Beschluss
OVG 3 S 52/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0927.OVG3S52.22.00
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Leitsätze
Wird festgestellt, dass lediglich ein einzelner, zu einem bestimmten Kontingent gehörender Platz zu Unrecht besetzt worden ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht, dass sämtliche zu diesem Kontingent gehörenden Bewerberinnen und Bewerber, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, aufgenommen werden. (Rn.6)
Die Praxis der mit Schulrecht befassten Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin, (erst) gegen Ende der Sommerferien über Eilanträge zu entscheiden, mit denen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern die ihnen versagte Aufnahme in die Erstwunschschule bzw. eine andere als die zuständige Grundschule begehren, ist grundsätzlich sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (Rn.8)
Soweit ein Rechtsverlust eintritt, weil ein gerichtlicher Eilantrag erst gestellt wird, nachdem das Verwaltungsgericht die rechtswidrig besetzen Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtsschutzsuchenden, rechtzeitig – das heißt möglichst schon zu Beginn der Sommerferien - einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen, weil die erstinstanzliche Entscheidung regelmäßig vor Beginn des neuen Schuljahres ergehen sollte. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird festgestellt, dass lediglich ein einzelner, zu einem bestimmten Kontingent gehörender Platz zu Unrecht besetzt worden ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht, dass sämtliche zu diesem Kontingent gehörenden Bewerberinnen und Bewerber, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, aufgenommen werden. (Rn.6) Die Praxis der mit Schulrecht befassten Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin, (erst) gegen Ende der Sommerferien über Eilanträge zu entscheiden, mit denen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern die ihnen versagte Aufnahme in die Erstwunschschule bzw. eine andere als die zuständige Grundschule begehren, ist grundsätzlich sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (Rn.8) Soweit ein Rechtsverlust eintritt, weil ein gerichtlicher Eilantrag erst gestellt wird, nachdem das Verwaltungsgericht die rechtswidrig besetzen Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtsschutzsuchenden, rechtzeitig – das heißt möglichst schon zu Beginn der Sommerferien - einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen, weil die erstinstanzliche Entscheidung regelmäßig vor Beginn des neuen Schuljahres ergehen sollte. (Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Aufnahme ihres Sohnes in die Schulanfangsphase einer Gemeinschaftsschule, in deren Einschulungsbereich sie nicht wohnen. Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners sowie gegen dessen zugleich verfügte Zuweisung des Sohnes an die für ihn zuständige Grundschule versagt. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsgegner zunächst getroffene Aufnahmeentscheidung zwar als fehlerhaft angesehen, weil entgegen §§ 55a Abs. 8, 54 Abs. 5 SchulG nicht ein Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze an Kinder, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen, sondern nur 24 Plätze - und damit zwei Plätze zu wenig - innerhalb dieser Gruppe vergeben worden seien. Es ist jedoch sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass hierdurch keine Rechte der Antragsteller verletzt würden. Der Antragsgegner habe den Fehler am Tag der Auswahlentscheidung durch Aufnahme der auf den ersten beiden Rängen platzierten Nachrücker aus dem Kontingent der außerhalb des Einschulungsbereichs wohnenden Kinder korrigiert. Diesen rechtlichen Ansatz, der unter bestimmten Umständen von der Heilungsmöglichkeit einer ursprünglich verfahrensfehlerhaften Aufnahmeentscheidung ausgeht, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage, weil sie sich hierzu nicht hinreichend konkret verhält. Ferner hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die fehlerhafte Aufnahme des Kindes H., das dem Ein-Drittel-Kontingent angehöre, berufen. Dieses Kind habe zwar nicht vorrangig gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG aufgenommen werden dürfen, weil die geltend gemachten geschwisterähnlichen Beziehungen nicht vorlägen. Aus der rechtswidrigen Vergabe dieses Schulplatzes folge jedoch kein Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller, weil die ihm gegenüber vorrangig berechtigten Bewerberinnen der Verfahren VG 9 L 234/22 und VG 9 L 266/22 ebenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hätten. Sie erfüllten – anders als der Sohn der Antragsteller – wegen Geschwisterkindern das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG. Die hiergegen gerichtete Einwendung, der Sohn der Antragsteller könne diesen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts rechtswidrig vergebenen Platz beanspruchen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar führt die von dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren