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Beschluss

OVG 3 S 43/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0725.OVG3S43.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin hat jedenfalls nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihre im Bundesgebiet lebende Tochter, zu der sie gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Familiennachzug begehrt, noch minderjährig ist (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 11 ff.). Anders als die Beschwerde meint, ergibt sich die (aktuelle) Minderjährigkeit der Tochter nicht allein aus dem vorgelegten Geburtsregisterauszug, weil dieser echt ist und „alle deutschen Behörden“ von der Minderjährigkeit ausgehen. Selbst wenn man die Echtheit dieses Auszugs unterstellt, folgt daraus noch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit. Insoweit hätte die Antragstellerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass die Angaben zum Geburtsdatum ihrer Tochter, die die den Auszug beantragende, nicht weiter bezeichnete Person offensichtlich erst viele Jahre nach der Geburt – nämlich im Dezember 2022 - gemacht hat, tatsächlich zutreffen. Hierbei ist zu Lasten der Antragstellerin auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde – wie bereits von dem Verwaltungsgericht gefordert - zu dem Zustandekommen des Auszugs nicht substantiiert verhält und nicht deutlich macht, auf welcher Grundlage das Geburtsdatum aufgenommen worden ist. Dies ist für die Würdigung, ob es sich um wahrheitsgemäße Angaben handelt, von erheblicher Bedeutung. Allein die Erklärung, warum der Auszug – anders als nach der Geburt der weiteren Kinder der Antragstellerin - erst so spät beantragt worden ist, reicht nicht aus. Die Tochter der Antragstellerin hat die Ursache für die berechtigten Zweifel an der Minderjährigkeit selbst gesetzt, indem sie – wie aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2024 ersichtlich - in Bulgarien und im Bundesgebiet bei ihrer jeweiligen Asylantragstellung u.a. unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum (3. September 2004, 1. August 2006) gemacht und weder Personalpapiere noch sonstige Dokumente vorgelegt hat. Die hierzu im erstinstanzlichen Verfahren gegebenen und mit der Beschwerde wiederholten Erklärungen, die auch die Frage nach der späten Registrierung der Geburt betreffen, sind zum einen lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Sie reichen zum anderen bei einer Gesamtschau aller gegen die Minderjährigkeit sprechenden Umstände, zu denen auch die nicht im Einzelnen nachvollziehbare späte Beantragung des Registerauszuges zählt, nicht aus, um die bestehenden Zweifel zu entkräften und um im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Ohne dass dies noch entscheidungserheblich ist, gilt dies nach alledem mithin auch dann, wenn man die unwahren Angaben der Tochter gegenüber den bulgarischen Behörden aufgrund der im gerichtlichen Verfahren gegebenen (nicht glaubhaft gemachten) Erklärung (Wunsch, nicht von dem volljährigen Bruder getrennt zu werden) noch für nachvollziehbar halten wollte. Im Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass die Tochter der Antragstellerin den aus ihrer Sicht maßgeblichen Grund nicht schon gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumt, sondern stattdessen erneut die Unwahrheit gesagt hat (sie sei nicht nach ihrem Geburtsdatum gefragt worden, die bulgarischen Behörden hätten einfach ein Datum eingetragen). Solange eine internationalen Schutz suchende Person keine (validen) Identitätspapiere vorlegt, kommt den Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen im Asylverfahren große Bedeutung zu; geäußerte Unwahrheiten müssen ausgeräumt werden, und zwar so nachvollziehbar, verlässlich und vollständig, dass keinerlei Zweifel mehr an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Insoweit verhält sich die Beschwerde auch nicht zu der ausführlichen erstinstanzlichen Würdigung, mit der das Verwaltungsgericht der Antragstellerin vorhält, keine ihre Tochter betreffenden Dokumente vorgelegt zu haben. Auf das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte DNA-Gutachten kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil es keinen Aufschluss über das Alter ihrer Tochter gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).