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Beschluss

OVG 3 S 107/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1013.OVG3S107.21.00
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Leitsätze
1. Stellt die Schulleitung zur Begründung der auf § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO gestützten Frequenzabsenkung darauf ab, dass sich in allen Lerngruppen der Schulanfangsphase mindestens eine Schülerin bzw. ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befindet, begegnet im Einzelfall die Festlegung der Klassenfrequenz auf 24 Schülerinnen und Schüler je Lerngruppe keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.2) 2. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 GsVO, nach der bei einer jahrgangsstufenübergreifenden Organisation der Schulanfangsphase die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert werden, dass möglichst gleich große Klassen entstehen, spricht dafür, dass im Rahmen der ermittelten Klassenfrequenz die Lerngruppen unter Berücksichtigung der vorhandenen Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Jahrgangsstufe sowie verweilenden Kindern mit Schulanfängern aufgefüllt werden.(Rn.4) 3. Ist nach der Wertung des Verwaltungsgerichts das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, indem ein Schulplatz nicht an eine bestimmte andere Schülerin oder einen bestimmten anderen Schüler hätte vergeben werden dürfen, ist dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs weiterhin gewährleistet werden kann.(Rn.6) 4. Im Nachrückfall kommt es auf die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid nicht an.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die Schulleitung zur Begründung der auf § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO gestützten Frequenzabsenkung darauf ab, dass sich in allen Lerngruppen der Schulanfangsphase mindestens eine Schülerin bzw. ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befindet, begegnet im Einzelfall die Festlegung der Klassenfrequenz auf 24 Schülerinnen und Schüler je Lerngruppe keinen durchgreifenden Bedenken.(Rn.2) 2. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 GsVO, nach der bei einer jahrgangsstufenübergreifenden Organisation der Schulanfangsphase die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert werden, dass möglichst gleich große Klassen entstehen, spricht dafür, dass im Rahmen der ermittelten Klassenfrequenz die Lerngruppen unter Berücksichtigung der vorhandenen Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Jahrgangsstufe sowie verweilenden Kindern mit Schulanfängern aufgefüllt werden.(Rn.4) 3. Ist nach der Wertung des Verwaltungsgerichts das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, indem ein Schulplatz nicht an eine bestimmte andere Schülerin oder einen bestimmten anderen Schüler hätte vergeben werden dürfen, ist dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs weiterhin gewährleistet werden kann.(Rn.6) 4. Im Nachrückfall kommt es auf die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid nicht an.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Festlegung der Aufnahmekapazität der Grundschule B... im Schuljahr 2021/2022, bei der in der flexiblen Schulanfangsphase, die sich über drei Jahre erstreckt, sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 24 Schülerinnen und Schülern eingerichtet wurden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache überzeugen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der auf § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO gestützten Frequenzabsenkung auch darauf abgestellt, dass sich in allen Lerngruppen der Schulanfangsphase mindestens eine Schülerin bzw. ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befindet, was gleichermaßen zur Minderung der Klassengröße auf 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler führt. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Entgegen der Beschwerde unterliegt auch die Festlegung der Klassenfrequenz auf 24 Schülerinnen und Schüler je Lerngruppe keinen durchgreifenden Bedenken. Es trifft nicht zu, wenn die Antragsteller geltend machen, es sei nicht dargelegt, dass die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Schule eine Reduzierung auf 24 Kinder pro Lerngruppe erfordere. Dies lässt die konkrete Begründung für die Begrenzung der Klassenfrequenz auf 24 Schülerinnen und Schüler, wie sie im Antragsschreiben des Schulleiters der Grundschule B... vom 10. Februar 2021 niedergelegt wurde, außer Betracht. Danach sind für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Lerngruppe zur Gewährleistung der erforderlichen Fördermaßnahmen sowie der Unterstützung und Pflege mehr Personen und Hilfsmittel (Rollstühle, pflegerische Geräte) in den Klassenräumen vorhanden als üblich. Auch müsse für die intensive Betreuung und Förderung jeweils ein Sitzplatz neben dem förderbedürftigen Kind gegeben sein. Dies unterliegt keinen Bedenken. Dem Antragsgegner kommt bei der Einrichtung von Schulanfangsphasen als pädagogischer Einheit (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SchulG) im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 7 GsVO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - OVG 3 S 57.13 -). Der Regelrahmen des hier einschlägigen § 4 Abs. 7 Satz 2 GsVO ist mit 24 Schülern pro (fiktiver) Klasse der Jahrgangsstufe 1 nicht unterschritten. Soweit der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners überhaupt über die Vorgaben des § 4 Abs. 7 GsVO hinaus gerichtlich überprüfbar ist, bewegen sich die dargestellten Erwägungen, die auf die räumliche Begrenzung der für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen abstellen, im Rahmen der Vorgaben in § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, für die Ermittlung