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Beschluss

OVG 3 S 141/24, OVG 3 M 53/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1121.OVG3S141.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2024 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den aus Syrien stammenden Antragstellern ein Visum zum Familiennachzug zu dem (noch) minderjährigen A.K., der im Bundesgebiet als subsidiär Schutzberechtigter lebt, nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG bzw. nach §§ 36 Abs. 2, 22 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beschwerde setzt sich – auch wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des drohenden Rechtsverlusts mit Eintritt der Volljährigkeit des A. K. am 25. November 2024 an deren Begründung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen – entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht hinreichend mit der ausführlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung der hier zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Identitätsklärung) auseinander. Das Verwaltungsgericht ist insoweit – zutreffend - davon ausgegangen, dass die Visumerteilung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der nachzugswilligen Antragsteller bei der zuständigen Auslandsvertretung erfordert, damit (jedenfalls) im Original vorzulegende Identitätsdokumente einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsprüfung unterzogen werden können (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – OVG 3 M 22/21 – juris Rn. 9; Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92/17 – juris Rn. 6) und es hat ferner im Einzelnen ausgeführt, warum hier keine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung bejaht werden könne. Soweit die Beschwerde dieser Würdigung mit dem Argument begegnet, die Klärung der Identität setze nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG weder eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung noch eine Erhebung biometrischer Daten voraus, kommt es dem angegriffenen Beschluss zufolge nicht entscheidungserheblich darauf an, ob neben der zutreffend verlangten Kontrolle der Identitätsdokumente außerdem auch die in § 49 Abs. 6a AufenthG genannten Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität durchzuführen sind. Durch die von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gedeckte Identitätskontrolle zuwanderungswilliger Familienangehöriger vor Ort verfolgen die zuständigen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin den legitimen Zweck, illegaler Einwanderung vorzubeugen und den Sicherheitsbelangen der Bundesrepublik Deutschland gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht – wie die Beschwerde pauschal meint – im gerichtlichen Eilverfahren unter Vorwegnahme der Hauptsache von einer geklärten Identität ausgehen müssten, „wenn sich aus dem Akteninhalt keinerlei Zweifel an der Identität der Antragstellenden“ ergebe. Dies ist unabhängig davon auch schon deshalb nicht ausreichend, weil dann die Beantwortung der Frage nach einer geklärten Identität vorrangig von den durch die Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den von ihnen abgegebenen Erklärungen abhinge. Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe – bei unterstellter fehlender Identitätsklärung - zu Unrecht einen Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verneint, stellt die Beschwerde die erstinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer (generellen) Weigerung der Antragsgegnerin, die erforderliche Identitätskontrolle durchzuführen, ausgegangen, sondern hat eine Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen, die hier zu Lasten der Antragsteller ausgegangen ist. Zwar trifft es zu, dass ein Anspruch der Antragsteller zu 1 und 2 auf Elternnachzug in das Bundesgebiet mit der Volljährigkeit des hier lebenden A. K. erlischt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 11 ff.) und daher durch Zeitablauf ein Rechtsverlust droht, der in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Das Verwaltungsgericht hat jedoch u.a. die von der Antragsgegnerin genannte und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene extrem hohe Zahl von Visumanträgen zum Familiennachzug, die die Auslandsvertretungen in Beirut und Istanbul zu bearbeiten haben, die durch Kapazitätsengpässe bedingte erforderliche Priorisierung, ein fehlendes strukturelle Organisationsdefizit sowie den Umstand berücksichtigt, dass A. K. mit Erreichen der Volljährigkeit in wenigen Tagen (rechtlich) nicht mehr auf seine Eltern angewiesen und auch derzeit nur noch gering schutzbedürftig sei, weil er mit seinem älteren volljährigen Bruder zusammenlebe, den die Antragsteller mit der Folge bevollmächtigt hätten, dass das zuständige Amtsgericht keine Vormundschaft eingerichtet habe. Außerdem lebten noch zwei weitere Brüder im Bundesgebiet. Die familiäre Situation der aus Syrien in die Türkei geflohenen Antragsteller hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in seine Abwägung einbezogen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen pauschal auf den von dem Verwaltungsgericht ebenfalls gesehenen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft. Ebenso wenig geht die Beschwerde hinreichend auf die ausführliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage ein, ob die Antragsgegnerin den Antragstellern einen Sondertermin hätte zur Verfügung stellen müssen. Im Übrigen ist insoweit anzumerken, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ohnehin erst wenige Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit, nämlich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an A. K. gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erfüllt waren, was ihm der Beigeladene mit Bescheinigung über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis unter dem 8. Oktober 2024 mitgeteilt hat. Die vorläufige Bescheinigung des Beigeladenen vom 1. August 2024, wonach der Aufenthalt des A. K. bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 AufenthG lediglich als erlaubt galt, stellt keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar, in deren Besitz das im Bundesgebiet lebende minderjährige Kind nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung bereits sein muss. Auch die Definition der Aufenthaltserlaubnis in § 7 AufenthG verdeutlicht, dass sie einer bloßen Fiktionsbescheinigung nicht gleichgestellt ist. Unionsrecht steht dem von dem deutschen Gesetzgeber normierten Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil die Familienzusammenführungsrichtlinie beim Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 17). Angesichts dessen reicht auch die bloße Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht aus (vgl. zu alledem auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2024 – OVG 3 S 31/24 -). Den Visumantrag hat der Prozessbevollmächtigte dem erstinstanzlichen Beschluss zufolge per E-Mail am 16. Oktober 2024 bei dem Generalkonsulat Istanbul gestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot angesichts der nicht geklärten Identität und des zu Recht verneinten Ausnahmefalls erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unabhängig davon sind die Angaben der Antragsteller, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, sondern beschränken sich auf eine pauschale Behauptung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).