Beschluss
OVG 3 M 154/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0120.3M154.20.00
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Leitsätze
1. Im Verwaltungsverfahren bestimmt der - hier nach § 81 Abs. 1 AufenthG notwendige - Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes.(Rn.6)
2. Das Erfordernis eines Antrags umfasst auch die Verpflichtung, den dem Begehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt anzugeben.(Rn.6)
3. Ein Anspruch bedarf eines eigenständigen Antrages, wenn für ihn der Sachverhalt in einem wesentlichen Aspekt geändert wird (hier: eine Referenzperson und deren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ausgetauscht wird), wenn er die Prüfung anderer Rechtsgrundlagen erfordert (hier: § 36a AufenthG) und die Beteiligung einer anderen Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) zur Folge hat.(Rn.7)
4. Für die Bestimmung des aufenthaltsrechtlichen Streitgegenstandes sind die Gründe maßgeblich, auf die der Ausländer in tatsächlicher Hinsicht sein Begehren stützt.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verwaltungsverfahren bestimmt der - hier nach § 81 Abs. 1 AufenthG notwendige - Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes.(Rn.6) 2. Das Erfordernis eines Antrags umfasst auch die Verpflichtung, den dem Begehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt anzugeben.(Rn.6) 3. Ein Anspruch bedarf eines eigenständigen Antrages, wenn für ihn der Sachverhalt in einem wesentlichen Aspekt geändert wird (hier: eine Referenzperson und deren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ausgetauscht wird), wenn er die Prüfung anderer Rechtsgrundlagen erfordert (hier: § 36a AufenthG) und die Beteiligung einer anderen Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) zur Folge hat.(Rn.7) 4. Für die Bestimmung des aufenthaltsrechtlichen Streitgegenstandes sind die Gründe maßgeblich, auf die der Ausländer in tatsächlicher Hinsicht sein Begehren stützt.(Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 27; Beschluss vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 - juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Soweit es das mit der Klageschrift vom 11. April 2019 ursprünglich anhängig gemachte Begehren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug des Klägers zu seiner in Deutschland als Flüchtling anerkannten Tante betrifft, macht die Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2020 deutlich, dass dieses Verfahrensziel nicht weiter verfolgt wird. Denn der Kläger stellt in seinem Vorbringen gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nunmehr allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Einreise des Vaters des Klägers und die Zuerkennung subsidiären Schutzes an diesen ab. Abgesehen davon spricht Überwiegendes dafür, dass für ein solches Klagebegehren die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Regelungen des § 36 Abs. 2 AufenthG und § 22 AufenthG aus den schon vom Verwaltungsgericht erläuterten Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht erfüllt sind. Hinsichtlich des Visumbegehrens für einen Nachzug des Klägers zum Vater, das sich aufgrund der Änderung des Lebenssachverhalts, aus dem die begehrte Rechtsfolge abgeleitet wird, als Abwandlung des Streitgegenstands und damit als Klageänderung darstellt (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - juris Rn. 9; Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2020, § 90 Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 12), fehlt es aber ebenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten, denn insoweit ist die für diesen Streitgegenstand gegebene Untätigkeitsklage unzulässig, da es an einer notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - juris Rn. 23; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 - juris Rn. 23; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 37). Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat ein auf den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Vater gerichtetes Visumbegehren vor der Klageerhebung bzw. -änderung nicht bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 72 Abs. 2 AufenthG) anhängig gemacht (zum Erfordernis der Antragstellung bei der zuständigen Behörde vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 37). Das mit dem Visumantrag vom 5. Juli 2017 eingeleitete Verfahren hatte einen anderen Verfahrensgegenstand. Im Verwaltungsverfahren bestimmt der - hier nach § 81 Abs. 1 AufenthG notwendige - Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes (vgl. Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 36; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 46; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 22 Rn. 31), wobei das Erfordernis eines Antrags auch die Verpflichtung umfasst, den dem Begehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt anzugeben (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 46). Der Kläger hatte zu Begründung seines damaligen Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen spezifischen Lebenssachverhalt vorgebracht, in dem darauf verwiesen wurde, dass er - dessen Mutter im Jahr seiner Geburt 2014 verstorben und dessen Vater beim Militär sei - bis zur im Dezember 2015 erfolgten Flucht der Tante, zu der der Nachzug erfolgen sollte, in deren Haushalt gelebt habe. Zudem wurde eine Vollmacht des Vaters vorgelegt, mit der er die Tante mit seiner Vertretung „bei der Erledigung von Formalitäten bezüglich der Ausreise meines … Sohnes und beim Aufsuchen von zuständigen Stellen zu diesem Zweck“ betraute. Dieses Visumbegehren war Gegenstand der Prüfung durch die Beklagte einschließlich der Beteiligung der Beigeladenen nach § 31 AufenthV und damit auch Gegenstand des ablehnenden Bescheides vom 27. März 2018. Hiervon unterscheidet sich der nunmehr verfolgte Visumanspruch durch den in einem wesentlichen Aspekt - der ausgetauschten Referenzperson und deren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet - geänderten Sachverhalt, der die Prüfung anderer Rechtsgrundlagen (hier § 36a AufenthG) und die Beteiligung einer anderen Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) zur Folge hat. Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 12), nach der der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt und begrenzt wird durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, und führt er darauf gestützt an, die Ziele des § 36a AufenthG und der §§ 27 f. AufenthG seien gleich. Denn auch nach dieser Rechtsprechung sind für die Bestimmung des aufenthaltsrechtlichen Streitgegenstandes die Gründe maßgeblich, auf die der Ausländer in tatsächlicher Hinsicht sein Begehren stützt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2014 - 11 S 1245/14 - juris Rn. 16). An der fehlenden vorangegangenen Antragstellung ändert auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte „fristwahrende Anzeige, § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG“ nichts. Abgesehen davon, dass die Anzeige nach dem der Bescheinigung vom 26. Mai 2020 beigefügten Hinweis schon keine Antragstellung darstellt, ist - selbst unter Berücksichtigung der Formfreiheit der Antragstellung nach § 81 Abs. 1 AufenthG - jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Visumbegehren des Klägers bei der für die Prüfung und Erteilung eines Visums nach § 71 Abs. 2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretung eingegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.