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Beschluss

OVG 3 S 60/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0926.OVG3S60.25.00
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Leitsätze
1. Ein eigener Anspruch des in Deutschland lebenden Familienangehörigen auf Erteilung des Visums an den Angehörigen, der den Zuzug im Wege der Familienzusammenführung erstrebt, folgt weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus der Familienzusammenführungsrichtlinie. (Rn.9) 2. Ein Anspruch auf Visumerteilung an den nachzugswilligen Familienangehörigen ergibt sich nicht unmittelbar aus  Art. 6 Abs. 1 GG. (Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 vorläufig ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 2 zu erteilen, soweit eine erneut durchzuführende Sicherheitsabfrage keine der Visumerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse ergibt. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein eigener Anspruch des in Deutschland lebenden Familienangehörigen auf Erteilung des Visums an den Angehörigen, der den Zuzug im Wege der Familienzusammenführung erstrebt, folgt weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus der Familienzusammenführungsrichtlinie. (Rn.9) 2. Ein Anspruch auf Visumerteilung an den nachzugswilligen Familienangehörigen ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG. (Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 vorläufig ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Antragstellerin zu 2 zu erteilen, soweit eine erneut durchzuführende Sicherheitsabfrage keine der Visumerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse ergibt. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist begründet. Insoweit rechtfertigt das nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und führt zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass dem Anspruch des aus Nigeria stammenden Antragstellers zu 1 auf Nachzug zur Antragstellerin zu 2, seiner deutschen Ehefrau, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er erfülle nicht das Erfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, § 2 Abs. 9 AufenthG). Dass dem Antragsteller zu 1 mit dem von ihm vorgelegten Zertifikat des Goethe-Instituts Dakar vom 15. Mai 2021 deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus A1 bescheinigt worden sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, der Antragsteller zu 1 habe dennoch nicht glaubhaft gemacht, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einfache deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, allein damit, dass das Zertifikat mittlerweile vier Jahre alt ist. Den von ihm hieraus - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin und des Beigeladenen - gezogenen Schluss, das Zertifikat habe wegen dieses Zeitablaufs nur noch geringe Aussagekraft für die Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1, stützt das Verwaltungsgericht indessen allein auf die Erwägung, Sprachkenntnisse würden -gerade auf niedrigem Niveau - "in der Regel" verblassen, wenn die Sprache nicht regelmäßig weiter praktiziert werde, und der Antragsteller zu 1 habe seit dem Ablegen der Prüfung weiterhin im gambischen Sprachraum gelebt, so dass sich seine Kenntnisse der deutschen Sprache "verschlechtert haben werden". Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm vermutete Verschlechterung der Sprachkenntnisse hat es nicht benannt, ebenso wenig wie die Antragsgegnerin. In der von dieser erstinstanzlich angeführten Aussage des Goethe-Instituts ist nur die Rede davon, dass Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nach kurzer Zeit "verblassen können", insbesondere wenn die erworbene Sprache im Alltag nicht angewandt werde. Das reicht als Beleg für die Annahme, der Antragsteller zu 1 habe vier Jahre nach der Sprachprüfung keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mehr, auch angesichts dessen nicht aus, dass er diese Prüfung nach dem vorgelegten Zertifikat nicht nur knapp, sondern mit "gut" bestanden hat, nämlich mit 86 von 100 Punkten. Insofern unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. September 2014 - OVG 6 N 52.14 - n.v.) zu Grunde lag. Dort habe die Visumbewerberin bei einer Vorsprache in der Botschaft so gut wie keine der gestellten Fragen verstanden, auch nicht, wenn diese äußerst langsam und übermäßig deutlich gesprochen worden seien, und sei nach Übersetzung der Frage nicht zu einer Antwort auf Deutsch in der Lage gewesen. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 die ihm von der Antragsgegnerin "eingeräumte" Gelegenheit, seine Sprachkenntnisse durch ein aktuelles Zertifikat erneut nachzuweisen, nicht ergriffen hat, lässt vor dem Hintergrund der von der Beschwerde angeführten Schwierigkeiten, in Gambia Sprachprüfungen abzulegen - die vorgelegten Prüfungsnachweise stammen aus Dakar (Senegal) - ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, die im Jahre 2021 mit der Note "gut" bestätigten deutschen Sprachkenntnisse des Niveaus A1 seien nicht mehr in hinreichendem Umfang vorhanden. Hinzu kommt, dass die fehlende Bereitschaft, eine erneute Sprachprüfung abzulegen, angesichts der erheblichen Dauer des im Januar 2021 eingeleiteten Visumverfahrens verständlich ist. Dessen Verzögerungen sind in erheblichem Umfang der Antragsgegnerin zuzurechnen. Diese benötigte mehr als zwei Jahre für die Überprüfung von Urkunden, die der Antragsteller zu 1 im Mai 2022 zusätzlich eingereicht hatte. Die weiteren Voraussetzungen der Visumerteilung stehen zwischen den Beteiligten nicht (mehr) im Streit. Die Antragsgegnerin hat mit ihren beiden Schriftsätzen vom 22. April 2025 dem Antragsteller zu 1 die Visumerteilung (vorbehaltlich des Ergebnisses der durchzuführenden Sicherheitsabfrage) gegen Klagerücknahme bei Vorlage eines neueren Sprachtests angeboten, der Beigeladene hat sich dem angeschlossen. Die Beschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei kein Anordnungsgrund gegeben. Sie weist unter Vorlage einer weiteren, mit der erstinstanzlich vorgelegten übereinstimmenden ärztlichen Bescheinigung vom 25. Juli 2025 zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin zu 2 nicht nur "pauschal" psychische Beeinträchtigungen bei "grundsätzlich" schlechter gesundheitlicher Situation behauptet, sondern nach Einschätzung der behandelnden Ärztin neben der Gefahr einer Invalidisierung durch die psychische Belastung auch die Gefahr eines Rezidivs ihrer Krebserkrankung (Endometriumkarzinom) bestehe. Dies steht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre, seien nicht glaubhaft gemacht, entgegen. Angesichts der Gefahr einer ggf. unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der deutschen Ehefrau des Antragstellers zu 1 ist der Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung ungeachtet der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat dagegen keinen Erfolg, denn es kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie einen eigenen Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Visumerteilung an den Antragsteller zu 1 hat. Ein eigener Anspruch des in Deutschland lebenden Familienangehörigen auf Erteilung des Visums an den Angehörigen, der den Zuzug im Wege der Familienzusammenführung erstrebt, folgt weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus der Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 4). Das zeigt sich nicht zuletzt an § 81 Abs. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt wird, nicht auf den eines Familienangehörigen. Ein Anspruch auf Visumerteilung an den nachzugswilligen Familienangehörigen ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96; s.a. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 5). Insofern liegt der Fall der Visumerteilung anders als der der Aufenthaltsbeendigung, für die anerkannt ist, dass auch der deutsche Ehegatte sie anfechten kann, weil er hierdurch in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG auf Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft betroffen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 20.70 - juris Rn. 14 ff.). Ob die Antragstellerin zu 2 in einem eigenen Klageverfahren erfolgreich geltend machen könnte, die Antragsgegnerin habe bei der Versagung des von ihrem Ehemann beantragten Visums die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 5 f.), bedarf hier nicht der Entscheidung, weil sich allein aus einer - etwaigen - Verletzung der grundrechtlichen Schutzwirkung aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Visumerteilung ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).