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Beschluss

OVG 3 S 109/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1012.OVG3S109.21.00
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Leitsätze
Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Schule, bis zu deren Grenze rechtswidrig vergebene Schulplätze als unbesetzt gelten, liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe bzw. – wie hier – in eine bestimmte Profilklasse ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. (Rn.3) In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. (Rn.3) Es lassen sich keine allgemeingültigen abstrakten Kriterien festlegen, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. (Rn.3) Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten sind nicht maßgeblich. (Rn.4) Einzelfall einer Überschreitung der Höchstgrenze einer Klassenstärke um acht Schülerinnen und Schüler und damit um mehr als 30%, die eine nicht mehr hinnehmbare Abweichung von dem pädagogischen Konzept darstellt, das der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der Integrierten Sekundarschule generell umsetzen wollten. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Schule, bis zu deren Grenze rechtswidrig vergebene Schulplätze als unbesetzt gelten, liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe bzw. – wie hier – in eine bestimmte Profilklasse ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. (Rn.3) In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. (Rn.3) Es lassen sich keine allgemeingültigen abstrakten Kriterien festlegen, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. (Rn.3) Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten sind nicht maßgeblich. (Rn.4) Einzelfall einer Überschreitung der Höchstgrenze einer Klassenstärke um acht Schülerinnen und Schüler und damit um mehr als 30%, die eine nicht mehr hinnehmbare Abweichung von dem pädagogischen Konzept darstellt, das der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der Integrierten Sekundarschule generell umsetzen wollten. (Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach durch die Aufnahme des Antragstellers zu 1) in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule (Profilklasse WAT) die Grenze der Funktionsfähigkeit überschritten würde, weil die ursprünglich für die WAT-Profilklasse vorgesehenen 26 Plätze bereits um sieben Plätze – u.a. wegen erfolgreichen Eilrechtsschutzes – auf insgesamt 33 Plätze erhöht werden mussten. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein im Aufnahmeverfahren rechtswidrig vergebener Schulplatz im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unbesetzt gilt, solange die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht beeinträchtigt ist (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2021 – OVG 3 S 74/21 – juris Rn. 4; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 14). Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe bzw. – wie hier – in eine bestimmte Profilklasse ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Entgegen der Beschwerde lassen sich keine allgemeingültigen abstrakten Kriterien festlegen, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. Demgegenüber sind Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten hier nicht maßgeblich (vgl. insoweit z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BaySchulbauV: 2 qm Grundfläche pro Schülerin und Schüler; Land Berlin, Musterraumprogramme „Integrierte Sekundarschulen“, Allgemeiner Unterrichtsbereich der Sekundarstufe I: Stammgruppenräume von 70 qm für im Mittel 25 Schülerinnen und Schüler; vgl. im Übrigen auch Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, DGUV Information 202-090, Klasse(n) – Räume für Schulen, Empfehlungen für gesundheits- und lernfördernde Klassenzimmer, aktualisierte Fassung Oktober 2018, S. 8). Das Verwaltungsgericht ist dem Vortrag des Antragsgegners gefolgt, die von den WAT-Klassen genutzten beiden Werkstätten für Holz- und Metallarbeiten seien aus sicherheitstechnischen Gründen auf jeweils 16, d.h. insgesamt 32 Arbeitsplätze beschränkt, und hat seiner Würdigung ferner die für die Fachräume vorgelegten Pläne zugrunde gelegt, wonach dort 30 Kinder unterrichtet werden könnten. Dieses Ergebnis stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage, indem sie vor allem rügt, das Verwaltungsgericht habe den gegnerischen Vortrag „kurzerhand“ als wahr unterstellt. Der Senat hat – wie das Verwaltungsgericht – keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Kapazität der Holz- und der Metallwerkstatt auf jeweils 16 Arbeitsplätze begrenzt ist und die einzuhaltenden Sicherheitsabstände und die mit einer Überbelegung einhergehende erhöhte Unfallgefahr keine Einrichtung eines weiteren (vollständigen) Arbeitsplatzes erlaubt. Dies gilt umso mehr, als schon jetzt ein 33. Kind zu unterrichten ist, für das kein Werkstattarbeitsplatz, ohne den eine Teilnahme am Unterricht wenig sinnvoll erscheint, zur Verfügung steht. Gleichermaßen plausibel und glaubhaft sind die Angaben des Antragsgegners zu den Fachräumen, in denen über die vorhandenen 30 Arbeitsplätze hinaus schon jetzt drei zusätzliche Arbeitsplätze eingerichtet werden müssen. Wie der beispielhaft vorgelegte Grundriss verdeutlicht, liegt es angesichts der Raumgröße und des unterzubringenden Mobiliars sowie der einzuhaltenden Abstände offen auf der Hand, dass bereits die erforderliche Einrichtung von drei weiteren Arbeitsplätzen nur unter schwierigsten Bedingungen zu verwirklichen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Fachräumen (auch) feste Arbeitsplätze mit Wasser- und Strom- bzw. Gasanschlüssen für Schülerversuche befinden, die keine beliebige Umgestaltung erlauben. Außerdem sind gerade in den naturwissenschaftlichen Fachräumen – vor allem wenn Klassen mit jüngeren Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden – erhöhte Anforderungen an die Sicherheit einzuhalten und Fluchtwege freizuhalten. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, wie viele Tische und Stühle in einen allgemeinen Unterrichtsraum passen, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Unabhängig davon spricht hier alles dafür, dass nach der Aufnahme eines weiteren 34. Schülers oder einer weiteren 34. Schülerin ein geordneter Schulbetrieb in der Profilklasse auch aus pädagogischen Gründen nicht mehr möglich ist. Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers beläuft sich die Höchstgrenze für Klassen der Jahrgangsstufe 7 an der Integrierten Sekundarschule auf 26 Schülerinnen und Schüler, § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO. Diese Höchstgrenze ist hier mit insgesamt 33 Schülerinnen und Schülern bereits um mehr als 25% überschritten. Käme ein weiteres Kind hinzu, ergäbe sich mit 34 Schülerinnen und Schülern eine Überschreitung der Höchstgrenze um mehr als 30%. Eine solche Klassenfrequenz wäre mit dem pädagogischen Konzept der Integrierten Sekundarschule nicht mehr vereinbar. Mit ihrer Einführung wollte der Gesetzgeber alle bisherigen Bildungsgänge – Hauptschule, Realschule und Gymnasium – zusammenfassen, die Ergebnisse schulischen Lernens für alle Schülerinnen und Schüler verbessern und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft sowie Migrationshintergrund und schulischen Erfolgen und Abschlüssen verringern (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 16/2624, S. 21). Im Hinblick auf diese Ziele und eine in der Regel heterogenere Schülerschaft hat der Verordnungsgeber die Höchstgrenze für Klassen der Jahrgangsstufe 7 an der Integrierten Sekundarschule deutlich unterhalb der für Gymnasien geltenden Höchstgrenze festgelegt (vgl. dazu auch Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Integrierte Sekundarschule, Klassenfrequenz, https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/integrierte-sekundarschule/). Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze um acht Schülerinnen und Schüler und damit um mehr als 30% stellt eine nicht mehr hinnehmbare Abweichung von dem pädagogischen Konzept dar, das der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der Integrierten Sekundarschule generell umsetzen wollten. Soweit die Beschwerde einwendet, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, unter gleichrangigen Bewerbern, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätten, ein Losverfahren anzuordnen, bestand hierfür aus der zutreffenden Sicht des Verwaltungsgerichts kein Anlass. Die Parallelverfahren, in denen das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern wegen eines rechtsfehlerhaft durchgeführten Aufnahmeverfahrens verpflichtet hatte, waren dem Verwaltungsgericht zufolge bereits abgeschlossen, als die Antragsteller, die offensichtlich zunächst den Ausgang ihres Widerspruchsverfahrens abgewartet hatten, am 5. August 2021 um Eilrechtsschutz nachsuchten. Ein weiteres Abwarten des Gerichts war – auch im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der bereits seit längerem anhängigen Parallelverfahren und den bevorstehenden Beginn des neuen Schuljahres – nicht geboten. Ebenso wenig bestand eine prozessuale Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, sich bei dem Antragsgegner nach offenen Widerspruchsverfahren zu erkundigen und den so ermittelten Bewerberinnen und Bewerbern eine faktische Ausschlussfrist für die Einreichung von Eilanträgen zu setzen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht aufzeigt, woraus sich eine solche Pflicht ergeben könnte, obliegt es allein den unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird. Dies ist bereits vor einer Bescheidung des Widerspruchs möglich. Im Übrigen müssen abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht versucht, bereits anhängige Verfahren, die eine Aufnahme in die Schule zum Gegenstand haben, vor dem Beginn des neuen Schuljahres, d.h. bis zum Ende der Sommerferien, abzuschließen. Entgegen der Beschwerde kommt es hier auf das Verhalten des Antragsgegners und die von ihm nicht genutzte Möglichkeit, gegen die stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen in den Parallelverfahren Beschwerde einzulegen, nicht an. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Einlegung von Rechtsmitteln von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten abhängig machen darf, hätte er auch bei Einlegung einer Beschwerde kein Losverfahren unter allen Kindern mit gleichrangigem Aufnahmeanspruch durchführen dürfen, weil das Verwaltungsgericht ihn in den Parallelverfahren bereits zur Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler verpflichtet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine von der Beschwerde zumindest angestrebte Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO nicht möglich. Ein Kosten verursachendes Verschulden des Antragsgegners (§ 155 Abs. 5 VwGO) ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man hier auf vorprozessuales Verhalten abstellen wollte, oblag es allein den anwaltlich vertretenen Antragstellern, frühzeitig und unabhängig von der Bescheidung des Widerspruchs gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).