Beschluss
OVG 3 S 117/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1222.OVG3S117.23.00
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Leitsätze
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Abweichung geboten ist. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Visumerteilung an die aus Syrien stammenden Antragsteller wendet, damit sie gemeinsam mit ihren Eltern zu dem derzeit noch minderjährigen, subsidiär schutzberechtigten Bruder in das Bundesgebiet einreisen können, ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft von der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen, denn es liege hier kein atypischer Fall vor. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Abweichung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 27; Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 11; Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 30). Die Feststellung eines derartigen Ausnahmefalles beruht auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 30). Es handelt sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 16). Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen die fehlende Lebensunterhaltssicherung im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegengehalten werden kann. Die Visumerteilung ist hier geboten, um die familiäre Gemeinschaft mit ihren Eltern als Kernfamilie aufrecht zu erhalten, denn das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin – von der Beschwerde unbeanstandet – im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, den Eltern ein Visum nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn - dem Bruder der Antragsteller - zu erteilen. Diese Lebensgemeinschaft kann infolge des dem Bruder zuerkannten internationalen Schutzes grundsätzlich nur im Bundesgebiet geführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 10 C 16.12 - juris Rn. 16, 21). Eine auch nur vorübergehende Trennung der Antragsteller von ihren Eltern kommt im Hinblick auf ihr Alter – sie sind gegenwärtig elf und eineinhalb Jahre alt – und den Aufenthalt außerhalb Syriens, nämlich in der Türkei, nicht in Betracht, weil dies mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als die Dauer einer Trennung - etwa bis zu einer den Nachzug uneingeschränkt rechtfertigenden Zuerkennung internationalen Schutzes für die Eltern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bis zu einer Erzielung eigener Einkünfte der Eltern durch Erwerbstätigkeit - nicht sicher zu prognostizieren ist. Die Antragsteller können nicht für eine ungewisse Zeit in Istanbul ohne Eltern bleiben. Es ist den Eltern ferner nicht zuzumuten, dass nur ein Elternteil in das Bundesgebiet einreist, weil der Nachzugsanspruch des im Ausland verbleibenden Elternteils mit Ablauf des 31. Dezember 2023 untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 11 ff.) und ein Nachzugsanspruch der restlichen Kernfamilie in zeitlicher Hinsicht ebenfalls ungewiss ist. Nach alledem unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von denjenigen Umständen, die dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil des Senats vom 6. Januar 2023 - OVG 3 B 2/21 - zugrunde lagen, weil es dort um nicht außerhalb des Herkunftslandes Syrien lebende Geschwister im Alter von 18, 15 und 12 Jahren ging. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).