Beschluss
OVG 3 S 112/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, ihren Sohn … vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Pflicht zum Schulbesuch zu befreien, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, ihren Sohn … vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der Pflicht zum Schulbesuch zu befreien, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgeben dürfen, denn es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, den schulpflichtig gewordenen Sohn der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 4 BbgSchulG von der Pflicht zum Schulbesuch zu befreien. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung, die eine Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch in das Ermessen des Staatlichen Schulamtes stellt, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SchulG), sind hier nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen auf Null reduziert wäre, wovon der erstinstanzliche Beschluss ausgeht. Die Beschwerde wendet sich zu Recht gegen die Maßstabbildung durch das Verwaltungsgericht und beanstandet zunächst zutreffend, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung der allgemeinen Schulpflicht nicht hinreichend gewürdigt und bei der Suche nach einem Ausgleich, der im Wege der praktischen Konkordanz gefunden werden müsse, die Interessen der Antragstellerin zu Lasten der allgemeinen Schulpflicht einseitig berücksichtigt habe. Bei der Auslegung des § 36 Abs. 4 BbgSchulG muss zunächst berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die allgemeine Schulpflicht nicht nur einfachgesetzlich in §§ 36 ff. BbgSchulG als einen für alle schulpflichtigen Kinder verbindlichen Regelfall ausgestaltet hat, der die schulische Erziehung und Bildung jedes jungen Menschen gewährleistet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG). Vielmehr ist die Schulpflicht auch verfassungsrechtlich in Art. 30 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) vorgegeben und dem Staat kommt sowohl bundes- als auch landesverfassungsrechtlich gemäß Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg ein Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber allen schulpflichtigen Kindern zu. Die allgemeine Schulpflicht dient als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel, den staatlichen Erziehungsauftrag durchzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dieser Auftrag nicht nur die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit zum Gegenstand hat, sondern sich auch auf eine Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger richtet, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (so BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 - juris Rn. 16; zu den Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung vgl. ferner § 4 BbgSchulG). Insoweit tritt der in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VerfBbg normierte staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gleichrangig neben das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 VerfBbg. Er ist dem Elternrecht nicht generell untergeordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2020 – OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 13), sondern das elterliche Erziehungsrecht wird vielmehr durch die Vorgabe einer allgemeinen Schulpflicht und den damit verbundenen sozialen wie kulturellen Integrationsauftrag der öffentlichen Schule in zulässiger Weise beschränkt (vgl. dazu Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, § 156 Rn. 88 m.w.N.). Gemessen daran ist an die als Ausnahmevorschrift ausgestaltete (vollständige) Befreiung von der verfassungsrechtlich geforderten allgemeinen Schulpflicht ein strenger Maßstab anzulegen. Ein wichtiger Grund, der ausnahmsweise eine Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch im Sinne von § 36 Abs. 4 BbgSchulG rechtfertigen kann, setzt voraus, dass der Schulbesuch in jeder Hinsicht unzumutbar ist. Insoweit kann zwar auch eine Höchstbegabung in Betracht kommen (vgl. Landtag Brandenburg, Drucksache 2/1675, S. 150). Allerdings reicht es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine vollständige Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch