Beschluss
3 N 196/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0221.3N196.21.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsfrage, ob § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Lichte des Art. 13 GG dahingehend auszulegen ist, dass für ein Betreten von Wohnungen zum Ergreifen einer abzuschiebenden Person ein richterlicher Beschluss für eine Durchsuchung erforderlich ist, wenn die Behörde in einer ex-ante-Betrachtung von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen ausgehen oder zumindest mit solchen ernstlich rechnen muss, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).(Rn.2)
2. Die Auffassung, die Sicherstellung von Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie des Ausländers, der zum Zwecke der Abschiebung zum Flughafen gebracht werden sollte, sei nach § 38 Nr. 3 Buchst. a, b und d ASOG rechtmäßig gewesen, weil bei Kopfhörern eine Strangulationsgefahr bestehe, in einem Portemonnaie gefährliche Gegenstände wie Rasierklingen oder Medikamente versteckt sein könnten und Mobiltelefone dazu dienen könnten, die Flucht durch Mobilisierung Dritter zu ermöglichen, bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Zimmer des Klägers in der ersten Etage des Übergangswohnheims A ... am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und auf den Antrag des Klägers zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt, Berlin, zur Vertretung beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfrage, ob § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Lichte des Art. 13 GG dahingehend auszulegen ist, dass für ein Betreten von Wohnungen zum Ergreifen einer abzuschiebenden Person ein richterlicher Beschluss für eine Durchsuchung erforderlich ist, wenn die Behörde in einer ex-ante-Betrachtung von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen ausgehen oder zumindest mit solchen ernstlich rechnen muss, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).(Rn.2) 2. Die Auffassung, die Sicherstellung von Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie des Ausländers, der zum Zwecke der Abschiebung zum Flughafen gebracht werden sollte, sei nach § 38 Nr. 3 Buchst. a, b und d ASOG rechtmäßig gewesen, weil bei Kopfhörern eine Strangulationsgefahr bestehe, in einem Portemonnaie gefährliche Gegenstände wie Rasierklingen oder Medikamente versteckt sein könnten und Mobiltelefone dazu dienen könnten, die Flucht durch Mobilisierung Dritter zu ermöglichen, bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren.(Rn.3) Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte nicht berechtigt war, das Zimmer des Klägers in der ersten Etage des Übergangswohnheims A ... am 10. September 2019 zu betreten und zu durchsuchen, und auf den Antrag des Klägers zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt, Berlin, zur Vertretung beigeordnet. I. Der Beklagte unternahm am 10. September 2019 den - letztlich erfolglos gebliebenen - Versuch, den Kläger abzuschieben. Hierzu drangen Polizeibeamte gegen 8 Uhr morgens in das Zimmer des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft ein. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sein Zimmer im Übergangswohnheim zu betreten und zu durchsuchen, sowie sein Mobiltelefon, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie sicherzustellen. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20 - (juris) hat das Verwaltungsgericht in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 ergangenen Urteil die Rechtswidrigkeit des Betretens und Durchsuchens des Zimmers festgestellt, weil es sich um eine Wohnungsdurchsuchung gehandelt habe, für die entgegen § 58 Abs. 8 AufenthG keine richterliche Anordnung vorgelegen habe. Hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, sein Mobiltelefon, seine Kopfhörer und sein Portemonnaie am 10. September 2019 sicherzustellen, hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Er legt jedenfalls hinreichend dar, dass das Verfahren hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Lichte des Art. 13 GG dahingehend auszulegen ist, dass für ein Betreten von Wohnungen zum Ergreifen einer abzuschiebenden Person ein richterlicher Beschluss für eine Durchsuchung erforderlich ist, wenn die Behörde in einer ex-ante-Betrachtung von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen ausgehen oder zumindest mit solchen ernstlich rechnen muss, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen hat, ist ebenfalls begründet. Er legt mit Erfolg dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, die gegeben sind, wenn ein entscheidungstragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Sicherstellung von Mobiltelefon, Kopfhörers und Portemonnaie des Klägers, der zum Zwecke der Abschiebung zum Flughafen gebracht werden sollte, sei nach § 38 Nr. 3 lit. a, b und d ASOG rechtmäßig gewesen, weil bei Kopfhörern eine Strangulationsgefahr bestehe, in einem Portemonnaie gefährliche Gegenstände wie Rasierklingen oder Medikamente versteckt sein könnten und Mobiltelefone dazu dienen könnten, die Flucht durch Mobilisierung Dritter zu ermöglichen, schlüssig in Frage, indem er geltend macht, es reiche nicht, wenn die abstrakte Geeignetheit der sichergestellten Sachen zur Verletzung von Rechtsgütern nur rein theoretisch bestehe, praktisch aber fernliegend sei, und im Einzelnen begründet, weshalb dies aus seiner Sicht hier der Fall sei. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.