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Beschluss

3 M 56/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1220.3M56.22.00
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Leitsätze
In jedem Visumsantrag ist nicht zugleich ein Befristungsantrag enthalten, was zur Konsequenz hätte, dass über das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der hinzugekommenen neuen Umstände – hier: Eheschließung – erneut zu befinden wäre. Denn Visumantrag und Befristungsantrag haben unterschiedliche Adressaten und das Einreiseverbot steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch in Form eines Visums, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zu seinem Ablauf oder seiner Aufhebung (§ 11 Abs. 4 AufenthG) entgegen.  (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In jedem Visumsantrag ist nicht zugleich ein Befristungsantrag enthalten, was zur Konsequenz hätte, dass über das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der hinzugekommenen neuen Umstände – hier: Eheschließung – erneut zu befinden wäre. Denn Visumantrag und Befristungsantrag haben unterschiedliche Adressaten und das Einreiseverbot steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch in Form eines Visums, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zu seinem Ablauf oder seiner Aufhebung (§ 11 Abs. 4 AufenthG) entgegen. (Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verfahren mit auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2022 ergangenem Urteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossen ist und der Kläger, wie mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 mitgeteilt, keinen Zulassungsantrag gestellt hat. Die Prozesskostenhilfe soll der bedürftigen Partei die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder -verteidigung ermöglichen. Sie hat nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Nach der Beendigung eines Rechtszugs kann Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen bewilligt werden, namentlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit einem formgerechten Antrag unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 - juris Rn. 1 und vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger am 8. September 2022 eingereichten Unterlagen waren nicht vollständig. Die eingereichte Erklärung war nicht vollständig ausgefüllt. Unter Punkt E (Einnahmen) ist für den Kläger und seine Ehefrau in der linken Spalte jeweils „Nein“ angekreuzt, in der rechten nichts. Zu den Punkten F bis J enthält das Formular gar keine Angaben, namentlich nicht zu etwa vorhandenen Vermögenswerten. Der Erklärung, der zudem keine Belege beigefügt waren, lässt sich damit nicht ansatzweise entnehmen, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Übrigen hat der Kläger auch für seine Ehefrau keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt, was nach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren, die auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gerichtet sind, grundsätzlich erforderlich ist. Unabhängig davon dürfte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Kläger gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern sich auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe beschränkt hat (in diesem Sinne OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. November 2022 - 2 A 190/22 - juris Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 - juris Rn. 5), ohne dass es darauf ankommt, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil auf Grund der zeitgleich mit der Versagung von Prozesskostenhilfe terminierten, ungeachtet der vom Kläger hiergegen erhobenen Beschwerde und nach Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassen hat. Im Übrigen hatte die Klage auch keine hinreichende Aussicht aus Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). So liegt der Fall hier. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger seine ladungsfähige Anschrift auch in der ihm vom gesetzten Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht angegeben habe. Angesichts der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des gambischen Personalausweises des Klägers, die als Adresse des Klägers „Kanifing“ angibt, erscheint zumindest fraglich, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger angegebene Anschrift „Kanifing, Gambia“ genüge nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift, gefolgt werden kann. Jedenfalls war die dem Kläger mit Verfügung vom 12. September 2022 gesetzte (Ausschluss-)Frist von zwei Wochen zur Vorlage weiterer, vom Gericht für erforderlich gehaltener Angaben, unter Berücksichtigung des Auslandsbezugs zu knapp bemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 - OVG 3 M 165.19 - juris Rn. 10). Da die Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mithin rechtswidrig war, konnte die an sie geknüpfte Rechtsfolge - Unzulässigkeit der Klage - nicht eintreten. Die Klage hatte nach Lage der Akten jedenfalls deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach dem beim Visumvorgang befindlichen Registerauszug vom 13. Mai 2022 gegen den Kläger nach seiner Abschiebung am 2. November 2021 ein bis zum 2. Mai 2024 befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Der Kläger stellt dies in der Sache nicht in Frage. Seine im Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 vertretene Auffassung, in jedem Visumsantrag sei auch ein Befristungsantrag enthalten, so dass über das Einreiseverbot unter Berücksichtigung der nun noch hinzugekommenen Eheschließung erneut zu befinden sei, überzeugt bereits deshalb nicht, weil Visumantrag und Befristungsantrag unterschiedliche Adressaten haben, und das Einreiseverbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch in Form eines Visums, § 4 Ab. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zu seinem Ablauf oder seiner Aufhebung (§ 11 Abs. 4 AufenthG) entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).