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Beschluss

OVG 3 N 67/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0917.OVG3N67.25.00
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Leitsätze
1. Eine Behörde ist berechtigt, einen als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt zur Vorlage einer Vollmacht auch dann aufzufordern, wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht. (Rn.3) 2. Eine erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht kann den fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilen, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Juni 2025 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Behörde ist berechtigt, einen als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt zur Vorlage einer Vollmacht auch dann aufzufordern, wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht. (Rn.3) 2. Eine erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht kann den fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilen, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. (Rn.6) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Juni 2025 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Einwand, das Urteil enthalte wegen der Bezugnahme auf den als nicht ergangen geltenden Gerichtsbescheid keine ausreichende Begründung, ist nicht geeignet, einen insoweit allein in Betracht kommenden Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen (vgl. dazu Rudisile, in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand Februar 2025, § 124 Rn. 57). Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entspricht § 84 Abs. 4 VwGO, der das Gericht ermächtigt, in seinem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Ebenso wenig stellt der Zulassungsantrag die erstinstanzliche Würdigung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schlüssig in Frage, soweit es um die Frage geht, ob der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückweisen durfte, weil der Verfahrensbevollmächtigte die von der Widerspruchsbehörde geforderte Vollmacht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend auf neuere – zum Teil im Schrifttum befürwortete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die der Zulassungsantrag nicht entkräftet. Danach ist die Behörde gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg, § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG berechtigt, einen als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt zur Vorlage einer Vollmacht aufzufordern, und zwar entgegen dem Rechtsmittel auch dann, wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht. Die prozessuale Sonderregelung in § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37/21 - juris Rn. 52). Angesichts der dort formulierten eindeutigen abstrakten Rechtssätze greift der Einwand des Rechtsmittels, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen anderen Fall, nicht durch. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten bei Nichtvorlage der Vollmacht ist ebenso wenig geboten (vgl. dazu § 14 Abs. 5, Abs. 6 VwVfG) wie ein Hinweis auf die Rechtsfolge der fehlenden Vollmachtvorlage. Ein Rechtsanwalt muss, wie das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, mit der Zurückweisung des Widerspruchs rechnen, wenn er die von ihm geforderte Vollmacht nicht fristgemäß vorlegt. Die Erklärung des Beklagten gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten, er gehe bei Nichtvorlage der Vollmacht davon aus, dass sich der Widerspruch erledigt habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Aus diesem Hinweis ließ sich für den Verfahrensbevollmächtigten ohne Weiteres ableiten, dass sein Widerspruch bei fehlender Vollmachtvorlage ohne Erfolg bleiben werde. Zu dem vermeintlich widersprüchlichen Verhalten des Beklagten gilt folgendes: In der Zustellung des Bescheides an den (aus der Sicht der Behörde) vollmachtlosen Vertreter liegt keine Anerkennung der Vollmacht. Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich allein der Verfahrensbevollmächtigte als Adressat; die Kläger haben ihn lediglich "nachrichtlich zur Kenntnis" erhalten. Warum der Lauf der Klagefrist unter diesen Umständen "mangels ordnungsgemäßer Zustellung" nicht in Gang gesetzt werden konnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert auf. War der Widerspruch unzulässig, weil ihn ein vollmachtloser Vertreter erhoben hatte, musst der Widerspruchsbescheid nur ihm, nicht aber den Klägern zugestellt werden. Schließlich hat der Zulassungsantrag auch keinen Erfolg, soweit er geltend macht, die fehlende Vollmachtvorlage könne im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und somit geheilt werden. Diese Frage wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die der Gerichtsbescheid Bezug nimmt, zu Lasten der Kläger beantwortet. Danach kann eine (erstmals) im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht den fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilen, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. Dies wird mit dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erklärt, der die durch den fehlenden Nachweis einer Vollmacht eingetretene Unklarheit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden lassen wolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37/21 - juris Rn. 50). Soweit im Schrifttum, auf das der Zulassungsantrag zum Teil hinweist, die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten wird, der fehlende Nachweis ändere nichts am Bestehen der Vertretungsmacht (vgl. Birk, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Juli 2025, § 14 Rn. 12; Ramsauer/Schlatmann, VwVfG, 26. Aufl., § 14 Rn. 21), führt dies angesichts der eindeutigen und nicht zu beanstandenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das angeführte Schrifttum nicht zitiert, nicht zur Zulassung der Berufung. Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei fehlender Vorlage einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren überein, die nur nachgeholt werden kann, solange noch kein Prozessurteil ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 – 7 A 9/09 – juris Rn. 21 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).