OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 111/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1021.OVG3S111.21.00
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dass es bei getrennt lebenden Eltern einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des nicht betreuenden Elternteils bedarf, da sonst einer Umgehung der Sorgerechtsfrage über die Wahl der weiterführenden Schule durch den betreuenden Elternteil Vorschub geleistet werde, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, überzeugt nicht, weil § 88 Abs. 4 S. 1 SchulG nicht eine Zustimmung des anderen Elternteils bindend fingiert, sondern lediglich für das Schulrecht eine Vermutung formuliert, die einer Widerlegung, etwa in Form einer gegensätzlichen Erklärung des Elternteils, das die Anmeldung nicht unterschrieben hat, zugänglich ist.(Rn.6) 2. Da das Elternwahlrecht sich auf die Schulart beschränkt (§ 56 Abs. 1 S. 1 SchulG) und es deshalb nicht durch ein leistungsbezogenes Aufnahmekriterium – hier in Gestalt der Durchschnittsnote – tangiert wird, kommt auch etwaigen Folgewirkungen der Corona-Pandemie – etwa in Form von unterschiedlichen Lernvoraussetzungen – kein Einfluss zu.(Rn.10) 3. Für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister ab der Jahrgangsstufe 11 nicht mehr zu berücksichtigen sind, da sie nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und die Schule jederzeit verlassen können, ist eine normative Grundlage nicht ersichtlich.(Rn.14) 4. Eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern ist vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt.(Rn.15) 5. Eine detaillierte Dokumentation, wie gelost und wie sichergestellt wurde, dass alle im Losverfahren zu berücksichtigenden Bewerber an der Auslosung teilnahmen, fordert § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO nicht.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass es bei getrennt lebenden Eltern einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des nicht betreuenden Elternteils bedarf, da sonst einer Umgehung der Sorgerechtsfrage über die Wahl der weiterführenden Schule durch den betreuenden Elternteil Vorschub geleistet werde, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, überzeugt nicht, weil § 88 Abs. 4 S. 1 SchulG nicht eine Zustimmung des anderen Elternteils bindend fingiert, sondern lediglich für das Schulrecht eine Vermutung formuliert, die einer Widerlegung, etwa in Form einer gegensätzlichen Erklärung des Elternteils, das die Anmeldung nicht unterschrieben hat, zugänglich ist.(Rn.6) 2. Da das Elternwahlrecht sich auf die Schulart beschränkt (§ 56 Abs. 1 S. 1 SchulG) und es deshalb nicht durch ein leistungsbezogenes Aufnahmekriterium – hier in Gestalt der Durchschnittsnote – tangiert wird, kommt auch etwaigen Folgewirkungen der Corona-Pandemie – etwa in Form von unterschiedlichen Lernvoraussetzungen – kein Einfluss zu.(Rn.10) 3. Für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister ab der Jahrgangsstufe 11 nicht mehr zu berücksichtigen sind, da sie nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und die Schule jederzeit verlassen können, ist eine normative Grundlage nicht ersichtlich.(Rn.14) 4. Eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern ist vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt.(Rn.15) 5. Eine detaillierte Dokumentation, wie gelost und wie sichergestellt wurde, dass alle im Losverfahren zu berücksichtigenden Bewerber an der Auslosung teilnahmen, fordert § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO nicht.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der E...-Schule nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise dargelegt. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Bestimmung der Aufnahmekapazität der E...-Schule mit vier Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern sei angesichts der eingehaltenen Vorgaben aus § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG und § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO sowie des weiten organisatorischen Ermessens hinsichtlich der Einrichtung von Zügen jenseits des gesetzlich Geforderten nicht zu beanstanden. Der Einwand, aus dem Auswahlvorgang ergebe sich nicht, dass die Aufnahmekapazität beanstandungsfrei ermittelt worden sei, lässt außer Betracht, dass der Antragsgegner bereits in der Antragserwiderung vom 8. Juli 2021 ausgeführt hatte, bei der E...-Schule handele es sich um eine vierzügige Sekundarschule und die Einrichtung einer weiteren Klasse sei aufgrund der räumlichen Kapazitäten nicht möglich. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb diese Erwägung gerade angesichts der Vorgaben des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht tragfähig sein soll. Durchgreifende Bedenken zeigen die Antragsteller auch nicht in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf, die vorrangige Aufnahme von 16 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterliege keinen Zweifeln. Soweit die Antragsteller geltend machen, sei nicht ersichtlich, dass ein „Verfahren gemäß § 37 Abs. 4 SchulG i.V.m. §§ 33, 34 SopädVO“ durchgeführt worden sei, ist schon nicht hinreichend erkennbar, inwiefern dies hier erforderlich gewesen sein sollte. Sofern sie sich auf die Erklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 8. Juli 2021 beziehen sollten, es sei durch die Schulaufsicht ein Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 SopädVO durchgeführt worden, weil die E...