Beschluss
OVG 3 S 3/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0113.OVG3S3.25.00
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Leitsätze
Ein Geschwisterkind hat bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, um gemeinsam mit seinen Eltern, denen Visa zur Zusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Sohn/Bruder nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt wurden, in das Bundesgebiet einzureisen, wenn die Visa der Eltern aufgrund Eintritt der Volljährigkeit beim im Bundesgebiet lebenden Sohn/Bruder alsbald auslaufen. (Rn.2)
Allein die Möglichkeit, dass ein Elternteil nach seiner Einreise Asyl beantragen werde und dann das Geschwisterkind ein Recht auf Einreise hätte, begründet keine atypische Situation, die die vorzeitige Einreise des Geschwisterkindes rechtfertigt. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Geschwisterkind hat bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, um gemeinsam mit seinen Eltern, denen Visa zur Zusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Sohn/Bruder nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt wurden, in das Bundesgebiet einzureisen, wenn die Visa der Eltern aufgrund Eintritt der Volljährigkeit beim im Bundesgebiet lebenden Sohn/Bruder alsbald auslaufen. (Rn.2) Allein die Möglichkeit, dass ein Elternteil nach seiner Einreise Asyl beantragen werde und dann das Geschwisterkind ein Recht auf Einreise hätte, begründet keine atypische Situation, die die vorzeitige Einreise des Geschwisterkindes rechtfertigt. (Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerde macht nicht glaubhaft, dass die minderjährigen Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einen Anspruch auf Erteilung von Visa gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG haben, um gemeinsam mit ihren Eltern, denen die Antragsgegnerin Visa zur Zusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden subsidiär schutzberechtigten Sohn nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt hat, in das Bundesgebiet einzureisen. Dies ergibt sich entgegen der Beschwerde hier auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – 1 C 23/18 - juris Rn. 30; Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6/11 – juris Rn. 11). Soweit die Beschwerde geltend macht, die sehr jungen Antragsteller im Alter von 6, 11 und 16 Jahren müssten – nach deren Einreise in das Bundesgebiet - ohne ihre Eltern zurückbleiben, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts und des Kindeswohls nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Die fehlende Ausnahmesituation im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt sich vor allem daraus, dass das im vorliegenden Verfahren allein zu berücksichtigende Aufenthaltsrecht der Eltern im Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt sein wird und sie das Bundesgebiet aus hier allein maßgeblicher aufenthaltsrechtlicher Sicht in kürzester Frist wieder verlassen müssen. Das den Eltern der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilte Visum ist bis zum 14. Januar 2025 befristet, weil ihr im Bundesgebiet lebender, subsidiär schutzberechtigter Sohn am 15. Januar 2025 volljährig wird und das den Eltern zum Familiennachzug erteilte Visum allein der Wahrnehmung der Personensorge dient. Diese zeitliche Begrenzung des Elternnachzug bis zur Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 – juris Rn. 11 ff.). Die Regelung dient nicht eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem volljährig gewordenen Kind, sondern soll ein minderjähriges Kind schützen, wenn sich noch kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Dies verdeutlicht auch der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift auf den Schutz der Kernfamilie zu beschränken (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22), wozu volljährige Kinder grundsätzlich nicht mehr zählen. Ferner war beabsichtigt, mit der besonderen Ausgestaltung des § 36a AufenthG den Anreiz, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden, weiter zu reduzieren (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 3 und S. 15). Da die den Eltern der Antragsteller erteilten Visa demnach mit der Volljährigkeit ihres Sohnes zu Recht nicht mehr gültig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 15 ff.), ist der Zeitraum, während dessen die Eltern im Bundesgebiet im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein werden, hier zeitlich eng begrenzt. Eine (reguläre) Verlängerung der Visa über den 14. Januar 2025 hinaus ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht möglich. Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und dem Willen des Gesetzgebers steht den nachgezogenen Eltern eines subsidiär schutzberechtigten Kindes mit dessen Volljährigkeit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 17; Beschluss vom 7. Januar 2025 – OVG 3 S 2/25 - juris). Nichts anderes ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Soweit diese Regelung in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer – allerdings unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Akzessorietät (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) – erteilt, gilt dies nicht für die Eltern der Antragsteller. Die Familienzusammenführungsrichtlinie und die zu ihrer Umsetzung normierten aufenthaltsrechtlichen Vorschriften sind in Bezug auf das den Eltern der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilte Visum nicht anwendbar, denn die Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst c nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 31/21 - juris Rn. 17). Angesichts dessen kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg auf Unionsrecht berufen. Auch wenn die Beschwerde dies nicht geltend macht, weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass die Antragsteller im auf Familiennachzug gerichteten aufenthaltsrechtlichen Verfahren noch nicht einwenden könnten, dass ihre Eltern oder ein Elternteil nach der Einreise bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellen werde, um dadurch die Voraussetzungen für einen Nachzug der Antragsteller gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu schaffen. Auch dies rechtfertigt nicht die Annahme einer atypischen Situation, aufgrund derer von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen wäre. Gleiches gilt, soweit für die Eltern der Antragsteller die Möglichkeit bestünde, nach ihrer Einreise internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG zu erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein zukünftiges, den Familiennachzug erlaubendes Aufenthaltsrecht, das von der zunächst erforderlichen Zuerkennung internationalen Schutzes abhängt, grundsätzlich nicht vor dem Abschluss des im Bundesgebiet durchzuführenden Asylverfahrens und – bei subsidiärer Schutzgewährung - dem danach zu durchlaufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren fingiert und bei einem Visumantrag zum Familiennachzug bereits im Vorgriff berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 - OVG 3 S 47.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Rechtsauffassung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 BvR 2801/17 - juris Rn. 6). Gemessen daran kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragsteller nach der Ausreise ihrer Eltern nicht mehr im Irak betreut werden könnten. Da es hier in rechtlicher Hinsicht nach der Konzeption des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur noch um einen sehr knappen Zeitraum von wenigen Tagen geht, weil das Aufenthaltsrecht der Eltern am 15. Januar 2025 erlischt und eine Verlängerung ausscheidet, ist es nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK vereinbar, wenn den Eltern der Antragsteller oder einem Elternteil zugemutet wird, bei fehlender Betreuungsmöglichkeit zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Antragstellern auf das bald untergehende Nachzugsrecht zu dem in Deutschland lebenden Sohn zu verzichten. Soweit die Mutter der Antragsteller offensichtlich vor kurzem bereits in das Bundesgebiet eingereist ist, führt dies angesichts ihres begrenzten Aufenthaltsrechts zu keinem anderen Ergebnis. Sie wird – wie ausgeführt – aus hier allein maßgeblicher aufenthaltsrechtlicher Sicht ab dem 15. Januar 2025 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dass der im Bundesgebiet lebende Sohn und Bruder der Antragsteller nach Erreichen seiner Volljährigkeit aufgrund besonderer Umstände der Betreuung durch seine Eltern bedürfte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Unabhängig davon haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen weder möglich noch zumutbar ist, (mit ihrem Vater) von Erbil aus nach Syrien zurückzukehren. In der Antragsschrift vom 23. Dezember 2024 haben sie als Wohnanschrift eine Adresse in Syrien angegeben. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Beschwerde, das Haus in Syrien bestehe nicht mehr, nicht nachvollziehbar. Dass der Gesetzgeber die Trennung der Antragsteller von ihrem in Deutschland lebenden Bruder grundsätzlich für hinnehmbar hält, manifestiert sich im Übrigen darin, dass er einen „Geschwisternachzug“ in § 36a AufenthG - wie auch sonst in §§ 27 ff. AufenthG - gerade nicht vorgesehen hat, sondern ihn nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) ermöglicht. Dies ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Beschwerde wie die hier deshalb nicht zu prüfenden Voraussetzungen des § 22 AufenthG, die jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht erfüllt wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 158/24 – juris). Unabhängig von alledem haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ausreichender Wohnraum gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stünde. Von dieser zwingenden Erteilungsvoraussetzung kann mangels gesetzlicher Regelung nicht abgesehen werden. Abgesehen davon, dass es zur Glaubhaftmachung einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung bedurft hätte, inwieweit der (weitere) volljährige Bruder der Antragsteller finanziell in der Lage ist, für die Antragsteller und ihre Eltern – zunächst ab dem 1. Februar 2025, nunmehr schon ab dem 15. Januar 2025 - einen Mietvertrag über fünf Zimmer abzuschließen, hat der Beigeladene darauf hingewiesen, dass es sich nach den vorgelegten Bauunterlagen um eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete zur vorübergehenden Unterbringung handelt. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, weil es sich nur um eine Übergangslösung und nicht um Wohnraum handelt, der dauerhaft zum Wohnen bestimmt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 28). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).