festgestellte rechtswidrige Vergabe eines Schulplatzes grundsätzlich dazu, dass ein unterlegener Mitbewerber, der um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig so zu stellen ist, als wäre der rechtswidrig vergebene Platz noch nicht besetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 - juris Rn. 6 m.w.N.). Übersteigt jedoch die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahmeentscheidung vorgegangen sind, die Zahl der als frei geltenden (rechtswidrig besetzten) Schulplätze, so haben entgegen der Beschwerde nicht alle Eilanträge per se Erfolg, sondern deren Erfolgsaussichten hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Stellt das Verwaltungsgericht wie hier – inhaltlich von der Beschwerde unbeanstandet - fest, dass lediglich ein einzelner, zu einem bestimmten Kontingent gehörender Platz zu Unrecht besetzt worden ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht, dass sämtliche zu diesem Kontingent gehörenden Bewerberinnen und Bewerber, die um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, aufgenommen werden. Anderenfalls würde der Fehler, der dem Antragsgegner bei der Platzvergabe im Aufnahmeverfahren unterlaufen ist, nicht lediglich ausgeglichen, sondern „überkompensiert“. Daher hat das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen zunächst zu prüfen, ob eine Rangfolge unter den um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern besteht, wobei es grundsätzlich auf eine materiellrechtliche Vorrangigkeit ankommt. Ist diese nicht gegeben, weil die Bewerber als gleichrangig anzusehen sind, muss das Verwaltungsgericht ein Losverfahren zur Platzvergabe unter den um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerberinnen und Bewerbern anordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – OVG 3 S 109/21 - juris Rn. 8). Die von der Beschwerde angesprochene Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs, die der gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aufnahme in die Schule eine Grenze setzt, spielt in der Regel erst dann eine Rolle, wenn sich eine größere Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern auf einen Anordnungsanspruch berufen kann, weil entsprechend viele Schulplätze im behördlichen Verfahren rechtswidrig vergeben worden sind und deshalb als frei gelten, d.h. im Wege einstweiliger Anordnung besetzt werden können (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 - juris Rn. 2). Der weitere Einwand der Beschwerde, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Verwaltungsgericht einen im Behördenverfahren rechtswidrig vergebenen Schulplatz demjenigen zuspreche, der als erster um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht habe, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass es insoweit weniger um die Frage nach einem Gleichheitsverstoß als vielmehr um die Frage nach einem Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehen dürfte, liegt der von der Beschwerde beschriebene Fall hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich dem angegriffenen Beschluss zufolge bei der Platzvergabe nicht an dem Eingang der Anträge bei Gericht, sondern ausschließlich an einer materiell-rechtlichen Vorrangigkeit, nämlich dem Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (Geschwisterkind) orientiert. Unabhängig davon ist es gängige Praxis der mit Schulrecht befassten Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin, (erst) gegen Ende der Sommerferien über Eilanträge zu entscheiden, mit denen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern die ihnen versagte Aufnahme in die Erstwunschschule bzw. eine andere als die zuständige Grundschule begehren. Mit dieser Vorgehensweise verfolgen die Schulrechtskammern u.a. der Zweck, dass in Verfahren, die dieselbe Schule betreffen, möglichst gleichzeitig Beschlüsse ergehen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit ein Rechtsverlust eintritt, weil ein gerichtlicher Eilantrag erst gestellt wird, nachdem das Verwaltungsgericht die rechtswidrig besetzen Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtsschutzsuchenden, rechtzeitig – das heißt möglichst schon zu Beginn der Sommerferien - einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen, weil die erstinstanzliche Entscheidung regelmäßig vor Beginn des neuen Schuljahres ergehen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von dem zweifachen (im Eilverfahren zu halbierenden) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen, weil sich die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes einerseits gegen die Versagung der Aufnahme nach § 123 Abs. 1 VwGO und andererseits gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die verfügte Zuweisung wenden. Hierbei handelt es sich um zwei Verwaltungsakte, gegen die die Adressaten jeweils vorgehen können. Auch die Beschwerde hält beide Anträge ausdrücklich aufrecht, auch wenn sie sich zu der Zuweisung nicht ausdrücklich bzw. selbstständig tragend verhält. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).