grundsätzlich noch nicht aus, dass Eltern (lediglich) eine außerschulische sportliche oder musische Karriere ihres Kindes anstreben, der ein Schulbesuch aus ihrer Sicht im Wege steht. Dies gilt auch bei einer außergewöhnlichen Begabung in einem dieser Bereiche, weil die schulische Bildung und Erziehung grundsätzlich umfassend angelegt ist und die Schulgesetze zudem ein – auch von der Beschwerde angeführtes - Instrumentarium bereithalten, das individuellen Besonderheiten gerecht werden kann. Ferner ist als Auslegungshilfe § 36 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG heranzuziehen. Danach kann das Staatliche Schulamt von der Pflicht zum Schulbesuch insbesondere unter der Voraussetzung befreien, dass sich der individuelle Bildungsanspruch nicht durch einen Schulbesuch, sondern nur durch eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule sichern lässt. Diese Regelung ist zwar nicht abschließend, zeigt aber von ihrem Sinn und Zweck her deutlich, dass der Gesetzgeber den Befreiungstatbestand mit der Sicherung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags verknüpft. Hinsichtlich einer z.B. mathematischen, naturwissenschaftlichen oder sprachlichen Höchstbegabung folgt daraus, dass eine Befreiung ausnahmsweise denkbar ist, wenn der Schulbesuch im Hinblick auf die Lerninhalte (partiell) sinnlos wäre, weil die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel bereits erreicht hat und weil die Höchstbegabung, die grundsätzlich in einem Zusammenhang mit den schulischen Lerninhalten stehen muss, eine weitere Förderung verlangt, die nur außerhalb der Schule erbracht werden kann. Daran fehlt es hier. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 8a BbgSchulG deutlich gemacht, dass er – jedenfalls innerhalb des öffentlichen Schulwesens - besondere künstlerisch-musische oder sportliche Begabungen vorrangig durch einen Besuch von Schulen mit besonderer Prägung bzw. Spezialklassen fördern möchte, damit die verfassungsrechtlich geforderte Schulpflicht erfüllt werden kann. Dass im Land Brandenburg keine Grundschule mit dem Status einer Schule besonderer Prägung existiert, steht dem nicht entgegen. Zwar wird auch im Bildungsgang der Grundschule bereits eine begabungsbezogene Förderung und Leistungsdifferenzierung praktiziert, diesem Bildungsgang wird jedoch – wie die Beschwerde zutreffend und im Einzelnen darlegt (Beschwerdeschrift, S. 5 ff.) - für das gemeinsame schulische Lernen und die gemeinsame Erziehung aller Kinder im Rahmen der Schulgemeinschaft und ihres sozialen Lernraumes eine herausragende Bedeutung beigemessen, vgl. auch § 19 Abs. 1 BbgSchulG. Im Übrigen richtet sich die Förderung besonders leistungsfähiger und begabter Schülerinnen und Schüler nach § 3 Abs. 2 BbgSchulG, worauf die Beschwerde ebenfalls hinweist. Dass die Umstände im vergangenen Schuljahr pandemiebedingt untypisch waren, ändert an diesem Maßstab nichts. Unter diesen Voraussetzungen kommt hier die vollständige Befreiung des Sohnes der Antragstellerin von der Pflicht zum Schulbesuch mit der Folge, dass er voraussichtlich nicht einmal mit der Grundschule in Berührung kommen wird, nicht in Betracht. Auch wenn sich die Antragstellerin mit einer zunächst befristeten Befreiung einverstanden erklärt, macht sie doch deutlich, dass ihr Sohn, den sie schon jetzt als „Künstler von Weltgeltung“ bezeichnet, aus ihrer Sicht der allgemeinen Schulpflicht nach derzeitigem Stand generell nicht nachzukommen hat. Sie hält die ihren eigenen Angaben zufolge im Güterichterverfahren von dem Antragsgegner geforderte Einschulung und Aufnahme ihres Sohnes in eine konkrete Klasse sowie das Erfordernis eines (einzigen) regelmäßigen Präsenztags in der Woche für nicht akzeptabel, weil sie u.a. von vornherein Isolation und Mobbing befürchtet. Unabhängig davon gilt selbst dann nicht anderes, wenn man annimmt, dass ein wichtiger Grund gemäß § 36 Abs. 4 BbgSchulG grundsätzlich auch beim Vorhandensein einer künstlerischen bzw. musischen Hoch- oder Höchstbegabung vorliegen kann. Auch hier ist jedoch in den Blick zu nehmen, worauf die Befreiung von der Schulbesuchspflicht zielt. Möchten die Eltern ihr schulpflichtiges Kind nicht einschulen