Beschluss
OVG 3 S 70/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1101.OVG3S70.22.00
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Leitsätze
1. Vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. (Rn.5)
2. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die von den Eltern für ihr Kind gewünschte Schule darf ein Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. (Rn.5) 2. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die von den Eltern für ihr Kind gewünschte Schule darf ein Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei. (Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 7. Juli 2022, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die Jahrgangsstufe 9 der von ihm geleiteten Schule ab, weil die Aufnahmekapazität der Schule in dieser Jahrgangsstufe erschöpft sei. Die Antragsteller wandten sich am 23. August 2022 per E-Mail an das Staatliche Schulamt N..., wiesen darauf hin, dass sie an mehreren Schulen abgelehnt worden seien und baten um Zuweisung an die Schule des Antragsgegners. Das Staatliche Schulamt wies den Sohn der Antragsteller mit Bescheid vom 25. August 2022 der Grund- und Oberschule „“ in N... zu. Unter dem 2. September 2022 legten die Antragsteller gegen den Bescheid vom 7. Juli 2022 und unter dem 5. September 2022 gegen den Zuweisungsbescheid vom 25. August 2022 Widerspruch ein. Am 6. September 2022 wandten sich die Antragsteller an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Jahrgangsstufe 9 der H...-Gesamtschule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. September 2022 abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Allerdings legt das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen zutreffend dar, dass der angefochtene Beschluss den Antrag nicht - wie geschehen - mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes, weil die Antragsteller ihren Eilantrag bei Gericht erst fast zwei Monate nach der erstmaligen Ablehnung und nach Beginn des Schuljahrs gestellt hätten. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/29 - juris Rn. 23 m. w. Nachw.). Dem widerspricht es, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Aufnahme in die von den Antragstellern für ihr Kind gewünschte Schule erstrebt wird, allein mit der Begründung abzulehnen, eine vorläufige Regelung erscheine nicht nötig, weil die Antragsteller sich nicht schon früher an das Gericht gewandt hätten. Unabhängig davon, dass es den Antragstellern nicht vorzuwerfen ist, wenn sie sich zunächst selbst um eine Lösung bemüht und anschließend - was ebenfalls Zeit gekostet haben dürfte - anwaltlichen Rat eingeholt haben, ist für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes allein maßgeblich, ob den Antragstellern bei der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ein endgültiger Verlust des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Beschulung ihres Kindes in der gewünschten Schule droht. Das ist hier der Fall, denn auch das Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht für einen Zeitpunkt im laufenden Schuljahr in Aussicht. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die von den Eltern für ihr Kind gewünschte Schule geht es angesichts des in § 53 Abs. 1 BbgSchulG grundsätzlich normierten Rechts auf Aufnahme entsprechend dem Elternwunsch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 4) nicht um ein bloßes Randproblem. Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem derartigen Verfahren ein Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneint werden kann, dass der Bewerber in eine andere Schule derselben Schulform aufgenommen worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 6). Die Beschwerde hat dennoch keinen Erfolg, weil der für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 9 der von dem Antragsgegner geleiteten Schule nicht glaubhaft gemacht. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgSchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Hierauf hat sich der Antragsgegner bereits in seinem Schreiben vom 7. Juli 2022 berufen. In seiner beim vorgelegten Verwaltungsvorgang befindlichen internen Stellungnahme vom 7. September 2022 führt er dazu aus, dass die Schule baulich bedingt nur 24 Schüler pro Klasse aufnehmen könne und die beiden 9. Klassen aufgrund einer großen Anzahl von Wiederholern derzeit schon mit 26 bzw. 27 Schülern pro Klasse überfüllt seien. Diese Angaben haben die Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde in Frage gestellt. Danach ist die Aufnahmekapazität der Schule unabhängig davon erschöpft, dass es sich nach der vorgelegten Liste um eine „Schule für gemeinsames Lernen“ handelt, bei der nach Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. April 2019 (ABl. MBJS S. 160) für neu einzurichtende Klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden soll (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3). Die von den Antragstellern in ihrer erstinstanzlich vorgelegten Erklärung angegebenen Gründe für die Auswahl der H...-Gesamtschule als Wunschschule - wohnortnah und fußläufig erreichbar, Schwester bereits an der Schule aufgenommen - sind verständlich, ändern aber nichts an der Kapazitätserschöpfung und führen auch nicht dazu, dass der Besuch einer anderen Schule für ihren Sohn auch unter Berücksichtigung der nach ihren Angaben notwendigen Einnahme von Medikamenten unzumutbar wäre. Die Schule, der ihr Kind mit Bescheid des Staatlichen Schulamts vom 25. August 2022 zugewiesen wurde, ist nach der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Internetabfrage mit dem öffentlichen Nahverkehr in etwas mehr als einer halben Stunde zu erreichen; die Antragsteller hatten sich selbst - vergeblich - um eine Aufnahme ihres Sohnes in die Schule bemüht. Soweit die Antragsteller geltend gemacht haben, dass ihr Sohn sonderpädagogischer Förderung bedürfe, ist dieser Bedarf - soweit ersichtlich - bisher nicht festgestellt (vgl. § 31 BbgSchulG, §§ 3 ff. SopädV). Im Übrigen läge insoweit - nach Abschluss des Feststellungsverfahrens - die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG beim Staatlichen Schulamt, das für den Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass der Sohn der Antragsteller, soweit er sonderpädagogischen Förderbedarf habe, an der „deutlich weniger überbelegten“ Zuweisungsschule angemessen gefördert werden könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).