der für Schulanfänger zur Verfügung stehenden Schulplätze habe nicht die Zahl der tatsächlich die Grundschule bereits besuchenden Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Jahrgangsstufe sowie der in der Schulanfangsphase verweilenden Kinder von der Gesamtaufnahmekapazität von jeweils 24 Kindern in sechs Lerngruppen abgezogen werden dürfen. Für die von den Antragstellern formulierte Vorgabe, die Jahrgänge in der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase müssten jeweils gleich stark bleiben, so dass jedes Jahr mindestens ein Drittel der gesamten Schulplätze der auf drei Jahre erweiterten Schulanfangsphase für die Schulanfänger zur Verfügung stehen müssten, fehlt es an einer normativen Grundlage. Weder § 20 SchulG noch §§ 7 f. GsVO lassen sich entsprechende Bedingungen entnehmen. Im Gegenteil spricht die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 GsVO, nach der bei einer jahrgangsstufenübergreifenden Organisation der Schulanfangsphase die neu eingeschulten Kinder in die bestehenden Gruppen aufgenommen und so integriert werden, dass möglichst gleich große Klassen entstehen, dafür, dass im Rahmen der ermittelten Klassenfrequenz die Lerngruppen unter Berücksichtigung der vorhandenen Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Jahrgangsstufe sowie verweilenden Kindern mit Schulanfängern aufgefüllt werden. Abgesehen davon obliegt die Beurteilung der Frage, ob und, falls ja, in welchem Umfang die Abweichung von einer gleichmäßigen Altersverteilung nicht mehr hingenommen werden kann, in erster Linie dem Antragsgegner (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - OVG 3 S 57.13 -). Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe nicht abschließend geprüft, dass die zur Verfügung stehenden Schulplätze auch belegt worden seien, insbesondere habe es nicht festgestellt, ob die angenommenen Verweiler tatsächlich weiter in der Schulanfangsphase verblieben seien und ob die im Einschulungsbereich wohnhaften Kinder den zugewiesenen Schulplatz an der Grundschule auch tatsächlich angenommen hätten, überzeugt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung - hier der 15. April 2021 -, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch für die Festlegung der Aufnahmekapazität sowie für die Einschätzung, wie viele Kinder der Jahrgangsstufe 3 im kommenden Schuljahr dort voraussichtlich verweilen werden, anstatt in die 4. Klasse aufzurücken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - OVG 3 S 57.13 -). Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 3 S 86/20 - juris Rn. 4). Die Aufstellung einer Nachrückerliste im Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung (einschließlich Losverfahren) und nach den gesetzlich determinierten Kriterien (sei es § 55a Abs. 2 SchulG oder - wie hier - § 37a Abs. 3 SchulG) stellt somit sicher, dass die Aufnahmechancen jedes Bewerbers entsprechend seinem ihm nach den genannten Regelungen zukommenden Rangplatz gewahrt werden. Auf die Einlegung eines - im Fall des ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens offensichtlich aussichtslosen - Rechtsbehelfs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch eine etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheides steht insoweit nicht entgegen, da in einem Nachrückfall das jeweilige Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner gemäß §§ 48 ff. VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG wiederaufgenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10). Klar zu trennen ist das Nachrückverfahren von den Konstellationen der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber, wenn nach der Wertung des Verwaltungsgerichts das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte andere Schülerin oder einen bestimmten anderen Schüler hätte vergeben werden dürfen. In diesen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs weiterhin gewährleistet werden kann. Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11). Die Beschwerde stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe auf der Grundlage von § 37a Abs. 3 Nr. 2 SchulG beanstandungsfrei neun Plätze an Kinder vergeben, die einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist, nicht in Frage. Der Einwand der Antragsteller, die Aufnahme von neun Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 SopädVO nicht zu vereinbaren, dieser sehe in der Schulanfangsphase nur maximal drei Schülerinnen bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse vor, so dass an der zweizügigen Grundschule höchstens sechs Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf hätten aufgenommen werden dürfen, überzeugt nicht. Ausweislich der Dokumentation des Auswahlverfahrens folgt die Aufnahmekapazität von neun Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für das Schuljahr 2021/2022 aus der Zahl der in den jeweils drei Lerngruppen der beiden Züge der Grundschule B... in den Jahrgangsstufen 2 und 3 bereits lernenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese verteilen sich auf die Lerngruppen ungleich: Während es eine Lerngruppe ohne sonderpädagogisch zu förderndes Kind gab, gehörten einer anderen bereits drei Kinder mit entsprechendem Förderbedarf an; jeweils zwei Lerngruppen umfassten ein Kind bzw. zwei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Mit der Zuordnung der Schulanfänger des Schuljahres 2021/2022 umfassen alle Lerngruppen jeweils die nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SopädVO zulässige Höchstzahl von drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die nachträgliche Vergabe eines Schulplatzes, der zunächst durch ein Kind mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf besetzt worden und durch dessen Abgang frei geworden war, an das Kind L.K. (lfd. Nr. 3229), für das ebenfalls sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die vorrangige Aufnahme dieses Kindes dem in § 37a Abs. 3 SchulG vorgesehenen Rangverhältnis entspreche und auch die ursprüngliche Zuweisung des Kindes L.K. an die F...