Beschluss
OVG 3 S 158/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1220.OVG3S158.24.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dass der Gesetzgeber eine seit längerem bestehende Trennung von einem in Deutschland lebenden Bruder grundsätzlich für hinnehmbar hält, zeigt sich daran, dass er einen Nachzug von Geschwistern im Gesetz nicht vorgesehen hat, sondern ihn nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ermöglicht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass der Gesetzgeber eine seit längerem bestehende Trennung von einem in Deutschland lebenden Bruder grundsätzlich für hinnehmbar hält, zeigt sich daran, dass er einen Nachzug von Geschwistern im Gesetz nicht vorgesehen hat, sondern ihn nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ermöglicht.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Visa zu erteilen, die es ihnen ermöglichen, gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland einzureisen. Diese sind im Besitz von bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Visa nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Nachzug zu ihrem in Deutschland subsidiär schutzberechtigten Sohn (und Bruder der Antragsteller), der am 1. Januar 2025 volljährig wird. Die Beschwerde wendet sich allein gegen die Verneinung eines Visumanspruchs gemäß § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen zum einen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind, zum anderen auch dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen, die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG also schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Das Verwaltungsgericht hat derartige dringende humanitäre Gründe verneint. Die Beschwerde greift seine Erwägungen im Ergebnis nicht mit Erfolg an. Das gilt zunächst, soweit sie sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, der Aufenthaltszweck, der der Visaerteilung an die Eltern zu Grunde liege, ende mit Ablauf des 31. Dezember 2024, danach seien sie zur Ausreise verpflichtet. Es sei ihnen daher möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern im Libanon zeitnah wieder aufzunehmen, so dass allenfalls eine Trennung von wenigen Tagen drohe. Der Einwand der Beschwerde, der Erteilung eines Visums wohne die Ermöglichung eines längerfristigen Aufenthaltes inne, greift insofern zu kurz als sie selbst keine Vorschrift benennt, nach der den Eltern der Antragsteller mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Sollte sie mit ihrem weiteren Hinweis, „ein sich anschließendes Asylverfahren der einreiseberechtigten Eltern“ könne „durchaus berücksichtigt“ werden, sinngemäß geltend machen, dass die Eltern nach Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen werden, würde dies zur Gestattung ihres Aufenthalts nach § 55 AsylG führen, bei der es sich indessen nicht um einen nachzugsfähigen Titel handelt. Dass den Eltern der Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) zuerkannt und ihnen infolgedessen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erteilt würde, wovon die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 noch ausgegangen ist, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Es ist angesichts der - allgemeinkundigen - aktuellen Entwicklungen in Syrien und dem daran anknüpfenden Entschluss des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen über Schutzanträge syrischer Staatsangehöriger zunächst auszusetzen, mit einer solchen Entscheidung nicht absehbar zu rechnen. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtsprechung des Senats, dass ein Aufenthaltsrecht, das als Folge des Asylverfahrens etwa erteilt wird, grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 - juris Rn. 5 m.w.N.), die das Bundesverfassungsgericht - wie auch die Beschwerde sieht - nicht beanstandet hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 - juris Rn. 6). Auf die Angaben der Eltern der Antragsteller zur Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts und deren Bewertung kommt es danach nicht an. Die Frage, ob die Eltern nach einer Ausreise aus dem Libanon ein Rückkehrrecht dorthin haben, hält die Beschwerde selbst nicht für entscheidungserheblich. Immerhin hatte der Vater in seinem Visumverfahren angegeben, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge (Akte der Beigeladenen zur Visa-Beteiligung, Blatt 39). Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Libanon würden „sonstige“ Verwandte leben, die sich während des kurzen Gültigkeitszeitraums der elterlichen Visa um die Antragsteller im Alter von (jetzt noch) acht bis 16 Jahren kümmern könnten, nach dem Inhalt der Akten nicht gerechtfertigt ist, begründet dies weder für sich genommen noch in Verbindung mit den geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 1 und 3 (Asthma bzw. chronische Harnleiterverdoppelung) einen Visumanspruch nach § 22 Satz 1 AufenthG, weil die hohe Schwelle dringender humanitärer Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49) nicht erreicht ist. Dass eine erforderliche medizinische Behandlung nur in Deutschland durchgeführt werden könne, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Die allgemein schwierige Lage syrischer Geflüchteter im Libanon begründet keine persönliche Sondersituation der Antragsteller. Die Beschwerde lässt indessen auch nicht die Feststellung zu, dass die Versagung der erstrebten Visa, die es den Antragstellern ermöglichen sollen, mit ihren Eltern zusammen nach Deutschland einzureisen, mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK schlechthin unvereinbar wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier eine Trennung der Antragsteller von ihren Eltern, deren Fortdauer ihnen nicht länger zuzumuten wäre (zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - juris Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49), bisher noch nicht besteht, sondern erst eintreten würde, wenn die Eltern von den ihnen erteilten Visa Gebrauch machen. Dass der Gesetzgeber die seit längerem bestehende Trennung von ihrem in Deutschland lebenden Bruder grundsätzlich für hinnehmbar hält, zeigt sich daran, dass er einen „Geschwisternachzug“ in § 36a AufenthG - wie auch sonst in §§ 27 ff. AufenthG - gerade nicht vorgesehen hat, sondern ihn nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) ermöglicht. Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls ist es nicht im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG schlechthin unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK, wenn den Eltern der Antragsteller zugemutet wird, zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Libanon ggf. auf das – bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2024 untergehende - Nachzugsrecht zu dem in Deutschland lebenden Sohn zu verzichten.; Ob Entsprechendes auch für eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - OVG 3 S 117/23 - juris Rn. 5) gilt, ist hier nicht zu entscheiden. Dass der in Deutschland lebende und nahezu volljährige Bruder der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Betreuung durch beide Eltern bedürfte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).