und zwar im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Regelbedarfs, der Unterkunftskosten sowie – bis zur Einreise des Ehemannes - eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Hinsichtlich der Unterkunftskosten lässt sich folgendes festhalten: Frau A. bewohnte zunächst mit ihrer Tochter eine Wohnung, in der bereits ihre Mutter lebte, die Grundsicherung nach dem SGB XII einschließlich der Unterkunftskosten erhielt. Das Jobcenter übernahm 2/3 der Unterkunftskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung in Höhe von monatlich 216,66 Euro. Im Januar 2016 beantragte Frau A. bei dem Jobcenter, einen Umzug in eine eigene Wohnung zu genehmigen mit der Begründung, dass ihr Ehemann ein Visum zum Familiennachzug beantragt habe und ins Bundesgebiet einreisen werde. Dem kam das Jobcenter für die Zeit ab März 2016 nach und übernahm monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 571,36 Euro. Ab dem 5. Dezember 2016 war der mit einem Visum zum Ehegattennachzug in das Bundesgebiet eingereiste Ehemann der Frau A. ebenfalls in der Wohnung gemeldet und wurde als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei der Bewilligung von Leistungen berücksichtigt. In Bezug auf Erwerbseinkommen ist im hier streitigen Zeitraum folgendes festzustellen: Im Juni und Juli 2017 erzielte Frau A. Einkommen in Höhe von jeweils 885,00 Euro aus einem Praktikantenverhältnis zur Berufsorientierung und ab dem 1. September 2017 befand sie sich in einer Berufsausbildung. Sie erhielt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 885,00 Euro brutto, später kamen ein Zuschlag wegen der Ehe und des Kindes hinzu. Das Jobcenter verteilte das Einkommen nach Absetzung der gesetzlich vorgesehenen Beträge – u.a. unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II - auf die Mitglieder der aus Frau A., ihrem Ehemann und ihrer Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft und berechnete die der Bedarfsgemeinschaft danach zustehenden Leistungen. Das Kindergeld wurde – wie schon zuvor – als Einkommen auf den Bedarf der Tochter angerechnet. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 forderte das Jobcenter von den Klägern im Hinblick auf die von ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung einen Betrag von 28.916,23 Euro, weil Frau A. und ihre Tochter in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 20. April 2018 Leistungen nach dem SGB II in dieser Höhe bezogen hätten. Der Widerspruch der Kläger hatte nur teilweise Erfolg. Das Jobcenter änderte den Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2019 insoweit ab, als dort auch die Erstattung für Krankenversicherungsbeiträge verlangt worden war. Dies sei von der Verpflichtungserklärung nicht gedeckt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, sodass sich nunmehr eine Forderung von 25.498,16 Euro ergab. Eine atypische Sachlage, aufgrund derer Ermessen auszuüben sei, liege hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2019 abgewiesen und dies im Wesentlichen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung wie folgt begründet: Die Haftung der Kläger aufgrund der von ihnen abgegebenen wirksamen Verpflichtungserklärung sei durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung entsprechender Aufenthaltserlaubnisse nicht beendet worden. Die Heranziehung zu den Kosten sei ferner weder unverhältnismäßig noch liege ein atypischer Fall vor. Nichts anderes ergebe sich aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die Rechtslage sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung im April 2015, die im Übrigen an mangelnder Bestimmtheit leide, höchst unklar gewesen; man habe vielfach – so auch einige Innenminister der Länder - die Ansicht vertreten, nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme es zu einem die Kostentragungspflicht beendenden Wechsel des Aufenthaltszwecks. Darauf hätten auch die Kläger vertraut; sie seien sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst gewesen und hätten es sich nicht leisten können, auf unbestimmte Zeit zu haften. Die Ausländerbehörde habe über den Umfang der Haftung nicht aufgeklärt. Nach der inzwischen ergangenen klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts divergiere die obergerichtliche Rechtsprechung weiterhin, insbesondere in Bezug auf sogenannte Altfälle. Es habe seinerzeit für Behörden und Angehörige ein erheblicher Zeitdruck geherrscht. Ferner müsse die Weisungslage berücksichtigt werden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen nicht geprüft und damit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen. Ferner sei die Heranziehung – auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Kläger und die Höhe der Forderung - unverhältnismäßig. Es handele sich aufgrund der Gesamtumstände um einen atypischen Fall, der eine Ermessensbetätigung verlange. Schließlich sprächen auch die Weisungslage des Bundes und im Land Berlin sowie die Verwaltungspraxis des Beklagten zu Gunsten der Kläger. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2019 zu ändern und den Bescheid des Jobcenters B... vom 9. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen folgendes vor: Das zu einer Heranziehung nach §§ 68, 68a AufenthG ergangene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2020 – OVG 3 B 25/20 – sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es fehle an besonderen Umständen des Einzelfalles. Den vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben der Kläger lasse sich entnehmen, dass sie anlässlich ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Haftungsumfang keine konkreten Nachfragen gestellt hätten. Ihnen hätte jedoch klar sein müssen, dass es sich bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht um eine bloße Formalie ohne ernsthafte Verpflichtung gehandelt habe. Die Kläger seien der deutschen Sprache hinreichend mächtig und hätten ein gewisses Bildungsniveau; im Übrigen hätten sie angegeben, Erfahrungen mit Mietbürgschaften zu haben. Die Erklärung sei auch nicht während einer familiären Notlage abgegeben worden, weil sich Frau A. und ihre Tochter nicht mehr im Bürgerkriegsland Syrien, sondern bereits im Libanon befunden hätten. Der Ehemann der Frau A. habe vor seiner – erst deutlich später erfolgten - Einreise ebenfalls im Libanon gelebt. Den Klägern sei die Höhe der nach dem SGB II gewährten Leistungen bekannt gewesen. Die Weisung des Landes Berlin, die inhaltlich ohnehin nicht nachvollzogen werden könne, führe für Bundesbehörden zu keiner Bindung. Außerdem seien nur geringe Leistungen aus Landesmitteln beglichen worden. Eine Atypik liege nicht vor. Die Einkommensverringerung durch Renteneintritt sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung absehbar gewesen. Im Übrigen handele es sich bei der Aufnahme syrischer Geflüchteter im Rahmen des Landesprogrammes um einen Standard- und gerade nicht um einen Ausnahmefall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Jobcenters und den von der Berliner Ausländerbehörde übersandten Vorgang. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.