und soll das Kind – wie es der Antragstellerin offensichtlich vorschwebt – auch in den Folgejahren voraussichtlich keine Schule besuchen, bedeutet dies, dass der staatliche Erziehungsauftrag der Schule, die das Kind nicht nur als Ort der Wissensvermittlung kennenlernen, sondern – wie ausgeführt – auch als Ort erleben soll, in dem Schülerinnen und Schüler gemeinschaftlich zu verantwortlichen Staatsbürgern herangebildet werden und u.a. soziale Kompetenz, Verantwortungsbewusstsein und Toleranz erwerben sollen, ins Leere läuft. Gerade für Kinder, die wie der Sohn der Antragstellerin besonders begabt sind und die – wie die beispielhafte Beschreibung der vorgelegten Tagesabläufe zeigt - kaum Kontakt zu Gleichaltrigen außerhalb der Familie und außerhalb von musikalischen Veranstaltungen haben, ist u.a. die beim Schulbesuch durch eigenes Erleben im Umgang mit anderen Kindern gewonnene Einsicht, dass Lernverhalten, Lernvermögen und kognitive Fähigkeiten unterschiedlich ausgeprägt sind und dass es im gemeinschaftlichen Miteinander nicht nur auf diese Eigenschaften, sondern auch auf soziale Kompetenzen ankommt, von großer Bedeutung. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass sich ein – von der Antragstellerin wohl bei unveränderten Bedingungen auch zukünftig nicht beabsichtigter – späterer Schulbesuch angesichts der für ihren Sohn avisierten internationalen Künstlerkarriere mit dessen fortschreitendem Alter zunehmend schwieriger gestalten wird, ein verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotener Schulbesuch also immer unwahrscheinlicher wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr derzeit unzumutbar wäre, ihren Sohn zumindest in die (zuständige) Grundschule einzuschulen und in Kooperation mit der Schule Lösungen zu finden, die es ihrem Sohn ermöglichen, zugleich seine beabsichtigte Laufbahn als (Berufs-)Musiker von internationalem Rang vorzubereiten. Insoweit kommen, worauf auch die Beschwerde hinweist, z. B. Beurlaubungen für Auftritte und Wettbewerbe, ein individueller Lehrplan, eine Reduzierung der Stundentafel oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe in Betracht. Ferner macht die Beschwerde zutreffend geltend, dass die Angaben zum erforderlichen Umfang der musikalischen und künstlerischen Tätigkeit – mit Ausnahme der Teilnahme an Konzerten und Wettbewerben und der Stellungnahme der Musikpädagogin B. – im Wesentlichen auf eigenen Einschätzungen der Antragstellerin beruhen, die zum Teil zu pauschal und ohne hinreichend konkrete Substanz sind („Fachleute aus Deutschland und Israel sehen in ihm das größte Musiktalent der letzten Jahrzehnte“). Die Beschwerde weist zudem zu Recht darauf hin, dass die den Sohn der Antragstellerin unterrichtenden Musikerinnen und Musiker sich nicht hinreichend konkret dazu äußern, wie der außerschulische Unterricht des Sohnes bei einem Schulbesuch gestaltet werden könnte. Auch die Replik der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bleibt letztlich eine nachvollziehbare, hinreichend konkrete Antwort schuldig. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihren Sohn bislang sowohl der verpflichtenden schulärztlichen Untersuchung (§ 37 Abs. 1 BbgSchulG) als auch der Anmeldung und persönlichen Vorstellung entzogen hat. Der Antragsgegner konnte sich bislang aus eigener Anschauung kein valides Bild vom Sohn der Antragstellerin machen, was der Annahme eines wichtigen Grundes ebenfalls entgegensteht. Dies beanstandet die Beschwerde zu Recht. Der Befreiungstatbestand des § 36 Abs. 4 BbgSchulG ist als Ausnahme vom Regelfall der verfassungsrechtlich vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht auf eine Kooperation der Eltern mit der Schule angelegt, der die Antragstellerin bislang nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Ihr Verhalten begründet vielmehr Zweifel an ihrer Kooperationsbereitschaft sowie an ihrer Bereitschaft zur Erfüllung der den Eltern obliegenden Verpflichtungen, zu denen jedenfalls die schulärztliche Untersuchung gehört. Diese Einschätzung wird durch weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren bestätigt, wonach es der siebenjährige Sohn der Antragstellerin sei, der den Lehrern