Beschluss
OVG 3 S 18/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0326.OVG3S18.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zugleich das Zwangsmittel festzusetzen, verstößt gegen § 14 S. 1 VwVG, wonach eine sofort vollziehbare Festsetzung des Zwangsmittels grundsätzlich erst dann erfolgen darf, wenn der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist – hier: ein Vorsprachetermin - nicht erfüllt hat. (Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 wird auf die Beschwerde des Antragstellers teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2021 wird in Bezug auf Ziffer 3 dieses Bescheides (Zwangsmittelfestsetzung) angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zugleich das Zwangsmittel festzusetzen, verstößt gegen § 14 S. 1 VwVG, wonach eine sofort vollziehbare Festsetzung des Zwangsmittels grundsätzlich erst dann erfolgen darf, wenn der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist – hier: ein Vorsprachetermin - nicht erfüllt hat. (Rn.2) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 wird auf die Beschwerde des Antragstellers teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2021 wird in Bezug auf Ziffer 3 dieses Bescheides (Zwangsmittelfestsetzung) angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2021, mit dem der Antragsgegner gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG die Vorsprache des Antragstellers vor ermächtigten Bediensteten der Republik Guinea am 22. Februar 2021 angeordnet (Ziffer 1), bei Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang (Vorführung durch Polizeidienstkräfte an einem festzusetzenden Termin) angedroht (Ziffer 2) und diesen unmittelbaren Zwang festgesetzt hat (Ziffer 3), für insgesamt rechtmäßig gehalten. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2021 mit der Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 2) zugleich das Zwangsmittel festgesetzt hat (Ziffer 3). Da § 82 Abs. 4 AufenthG keine vollstreckungsrechtliche Sonderregelung enthält (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2014 – OVG 3 S 71.13 – juris Rn. 4 ff.), ist dieses Vorgehen mit dem insoweit anwendbaren § 14 Satz 1 VwVG nicht vereinbar. Danach darf die gemäß § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln kraft Gesetzes sofort vollziehbare Festsetzung des Zwangsmittels grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist – dies ist hier der verfügte Vorsprachetermin - nicht erfüllt hat (vgl. auch Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 14 VwVG Rn. 7; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl., § 14 Rn. 5). Eine Festsetzung ist ausnahmsweise nur bei sofortigem Vollzug im Sinne von § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VwVG entbehrlich, oder wenn der Pflichtige ernstlich und endgültig erklärt, dass er die Grundverfügung nicht befolgen werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 – 4 B 100/96 – juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass es bei dem gestreckten Vollstreckungsverfahren verbleibt. Soweit sie sich gegen die weiteren Regelungen in dem Bescheid vom 12. Februar 2021 richtet, bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Die Bezugnahme auf „bisherigen Vortrag“ genügt – mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Einwand, die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Anordnung zur Klärung seiner Identität sowie zur Beschaffung von Heimreisedokumenten sei nicht hinreichend bestimmt, weil der Antragsteller die Reichweite der ihm danach obliegenden Verpflichtungen nicht erkennen könne, greift nicht durch. Der Bescheid genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Der 22 Jahre alte Antragsteller weiß aufgrund der ihm von dem Antragsgegner – in deutscher und französischer Sprache – ausgehändigten Merkblätter, welche Anforderungen er aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben erfüllen muss, um seine Identität nachzuweisen und seiner Passpflicht im Sinne von § 3 AufenthG nachzukommen bzw. Heimreisepapiere zu beschaffen. In diesem Umfang wird er gegenüber den Ermächtigten der Republik G. Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen müssen, wobei sich Genaueres nach den Umständen des Einzelfalles richtet und nicht detailliert von dem Antragsgegner prognostiziert werden kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts der dem Antragsteller übergebenen Merkblätter führt auch der von der Beschwerde beanstandete Zusatz (Übereinstimmung der Erklärungen und Handlungen mit deutschem Recht) noch nicht zur Unbestimmtheit des angegriffenen Bescheides. Ebenso wenig erweist sich die von der Beschwerde angeführte „Kurzfristigkeit“ der Anordnung als unverhältnismäßig und damit als ermessensfehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Beschwerde es insoweit bei allgemeinen Ausführungen unabhängig von der konkreten Situation des Antragstellers belässt, musste der Antragsteller mit der verfügten Maßnahme und der damit einhergehenden relativ kurzen Frist rechnen, weil der Antragsgegner bereits zuvor eine vergleichbare Maßnahme erlassen hatte und der Antragsteller schon seit längerem die geforderten Papiere nicht vorgelegt hatte. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht uneingeschränkt verpflichtet, der verfügten Anordnung Folge zu leisten. Steht ihm ein gewichtiger Entschuldigungsgrund zur Seite, so kann er dies gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. Das Vorbringen, die Angelegenheit habe sich nicht erledigt, weil der Antragsteller der Aufforderung zur Vorsprache habe nachkommen wollen, er jedoch auf dem Weg dorthin zusammengebrochen sei, berührt nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, sondern allenfalls dessen weitere Vollziehung, die hier jedoch nicht Streitgegenstand ist. Dies gilt umso mehr, als der Senat die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Festsetzung angeordnet hat. Unabhängig davon spricht einiges dafür, dass die (bloße) Stellungnahme der Psychologin K. vom 24. Februar 2021 und der Zwischenbericht des Psychologen Z. vom 24. Februar 2021 nicht ausreichen, um eine Erkrankung glaubhaft zu machen, aufgrund derer der Antragsteller an der Wahrnehmung des Vorsprachetermins gehindert war. Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet. Sie hätte im Übrigen bereits deshalb keinen Erfolg, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller vor Abschluss der Instanz - entgegen seiner Ankündigung - keine Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren betrachtet der Senat als erledigt. Er hätte hier allenfalls in dem Umfang Erfolg haben können, in dem auch die Beschwerde Erfolg hat, wäre jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil es zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse weiterer Auflagen bedurft hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).