-Schule auch bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt sei, zeigen die Antragsteller nicht schlüssig auf, inwieweit sich daraus eine Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1., der unstreitig nicht zu dieser vorrangig zu berücksichtigenden Gruppe zählt, ergeben sollte. Für die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf könnten sich, wenn sie „auch noch am regulären Auswahlverfahren beteiligt“ würden, „eine doppelte Aufnahmechance“ sichern, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. In dem hier verwendeten „Anmeldebogen für die Sekundarstufe I“ ist nach dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO vorgeschriebenen Vordruck von den Erziehungsberechtigten anzugeben, ob für das Kind im folgenden Schuljahr sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so dass die nach § 37, § 56 Abs. 6 SchulG mit Vorrang aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu erkennen sind. Die Antragsteller, die Einsicht in die Akten zum Auswahlvorgang genommen haben, zeigen nicht auf, dass in dem Auswahlverfahren aufgrund der Aufnahmekriterien und im Losverfahren auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einbezogen gewesen wären. Untauglich ist hierbei ihr Verweis auf die Übersicht auf Blatt 384 des Verwaltungsvorgangs. Die Antragsteller interpretieren insoweit die Angabe „sozpäd“ unter Punkt 4 „Losverfahren“ erkennbar unzutreffend. Es handelt sich lediglich - worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hatte - um eine Erläuterung, welche Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose ab 1,8 in das große Losverfahren einbezogen wurden, und gibt an, in welcher Zahl Kinder mit der jeweiligen Durchschnittsnote bereits aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgenommen worden sind. So wurden beispielsweise von den insgesamt sechs Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote von 2,9 nur fünf am Losverfahren beteiligt, weil ein Kind bereits angesichts seines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorrangig aufgenommen worden war. Mit ihrem pauschalen Einwand, es sei nicht unerheblich, dass eine Förderprognose nur in Kopie in den Auswahlunterlagen vorhanden sei, stellen die Antragsteller die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dies beruhe auf einem sachlichen Grund, da sich die Originalunterlagen für das Auswahlverfahren unter den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Schulaufsicht befänden. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt bedurfte dieses Vorbringen des Antragsgegners entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keiner Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Abgesehen davon spricht die Tatsache, dass bei allen 16 aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Anmeldebogen bzw. die Förderprognose im Verwaltungsvorgang in Kopie vorliegen, für die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners. Durchgreifende Mängel des Aufnahmeverfahrens zeigen die Antragsteller auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern wenden, deren Anmeldung nur von einem Elternteil unterschrieben wurde. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 2 ff.). Die Beschwerde lässt weitergehenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Ihr Einwand, es bedürfe bei getrennt lebenden Eltern einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des nicht betreuenden Elternteils, da sonst einer Umgehung der Sorgerechtsfrage über die Wahl der weiterführenden Schule durch den betreuenden Elternteil Vorschub geleistet werde, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, überzeugt nicht. Dies lässt außer Acht, dass § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht eine Zustimmung des anderen Elternteils bindend fingiert, sondern lediglich für das Schulrecht eine Vermutung formuliert, die einer Widerlegung, etwa in Form einer gegensätzlichen Erklärung des Elternteils, das die Anmeldung nicht unterschrieben hat, zugänglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 8). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller eine Nichteinhaltung der veröffentlichten Auswahlkriterien, da die Bewerber für die „Profilklasse“ auch noch im Auswahlverfahren für die Regelklassen berücksichtigt worden seien. Es seien unterschiedliche Aufnahmekriterien festgelegt worden, nicht jedoch, dass Bewerbungen für beide Klassentypen gleichzeitig möglich seien, sodass im Auswahlverfahren für die drei Regelklassen nur Bewerber hätten berücksichtigt werden dürfen, die sich nicht für die Profilklasse beworben hatten. Dies lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hatte - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 7) - darauf verwiesen, dass es sich bei der englischsprachigen bilingualen Klasse nicht um einen Profilzug mit spezifischen Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt (vgl. §§ 1, 2 Aufnahme VO-SbP), bei dem ein Bewerber, der die Aufnahme in einen Zug mit besonderer pädagogischer Prägung an einer Schule als Erstwunsch begehrt, nicht bei Erfolglosigkeit an dem Aufnahmeverfahren in die dortigen Regelklassen teilnehmen dürfte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 10 ff.). Vielmehr stelle sich die Aufnahme in die bilinguale Klasse und die Aufnahme in eine der drei weiteren eingerichteten Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 als Einheit dar, die einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO erfolge, ohne dass besondere sprachliche Fähigkeiten als Eignungsvoraussetzung verlangt worden seien. Die Notensumme aus den anderen Fächern habe lediglich bei identischer Durchschnittsnote der Förderprognose eine Rolle spielen sollen. Für alle vier Klassen seien letztlich dieselben Aufnahmekriterien entscheidend gewesen. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf die von der Senatsverwaltung für Bildung im Internet veröffentlichten Aufnahmekriterien, die für die bilinguale Klasse als weiteres Kriterium die Note im Fach Englisch nennen, stellt die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme in die Schule erfolge im Kriterienkontingent einheitlich nach der Durchschnittnote der Förderprognose, und das weitere Aufnahmekriterium für die bilingual profilierte Klasse diene lediglich der weiteren Differenzierung bei gleichem Rang nach dem primären Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose, nicht durchgreifend in Frage. Vergeblich wenden sich die Antragsteller gegen die Berücksichtigung dieses Auswahlkriteriums. Soweit sie unter Verweis „auf den Vortrag in der Antragsschrift“ „grundlegende Bedenken“ im Hinblick auf die Bewerberauswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose geltend machen und bitten, der Senat möge seine diesbezügliche Rechtsauffassung zu überdenken, genügt die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch deshalb sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 6 ff.) abzuweichen. Die Beschwerde lässt insoweit auch die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit dieses Kriteriums mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vermissen. Aber auch soweit die Antragsteller das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie für ungeeignet erachten und vorbringen, aufgrund der den Bewertungszeitraum der Förderprognose erfassenden Schulschließungen und der damit verbundenen unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler seien der Grundsatz der Chancengleichheit und das Teilhaberecht nicht mehr gewahrt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin. Dieses Recht wird jedoch nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26). Einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gewährt das Schulgesetz nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG gerade nicht. Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG), was durch das leistungsbezogene Aufnahmekriterium jedoch nicht tangiert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18), so dass auch etwaigen Folgewirkungen der Corona-Pandemie insoweit kein Einfluss zukommt. Eine Unvereinbarkeit des Kriteriums „Durchschnittsnote der Förderprognose“ mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB) legt die Beschwerde nicht überzeugend dar. Nach diesem Grundrecht sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dem Gesetzgeber ist damit jedoch nicht jede Differenzierung verboten. Der Gleichheitssatz verwehrt grundsätzlich auch nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen. Dem Gleichheitsgebot ist Genüge getan, wenn die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26, 29). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose sachbezogen und vertretbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 19). Die Beschwerdebegründung enthält keine substantiierten Erwägungen, die eine gegenteilige Bewertung bezogen auf die durch die Pandemie geprägten Schuljahre rechtfertigen würden, sondern beschränkt sich auf allgemein gehaltene Angaben, „an einigen Grundschulen“ habe „in einzelnen Fächern offenbar kein Unterricht stattgefunden“ und es seien „keine Zeugnisnoten erteilt worden“, und es habe „große Unterschiede an den Grundschulen zum Beispiel in der technischen Ausstattung gegeben“. Dieses Vorbringen lässt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs in den vergangenen anderthalb Jahren keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellte, weil sie keine Aussage über das Leistungsvermögen und die Leistungsentwicklung der Grundschulkinder zuließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 10). Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass bzw. inwiefern sich diese Umstände konkret auf das hier zu beurteilende Auswahlverfahren ausgewirkt und die Aufnahmechancen des Antragstellers zu 1. nachteilig beeinflusst hätten. Soweit die Antragsteller pauschal behaupten, es seien zu Unrecht Bewerber vorrangig im Kriterienkontingent aufgenommen worden, obwohl diese drei Schulnoten weniger aus dem 2. Halbjahr der 5. Klasse für die Ermittlung der Durchschnittsnote in der Förderprognose nachgewiesen hätten als die anderen Bewerber und der Antragsteller zu 1., ist dies zu unsubstantiiert, um relevante Fehler des Aufnahmeverfahrens darzulegen. Es ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht Aufgabe des Senats, den gesamten Auswahlvorgang daraufhin zu durchsuchen, ob und ggf. in welchem Umfang ein solcher Einwand berechtigt sein könnte. Die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern stellen die Antragsteller ohne Erfolg in Frage. Ihr Einwand, eine von der Schulleitung nicht unterzeichnete Liste der Geschwisterkinder reiche nicht aus, um zu unterstellen, dass die älteren Geschwister jeweils tatsächlich auch in dem streitgegenständlichen Schuljahr die Schule noch besuchen würden, lässt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlen. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich für eine Bestätigung, dass die angeführten älteren Geschwisterkinder im bevorstehenden Schuljahr die E...-Schule voraussichtlich weiterhin besuchen werden, darauf abgestellt, dass sich bei allen Anmeldungen der Geschwisterkinder - abgesehen von den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 28 (L.S.) und 84 (R.S.) - ein weiterer Bogen mit Name und Adresse des älteren Geschwisterkindes sowie der Angabe der von diesem derzeit besuchten Klasse befindet, der unter dem Vermerk „Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die Schulleitung“ von der Schulleitung unterzeichnet und mit dem Schulstempel versehen ist. Vorsorglich eingeholte Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister bestätigten, dass die älteren Geschwister der Mitbewerber L.S. und R.S. ebenfalls an der für die Bewerberkinder und ihre Erziehungsberechtigten im Anmeldebogen angegebenen Anschrift gemeldet seien. Angesichts dieser Sachlage gibt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Angaben zu den Geschwisterkindern fehlerhaft seien oder eine entsprechende Überprüfung durch die Schule unterblieben sei. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Für eine von den Antragstellern geforderte Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister ab der Jahrgangsstufe 11 nicht mehr zu berücksichtigen seien, da sie nicht mehr der Schulpflicht unterlägen und die Schule jederzeit verlassen könnten, ist eine normative Grundlage nicht dargelegt. § 56 Abs. 6 SchulG stellt ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfällt die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebt. Ebenso wenig schließt die bloße Möglichkeit eines vorzeitigen Verlassens der Schule eine vorrangige Aufnahme der jüngeren Geschwisterkinder aus. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 - OVG 3 S 46.14 - juris Rn. 6). Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit die Antragsteller rügen, durch die vorrangige Aufnahme der Geschwisterkinder hätten nur noch 19 % der Schulplätze für die Vergabe im Loskontingent zur Verfügung gestanden, was mit § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG nicht vereinbar sei, der vorgibt, dass 30 % der Schulplätze durch Los zu vergeben sind, berücksichtigen sie nicht, dass § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG explizit vorschreibt, dass Geschwisterkinder, die nicht gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern somit vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist. Hinreichende Bedenken an der Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Losverfahrens legen die Antragsteller nicht dar. Aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) folgt nicht, dass diese teilzunehmen hätten oder auch nur einzuladen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 15). Eine detaillierte Dokumentation, wie gelost und wie sichergestellt worden sei, dass alle im Losverfahren zu berücksichtigenden Bewerber an der Auslosung teilgenommen hätten, fordert § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO nicht. Die Rüge, anhand der Zettel sei zu erkennen, dass die Lose nicht ausreichend anonymisiert gewesen und die Nummern auf dem Papier bereits im Lostopf zu erkennen gewesen seien, ist weder hinreichend substantiiert noch anhand der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Unterlagen nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Behauptung, das Foto der gezogenen Lose belege nicht, dass die Loszettel in dieser Reihenfolge gezogen worden seien, zudem seien die Zettel nicht fixiert worden, so dass ein mögliches Verrutschen der Zettel nach der Ziehung nicht verhindert worden sei. Dieses Vorbringen bleibt spekulativ und ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von drei Personen - der Schulleiterin, der stellvertretenden Schulleiterin und der Vertreterin des Schulamts - unterzeichneten Auswahlprotokolls zu wecken. Schließlich machen die Antragsteller auch ohne Erfolg geltend, dem Rechtsmittel sei stattzugeben, wenn sich erweise, dass Schulplätze nunmehr verfügbar seien, da Bewerber ihren Schulplatz nicht angenommen hätten. Wie bereits angeführt, kommt es für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung an. Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107/21 -; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).