Beschluss
OVG 3 S 67/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1030.OVG3S67.24.00
20Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sek I-V kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 Sek I-V vom Staatlichen Schulamt zugewiesen werden, eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Im vorliegenden Einzelfall hat die Schule hiervon rechtlich zulässig im Umfang von elf Plätzen Gebrauch gemacht. (Rn.3)
Ob die für Wiederholer zurückgehaltenen Plätze tatsächlich benötigt werden, muss im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht feststehen. (Rn.4)
Es trifft nicht zu, dass auch bei nur einem fehlerhaft vergebenen Schulplatz bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule allen Bewerbern, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind, der Zugang zur Schule zusteht. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die 7. Klasse der Q... Oberschule T... in dem Bildungsgang „Fachoberschulreife“ aufzunehmen. Die Beschwerde stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage, die Aufnahmekapazität der Schule sei mit 106 Plätzen nicht zu beanstanden. Die hierzu - bereits erstinstanzlich nahezu wortgleich - vorgebrachten Einwände, die Führung zweier Listen für das Erst- und das Zweitwunschverfahren sei verwirrend und es sei nicht klar, wer aufgenommen worden sei, insbesondere nachdem die Absenkung der Klassenfrequenz auf zwei von vier Klassen beschränkt worden sei, zudem sei eine Liste vom 4. Juni 2024 den Unterlagen nicht beigefügt gewesen, lassen einen Bezug zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazität nicht erkennen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits mit dem Schriftsatz vom 8. Juli 2024 erläutert, dass sich aus der Liste mit Stand vom 4. Juni 2024 die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler nach Durchführung auch des Zweitwunschverfahrens und der Erhöhung der Aufnahmekapazität ergeben. Diese Liste ist Bestandteil des Auswahlvorgangs (Blatt 18 ff.). Soweit die Beschwerde die Entscheidung moniert, elf Plätze für Wiederholer zurückzuhalten, und beanstandet, die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, inwiefern sich aufgrund gegebenenfalls veränderter Situation keine Wiederholung für einzelne Schüler ergebe, überzeugt das nicht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sek I-V kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 Sek I-V vom Staatlichen Schulamt zugewiesen werden, eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Hiervon hat die Antragsgegnerin im Umfang von elf Plätzen Gebrauch gemacht (Blatt 3 ff. des Auswahlvorgangs). Dass diese Anzahl nicht angemessen wäre oder das Staatliche Schulamt eine abweichende Festlegung getroffen hätte (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Sek I-V), legt die Beschwerde nicht dar; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob die für Wiederholer zurückgehaltenen Plätze tatsächlich benötigt werden, muss im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht feststehen. Sollte sich nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens herausstellen, dass die Plätze nicht benötigt werden, sind diese gemäß den in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Sek I-V getroffenen Regelungen nach Maßgabe der Nachrückliste zu vergeben. Das Nachrückverfahren setzt das Aufnahmeverfahren fort, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107/21 - juris Rn. 5 m.w.N., zuletzt Beschluss vom 3. November 2023 - OVG 3 S 80/23 - juris Rn. 8). Ebenso kann es der Vergabe eines für einen Wiederholer zurückgehaltenen, jedoch später nicht mehr benötigten Platzes dienen. Eine fehlerhafte Platzvergabe im Nachrückverfahren war indes nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahrens. Sie kann deshalb hier nicht mit der Beschwerde gerügt werden. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung ist deshalb nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller legen mit der Beschwerde zudem nicht substantiiert dar, dass die Antragsgegnerin ihren Sohn bei einer nachträglichen Platzvergabe rechtswidrig unberücksichtigt gelassen hätte. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Wohnortnähe formuliert die Beschwerde keinen schlüssigen Einwand. Mit dem Hinweis, dass dem Bevollmächtigten der Antragsteller die Zugangsdaten zu dem für die Berechnung der Fußweglänge herangezogenen internetbasierten Routenplaner zum Zeitpunkt der Eilantragsbegründung noch nicht mitgeteilt worden seien, wird ein Berechnungsfehler oder sonstiger inhaltlicher Mangel nicht aufgezeigt. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, der zusätzliche, fiktiv freie Platz als Ausgleich für die fehlerhafte Aufnahme einer Schülerin sei innerhalb der Gruppe der noch anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an die Schülerin oder den Schüler zu vergeben, die oder der nach dem maßgeblichen Kriterium der „Nähe der Wohnung zur Schule“ den vordersten „Nachrückerplatz“ einnehme. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nur in dem Umfang, in dem Schulplätze fehlerhaft vergeben wurden, Plätze nach dem verfassungsrechtlichen Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so zu behandeln sind, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 3. November 2023 - OVG 3 S 80/23 - juris Rn. 6). Die Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist darauf beschränkt, diejenigen Folgen des behördlichen Fehlers auszugleichen, die sich in der Regel daraus ergeben, dass durch die rechtswidrige Zuteilung eines Platzes aus einem begrenzten Kontingent ein verringertes Angebot für die um die Schulplätze konkurrierenden Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stand, die die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Weitergehende Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Haben mehr nicht berücksichtigte Bewerber Eilrechtsschutz beantragt, als fiktiv freie Plätze zu vergeben sind, ist zu bestimmen, wer von diesen zum Zuge kommen kann. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen, anderenfalls ist nach dem zu bestimmenden Rang zuzuteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 18 f.). Die Annahme der Antragsteller, dass auch bei nur einem fehlerhaft vergebenen Schulplatz bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule allen Bewerbern, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind, der Zugang zur Schule zustehe, trifft daher nicht zu. Die Beschwerde erläutert nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus den angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin und Cottbus anderes ergeben soll. Mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der ermittelte fiktiv freie Platz unter den Kindern, die um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, nach Maßgabe der Entfernung der Wohnung zur Schule zu vergeben ist, setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).