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Beschluss

OVG 3 S 82/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0924.OVG3S82.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) in die Jahrgangsstufe 7 der F_____-Oberschule (bilinguale Klasse) aufzunehmen. Die Beschwerde beanstandet ohne Erfolg, dass die gemäß § 6 Abs. 1 Sek I-VO für die Festlegung der Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG zuständige Schulkonferenz angesichts einer nach § 122 SchulG unzureichenden Protokollierung keinen wirksamen Beschluss gefasst habe, sodass die Einrichtung der bilingualen Klasse mangels verbindlicher Aufnahmekriterien rechtswidrig sei. Unabhängig von der Frage, ob insoweit eine weitere Aufklärung geboten wäre, würde es der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn man unterstellte, dass die im Verwaltungsvorgang befindliche Kopie des Protokolls der Schulkonferenz vom 8. Oktober 2020 nicht den Anforderungen des § 122 Abs. 1 Nr. 2 SchulG genügt, weil diese Kopie nicht die Namen der anwesenden Mitglieder nennt und im Übrigen auch nicht unterzeichnet ist. Im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach ein Verstoß gegen die schulverfassungsrechtlich gebotene Beteiligung der Schulkonferenz im Vorfeld der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kein fehlerhaftes Aufnahmeverfahren zur Folge hat, das die Rüge einer subjektiven Rechtsverletzung rechtfertigen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 8). Auch im vorliegenden Verfahren gilt, dass die Antragsteller als Teilnehmer am gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchgeführten Aufnahmeverfahren nicht in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Platzvergabe verletzt sein können, wenn sich die rechtmäßige Festlegung der Aufnahmekriterien und damit letztlich die ordnungsgemäße Einrichtung einer darauf beruhenden Klasse nicht nachweisen lässt. Geht es allein um die Frage, ob die Festlegung der Aufnahmekriterien durch die Schulkonferenz gemäß § 6 Abs. 1 Sek I-VO den gebotenen formalen Anforderungen entspricht, zu denen auch die ordnungsgemäße Protokollierung im Sinne von § 122 SchulG zählt, und kommt es nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Aufnahmekriterien an (vgl. § 6 Abs. 3 Sek I-VO), weil deren materielle Rechtmäßigkeit nicht bestritten wird, so können Bewerberinnen und Bewerber, die im Aufnahmeverfahren keinen Schulplatz erhalten haben, derartige formale Mängel nicht erfolgreich mit der Begründung rügen, andere Bewerber hätten (rechtswidrig) einen Schulplatz in einer nicht ordnungsgemäß eingerichteten Klasse erhalten. Solche Mängel berühren allenfalls die der Schulkonferenz eingeräumten Rechte gegenüber der Schulleitung, die die Aufnahmekriterien zur Beschlussfassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO vorschlägt. Hier kommt hinzu, dass die bereits im Oktober 2020 festgelegten und von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie als Schulaufsicht gemäß § 6 Abs. 1 Sek I-VO genehmigten Kriterien zur Aufnahme in die bilinguale Klasse seit mehreren Jahren im Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt werden. Dass die Schulkonferenz hiergegen Einwendungen erhoben hätte, ist nicht ersichtlich. Anders kann es möglicherweise dann liegen, wenn die in formaler Hinsicht fehlerhafte Protokollierung z.B. eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 SchulG gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler betrifft (vgl. zum Erfordernis einer Protokollierung und etwaiger Fehlerfolgen im Schulrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 - OVG 3 S 97/24 - juris Rn. 11; Beschluss vom 16. Januar 2025 - OVG 3 S 110/24 – juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 - juris Rn. 12; Beschluss vom 7. Oktober 2021 – OVG 3 S 112/21 – BA, S. 3). Der weitere Einwand, das Kind L. hätte nicht aufgenommen werden dürfen, weil es erst nach Ablauf des Anmeldezeitraumes angemeldet worden sei, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat sieht das Ende des von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO festgesetzten Anmeldezeitraumes auch bei übernachgefragten Schulen nicht als materielle Ausschlussfrist an, sodass eine verspätete Anmeldung in ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren – unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin – einbezogen werden kann oder sogar einbezogen werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75/17 – juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 23. August 2021 – OVG 3 S 74/21 - juris Rn. 3). Eine Anmeldung ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Entscheidung über die Aufnahme bereits getroffen worden ist, denn diese ergeht als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 14; Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3). Im vorliegenden Verfahren spricht ein sachgerechter Grund dafür, dass der Bewerber L., der zuvor in einer besonderen Lerngruppe für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache („Willkommensklasse“) im Sinne von § 15 Abs. 2 SchulG unterrichtet worden ist, trotz der verspäteten Anmeldung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der F...-Oberschule in das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren einbezogen werden durfte. Eine Anmeldung innerhalb des Anmeldezeitraumes war ihm aus Rechtsgründen nicht möglich, weil die Schulaufsichtsbehörde vor der Anmeldung nach § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO auf Vorschlag der Klassenkonferenz zunächst über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe entscheiden musste, was erst nach Ablauf des Anmeldezeitraumes erfolgte. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerde angeführten Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 2. Januar 2025. Zwar kann es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, wenn die Verwaltung ohne sachlichen Grund von ihrer durch Verwaltungsvorschriften begründeten Verwaltungspraxis abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2014 – 10 B 59/14 – juris Rn. 10). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn den Verwaltungsvorschriften lässt sich die von der Beschwerde vorgenommene Auslegung, dass ein Bewerber aus einer „Willkommensklasse“ nach Ablauf des Anmeldezeitraumes nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfe, nicht entnehmen. Aus Ziffer 2 c) der Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 ergibt sich vielmehr, dass Schülerinnen und Schüler einer „Willkommensklasse“ sich auch nach Ablauf des Anmeldezeitraumes für eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer übernachgefragten Schule anmelden können, wenn die Schulaufsicht erst dann eine entsprechende Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe getroffen hat. Diese Schülerinnen und Schüler werden entsprechend dem zum Zeitpunkt der Abgabe des Anmeldebogens erreichten Stand des Verfahrensprozesses in das Auswahlverfahren einbezogen und können – wie der folgende Satz deutlich macht – nur dann nicht mehr an übernachgefragten Schulen aufgenommen werden, wenn das Auswahlverfahren bereits durchgeführt worden ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2025 - VG 20 L 242/25 – (BA S. 6). Gegenteiliges entnehmen möchte. Im Übrigen verhält sich dieser Beschluss nicht ausdrücklich zu einer Anmeldung nach Ablauf des Anmeldezeitraumes, sondern stellt fest, dass die Entscheidung der Schulaufsicht nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1/2025 (bereits) bei der Abgabe des Anmeldebogens vorliegen müsse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).