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Beschluss

OVG 3 S 80/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0925.OVG3S80.25.00
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Leitsätze
1. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der für die Wohnung des Kindes zuständigen Grundschule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. (Rn.3) 2. Nur gegenläufige öffentliche Interessen von vergleichbarem Gewicht können bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Rechtsfolgenseite zur Versagung der Gestattung führen. (Rn.8)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Beschulung des Kindes der Antragsteller in der Jahrgangsstufe 1 der O... Grundschule J... ab dem Schuljahr 2025/2026 vorläufig zu gestatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der für die Wohnung des Kindes zuständigen Grundschule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. (Rn.3) 2. Nur gegenläufige öffentliche Interessen von vergleichbarem Gewicht können bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Rechtsfolgenseite zur Versagung der Gestattung führen. (Rn.8) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Beschulung des Kindes der Antragsteller in der Jahrgangsstufe 1 der O... Grundschule J... ab dem Schuljahr 2025/2026 vorläufig zu gestatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und führt zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde setzt sich hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, ein wichtiger Grund für die Gestattung des Besuchs der unzuständigen Schule im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GV sei nicht glaubhaft gemacht. Nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der für die Wohnung des Kindes zuständigen Grundschule (§ 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG) gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GV vor, wenn nur die gewünschte Schule Religionsunterricht oder humanistischen Lebenskundeunterricht anbietet. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, es reiche nicht aus, dass nur die Antragstellerin zu 2 in der erstinstanzlich vorgelegten "Eidesstattlichen Erklärung" vom 15. Juli 2025 erklärt habe, sie wünsche ausdrücklich, dass ihr Sohn am (evangelischen) Religionsunterricht teilnehme, weil die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einvernehmlich zu treffen sei, und daher bedürfe es zur Glaubhaftmachung dieses Wunsches einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers zu 1. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Erklärung von 5. September 2025 äußert für beide Antragsteller den ausdrücklichen Wunsch, dass ihr Kind am (evangelischen) Religionsunterricht teilnimmt, und ist von beiden Antragstellern unterschrieben. Damit sind die Bedenken des Verwaltungsgerichts ausgeräumt. In dieser Erklärung versichern die Antragsteller zudem, sie hätten bis zum ersten Elternabend der zuständigen Grundschule nicht gewusst, dass dort kein evangelischer Religionsunterricht angeboten werde. Damit tritt die Beschwerde auch den Zweifeln erfolgreich entgegen, die das Verwaltungsgericht insbesondere aus dem Umstand abgeleitet hat, dass der Wunsch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußert worden ist. Im Übrigen spricht alles dafür, dass es im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgte Glaubensfreiheit grundsätzlich keiner besonderen Erklärung oder gar einer Rechtfertigung dafür bedarf, dass ein Kind am Religionsunterricht in der Grundschule teilnehmen soll. Dass nach Angaben des Antragsgegners noch keine verbindliche Anmeldung des Kindes der Antragsteller für den Religionsunterricht an der gewünschten Grundschule vorliegt, erklärt sich zwanglos daraus, dass ihm der Besuch dieser Grundschule bislang nicht gestattet ist. Angesichts der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen der zuständigen Schule, dass dort kein evangelischer Religionsunterricht angeboten werde, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners, bei dem Besuch der zuständigen Grundschule sei der Besuch der Christenlehre für Schulkinder (im kirchlichen Gemeindehaus) möglich. Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GV nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das schulische Unterrichtsangebot abstellt. Ist ein wichtiger Grund schon nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GV zu bejahen, so kommt es nicht darauf an, ob die zuständige Schule für das Kind der Antragsteller im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG nur unter Schwierigkeiten zu erreichen ist, und ob derartige Schwierigkeiten mit dem Hinweis verneint werden können, es sei Sache der Eltern, durch Üben mit ihrem sechsjährigen Kind die sichere Überquerung einer vom Abzweig einer Landesstraße kommenden Kreisstraße ohne Ampel oder Fußgängerüberweg sicherzustellen. Die gewünschte Schule hat im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass Aufnahmekapazität vorhanden sei; der Antragsgegner hat nichts anderes behauptet. Dem Begehren der Antragsteller steht nicht entgegen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegt, das einer richterlichen Kontrolle gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt zugänglich ist. Allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes reduziert den dem Antragsgegner eingeräumten Ermessensspielraum zwar nicht dahin, dass einzig die Erteilung der begehrten Gestattung rechtmäßig wäre. Es spricht jedoch alles dafür, dass nur gegenläufige öffentliche Interessen von vergleichbarem Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Rechtsfolgenseite zur Versagung der Gestattung führen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2022 - OVG 3 S 64/22 -; Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 - juris Rn. 14). Dies entspricht dem mit § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG in der seit 2001 geltenden Fassung verfolgten gesetzgeberischen Konzept. Danach ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Abwägung vorzunehmen, bei der im Einzelfall überwiegende Interessen der Allgemeinheit, wie etwa der notwendige Erhalt eines Schulstandortes oder das Ziel, Klassen mit möglichst ausgeglichenen, jedenfalls aber innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite liegenden Frequenzen zu bilden, zur Ablehnung von Gestattungsanträgen führen können (vgl. LT-Drs. 3/2371 S. 71; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2015 - OVG 3 N 86.14 -). Dass derartige Umstände vorliegen, die bei einer im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen wären, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass weder die zuständige Grundschule noch deren Träger Einwände gegen den Wunsch der Antragsteller angemeldet hatten. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Schuljahr 2025/2026 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - OVG 3 S 51/23 - juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).