-Grundschule an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufnahme nichts ändere, da die Zuweisung nur vor dem Hintergrund nicht ausreichend freier Schulplätze an der Grundschule B... erfolgt sei, dies aber den Wechselwunsch zu dieser Schule nicht habe entfallen lassen. Hiermit setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend auseinander, wenn sie anführen, dass der Schulplatz nicht an das Kind L.K. hätte vergeben werden dürfen, da dessen Ablehnung bestandskräftig geworden sei. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Aufnahmewunsch dieses Kindes ungeachtet der ausgesprochenen Ablehnung fortbestand, hat es dieses Kind erkennbar als Nachrücker eingeordnet. Dies unterliegt angesichts des Umstands, dass es sich bei L.K. um das einzige Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Ranggruppe nach § 37a Abs. 3 Nr. 2 SchulG handelte, das eine Aufnahme an der Grundschule B... beantragt hatte, aber einer anderen Grundschule zugewiesen worden war, keinen durchgreifenden Bedenken. Wie bereits dargelegt, kommt es im Nachrückfall auf die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid nicht an. Die Beschwerde wendet sich auch erfolglos gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte nachträgliche Aufnahme des nach der Aufnahmeentscheidung in den Einschulungsbereich der Grundschule B... gezogenen Kindes M.B. (lfd. Nr. 4093), da die vorrangige Aufnahme dieses Kindes gegenüber den nicht im Einschulungsbereich wohnenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Losverfahrens dem in § 37a Abs. 3 Nr. 3 und 4 SchulG vorgesehenen Rangverhältnis entspreche. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, auf das Rangverhältnis gemäß § 37a Abs. 3 SchulG könne es nur ankommen, wenn in der Auswahlentscheidung eine Rangfolge für alle Bewerber erstellt werde, während Bewerber, die sich nach der Auswahlentscheidung um einen Schulplatz bemühten, nachrangig zu berücksichtigen seien, rechtfertigt dies nicht eine von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung. Diese ist vielmehr im Ergebnis deshalb zutreffend, weil sich aus den Regelungen des Schulgesetzes - insbesondere § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG ebenso wie § 37a Abs. 3 Nr. 3 und 4 SchulG - die gesetzgeberische Grundentscheidung ergibt, dass die Schulpflicht grundsätzlich an der Grundschule des Einschulungsbereiches zu erfüllen ist. Daher sind Bewerberinnen und Bewerber aus dem Einschulungsbereich auch dann vorrangig vor Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Einschulungsbereichen in die für sie zuständige Grundschule aufzunehmen, wenn sie sich erst nach Ablauf des von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraums bei der zuständigen Grundschule anmelden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - OVG 3 S 63.14 -). Der weitere Einwand, es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Kind M.B. mit seiner Familie tatsächlich einen Wohnsitz im Einschulungsbereich begründet habe, dringt ebenfalls nicht durch. Nach dem rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts, den die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen, ist für die Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, auf die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten abzustellen, und nur wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Derartige offensichtliche Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht angesichts der Angaben des Melderegisters und der eingereichten Unterlagen zum Wohnungskauf und der Kündigung der bisherigen Wohnung verneint. Dies stellen die Antragsteller weder mit der von ihnen vorgebrachten Vermutung hinreichend in Frage, die Familie könne auch in eine andere Wohnung außerhalb des Einschulungsbereiches verzogen sein, noch mit den wenig überzeugenden Argumenten in Bezug auf eine Stromanmeldung als bloße Voraussetzung für die Nutzbarkeit auch einer nicht bezogenen Wohnung oder der Möglichkeit einer polizeilichen Anmeldung ohne Wohnsitzbegründung. Diese - gerade angesichts der gegenwärtigen Bedingungen des Immobilienmarktes in Berlin - eher fernliegenden Spekulationen führen nicht zu den erforderlichen offensichtlichen Anhaltspunkten. Die weiteren Rügen der Beschwerde, die Nachvergabe sei intransparent durchgeführt worden und darin hätten nur diejenigen Bewerber einbezogen werden dürfen, die selbst Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt hatten, leisten nicht die notwendige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zum einen auf die Vermerke im Verwaltungsvorgang über die jeweiligen Ab- und Zugänge abgestellt und zum anderen auf die in den Ablehnungsbescheiden jeweils von dem Antragsgegner gegebene Zusicherung verwiesen, das jeweilige Kind an der Grundschule B... aufzunehmen, wenn Schulplätze frei werden und das Kind bei deren Vergabe aufgrund seines Losplatzes zu berücksichtigen ist. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Nachrückverfahren auf eine etwaige Bestandskraft von Ablehnungsbescheiden nicht ankommt. Soweit sich die Antragsteller schließlich gegen die vorrangige Vergabe von fünf Schulplätzen an Bewerber wenden, die aufgrund der Änderung des Einschulungsbereiches nicht mehr im Einschulungsbereich wohnen, die jedoch ein Geschwisterkind an der Grundschule B... haben, rechtfertigt dies angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 55a Abs. 3 SchulG keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit begründet die Beschwerde nicht überzeugend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).