die Medienwirklichkeit vermitteln könne; er habe mit seinem künstlerischen Wirken mehr praktische Lebenstüchtigkeit erlangt als die Grundschule ihm vermitteln könne. Insoweit sei angemerkt, dass es neben der Schule auch Aufgabe der Eltern ist, ihren Kindern die Bedeutung der Schulpflicht zu vermitteln und dazu beizutragen, dass die gemeinsame Erziehungsaufgabe in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken erfüllt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 - juris Rn. 114). Stattdessen bezeichnen die Antragstellerin die Schule – mit Ausnahme des Strafvollzugs und der ausgesetzten Wehrpflicht - als einzigen Ort im Leben, an dem sich der Mensch nicht die Sozialkontakte seiner Wahl aussuchen könne. Der Sozialzwang führe bei Schülern – was die Bildungsverwaltung nicht wahrhaben wolle – zu schweren psychischen Störungen und auch zu Suiziden. Dies sei durch die Situation des einzelnen Schülers und durch Isolation und Aussonderung auch nachvollziehbar. Soweit sich die Antragstellerin für ihren Sohn auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beruft und neben seiner musikalischen Ausbildung als Pianist und seiner – auch internationalen - Wettbewerbstätigkeit geltend macht, dass er außerdem komponiere und male, gilt im Ergebnis nichts anderes als in Bezug auf ebenfalls vorbehaltlos garantierte Grundrechte wie die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit, die mit der Schulpflicht kollidieren kann. Auch Grundrechte, die keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, sind Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Zu derartigen Einschränkungen gehört auch die allgemeine Schulpflicht, die den staatlichen Erziehungsauftrag umsetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09 - juris Rn. 14). Die von dem im vergangenen Jahr schulpflichtig gewordenen Sohn der Antragstellerin ausgeübte künstlerische Betätigung als Maler muss hier – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Bilder ausgestellt werden und feste Schulzeiten aus der Sicht der Eltern der künstlerischen Inspiration im Wege stehen könnten - von vornherein hinter der Schulpflicht zurückstehen. Hinsichtlich der musischen Aktivitäten ist zumindest der ernsthafte Versuch zu unternehmen, diese in einen Ausgleich mit der Schulpflicht zu bringen. Es ist jedenfalls kein Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihren Sohn unter Berufung auf eine aus ihrer Sicht umfassende künstlerische Tätigkeit der Schulbesuchspflicht generell entzieht und dem Antragsgegner keine Gelegenheit gibt, zu einer verlässlichen eigenen Einschätzung zu gelangen. Die Lösung von Konflikten zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09 - juris Rn. 14) setzt zumindest voraus, dass die Eltern ihren Pflichten – wie z.B. der schulärztlichen Untersuchung – nachkommen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine dem Besuch der zuständigen Grundschule gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Zwar hat sie E-Mails der Deutschen Fernschule vorgelegt, die für ihren Sohn nach der Auswertung eines Probetests eine Einstufung in die Klasse 3 empfiehlt. Der Antragsgegner kann den Wissenstand des Sohnes bislang jedoch nach wie vor nicht im Einzelnen nachvollziehen, weil sich die Antragstellerin gegen eine Überprüfung der Kenntnisse bzw. eine persönliche Einschätzung durch die Schule wendet. Sie berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass dies als Voraussetzung für eine Befreiung anzusehen ist, weil es allein der Schule obliegt festzustellen, ob das betroffene Kind eine gleichwertige anderweitige Förderung erfährt bzw. erfahren hat. Auch eine weitere Befreiung in Folge ist nur möglich, wenn das Bildungsziel außerhalb der Schule während des Befreiungszeitraumes erreicht worden ist und die Schule bzw. Schulaufsicht dies überprüfen kann. Angesichts dessen bedarf es keiner Würdigung, dass auch die Fernschule Defizite bei der Ausbildung der Schrift, der Motorik beim Schreiben und der Schreibweise von Zahlen sieht, die die Antragstellerin mit medizinischen bzw. künstlerischen Gründen – allein aufgrund einer eigenen Einschätzung – rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).