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Beschluss

OVG 3 S 77/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1006.OVG3S77.25.00
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Leitsätze
Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber rechtmäßig an einer übernachgefragten weiterführenden allgemein bildenden Schule aufgenommen worden ist, beurteilt sich im Land Brandenburg nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des von den Schulleitungen durchzuführenden Auswahlverfahrens an den Zweitwunschschulen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber rechtmäßig an einer übernachgefragten weiterführenden allgemein bildenden Schule aufgenommen worden ist, beurteilt sich im Land Brandenburg nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des von den Schulleitungen durchzuführenden Auswahlverfahrens an den Zweitwunschschulen.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet hat, das Kind der Antragsteller vorläufig für das Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 7 der O... Gesamtschule in Potsdam aufzunehmen. Die Beschwerde greift nicht die zu ihren Lasten gehende erstinstanzliche Würdigung insgesamt an, sondern allein die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Bewerberkind mit dem Ranglistenplatz Nr. 21 zu Unrecht aufgenommen worden sei. Dem Verwaltungsgericht zufolge haben dessen Eltern entgegen der Annahme des staatlichen Schulamtes bis zur maßgeblichen Aufnahmeentscheidung nicht glaubhaft gemacht, von O...nach Potsdam umgezogen zu sein, sodass es fehlerhaft gewesen sei, bei der Auswahl gemäß § 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG auf die Entfernung zwischen der angegebenen Wohnung in Potsdam und der übernachgefragten Wunschschule abzustellen. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht erschüttert. Sowohl die Beschwerde als auch das Verwaltungsgericht gehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 56 Abs. 6 SchulG des Landes Berlin zunächst davon aus, dass sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der von ihr oder ihm gewünschten Schule zu Recht aufgenommen worden ist, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung richtet, die bei einer Übernachfrage das Aufnahmeverfahren verbindlich abschließt (vgl. dazu z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 3 S 68/23 – juris Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht Potsdam in diesem Zusammenhang jedoch vor, es habe insoweit auf einen unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt, indem es (bereits) das Datum des Ablehnungsbescheides vom 24. März 2025 für maßgeblich gehalten habe. Dieser Bescheid war gegenüber den Eltern des Kindes mit der Platznummer Nr. 21 ergangen, weil sie auf dem Anmeldeformular vom 1. Februar 2025 (lediglich) angegeben hatten, sie wollten bis zum Sommer 2025 nach Potsdam umziehen und suchten derzeit eine Wohnung. Für das Verwaltungsgericht sei – so die Beschwerde - ausschlaggebend gewesen, dass die Eltern erst danach, nämlich am 5. Mai 2025, per E-Mail eine neue Anschrift in Potsdam mitgeteilt hätten, weshalb die daraufhin mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2025 verfügte Aufnahme des Kindes in die O... Gesamtschule in Potsdam zu Unrecht erfolgt sei. Dies treffe jedoch nicht zu; die Antragsgegnerin habe das Kind in das Aufnahmeverfahren einbeziehen dürfen, weil die Eltern ihrer E-Mail eine Wohnungsgeberbestätigung beigefügt hätten und sich der Einzug in die neue Wohnung in Potsdam auch aus einer später vorgelegten Meldebescheinigung ergeben habe. Zum Aufnahmeverfahren macht die Beschwerde geltend, dass es erst mit der Absendung der Aufnahme- und Zuweisungsbescheide beendet werde, was nach den verbindlichen Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für das Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2025/26 der 13. Juni 2025 gewesen sei. Das Aufnahmeverfahren lasse sich in folgende Abschnitte untergliedern, für die das Ministerium jährlich die maßgeblichen Zeiträume festlege: Nach der Anmeldung folge das Auswahlverfahren an den Erstwunschschulen, danach das Auswahlverfahren an den Zweitwunschschulen. Im sich daran anschließenden Angebotsverfahren würden die ablehnenden Bescheide für die mit dem Erst- und Zweitwunsch unterlegenen Bewerber versandt und ihnen Schulen mit freien Kapazitäten angeboten. Zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens würden sämtliche Aufnahme- und Zuweisungsbescheide bekanntgegeben. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Beantwortung der Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber rechtmäßig an einer übernachgefragten Gesamtschule, Oberschule oder an einem Gymnasium (weiterführende allgemein bildende Schulen) aufgenommen worden ist, beurteilt sich entgegen der Beschwerde nicht nach der Sach- und Rechtslage bei Absendung der Aufnahme- und Zuweisungsbescheide, mit der das gesamte Aufnahmeverfahren (formal) beendet wird, sondern nach der Sach- und Rechtlage bei Abschluss des von den Schulleitungen durchzuführenden Auswahlverfahrens an den Zweitwunschschulen, das sich an das Auswahlverfahren an den Erstwunschschulen anschließt und hier ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht im Zeitraum vom 7. April 2025 bis zum 2. Mai 2025 erfolgte. Insoweit ist zwischen den Begriffen "Aufnahmeverfahren" und "Auswahlverfahren" zu unterscheiden. Das Aufnahmeverfahren besteht an Oberschulen nach § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) zum einen aus dem Auswahlverfahren gemäß § 50 Sek I-V (§ 49 Abs. 1 Nr. 1) und zum anderen gegebenenfalls aus dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7 Sek I-V (§ 49 Abs. 1 Nr. 2). An Gymnasien besteht das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Sek I-V aus der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42 Sek I-V (Nr. 1), dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 Sek I-V (Nr. 2) und gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7 Sek I-V (Nr. 3). Ein Auswahlverfahren ist an Oberschulen durchzuführen, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt; an ihm nehmen Schülerinnen und Schüler teil, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benannt haben, vgl. § 50 Abs. 1 Sek I-V. An Gymnasien ist gemäß § 43 Abs. 1 Sek I-V ein Auswahlverfahren durchzuführen, wenn die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität übersteigt; an ihm nehmen geeignete Schülerinnen und Schüler teil, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benannt haben oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Abs. 3 Sek I-V zu berücksichtigen sind. In allen Fällen obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens den Schulleitungen der gewünschten Schulen (§ 49 Abs. 2 Sek I-V, § 40 Abs. 2 Sek I-V), die Durchführung des Zuweisungsverfahren obliegt dem staatlichen Schulamt (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Sek I-V, § 40 Abs. 3 Satz 1 Sek I-V). Für Schülerinnen und Schüler, die – wie die Antragsteller für ihren Sohn - an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, wird das Aufnahmeverfahren nach § 32 Abs. 5 Sek I-V entsprechend den §§ 49 und 50 Sek I-V durchgeführt. Maßgeblich ist insoweit, dass die Entscheidung, wer von den konkurrierenden Bewerbern bei einer Übernachfrage einen Schulplatz an der angegebenen Erst- oder Zweitwunschschule erhält, grundsätzlich von den Schulleitungen der Erst- und Zweitwunschschulen im dortigen Auswahlverfahren gemäß den jeweiligen normativen Vorgaben getroffen wird. Haben die Schulleitungen dieser Schulen das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage abgeschlossen, so steht die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber und damit auch deren Aufnahme an der Erst- oder Zweitwunschschule oder deren Nichtaufnahme grundsätzlich fest. Das Auswahlverfahren an der Zweitwunschschule muss deshalb noch abgewartet werden, weil die dortige Schulleitung prüft, ob ein im Erstwunsch-Auswahlverfahren aufgenommener Schüler verdrängt wird, weil ein Zweitwunsch-Bewerber vorrangig aufzunehmen ist, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 Sek I-V. Dass diese Auswahlentscheidung, die hinsichtlich aller Bewerberinnen und Bewerber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf denselben Zeitpunkt abstellt, prinzipiell verbindlich ist und dass eine erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu einer erneuten (partiellen oder vollständigen) Durchführung des bereits abgeschlossenen Auswahlverfahrens zu Gunsten eines einzelnen Bewerbers führen soll, zeigt auch der durch die Sekundarstufe I-Verordnung normierte Fortgang des Aufnahmeverfahrens, das sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Schulplatzvergabe für die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber bezieht. Denn nach Beendigung des Auswahlverfahrens an der Erst- und Zweitwunschschule leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung eines erfolglosen Bewerbers, der weder an der Erstwunsch- noch an der Zweitwunschschule aufgenommen werden konnte, gemäß § 7 Abs. 3 Sek I-V an das staatliche Schulamt weiter. Dem nunmehr zuständigen staatlichen Schulamt obliegt es gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Sek I-V, diesem Personenkreis ein Angebot an einer Schule mit freien Kapazitäten zu unterbreiten und schließlich einen Schulplatz gemäß § 7 Abs. 4 Sek I-V zuzuweisen, wenn für eine von dem staatlichen Schulamt mehreren Bewerbern angebotene Schule mehr Antragstellungen eingehen als freie Plätze zu vergeben sind (Satz 2), oder wenn ein erfolgloser Bewerber das ihm unterbreitete Angebot nicht annimmt (Satz 3). Dieses Angebots- und Zuweisungsverfahren stellt sich mithin als eigenständiger - neuer – Verfahrensabschnitt des Aufnahmeverfahrens dar, in dem es grundsätzlich nicht mehr um die Frage geht, ob ein Schüler an der Erst- oder Zweitwunschschule einen Platz erhält. Der alleinige Zweck besteht vielmehr darin, für im Auswahlverfahren erfolglose Bewerberinnen und Bewerber einen freien Schulplatz an einer anderen Schule zu finden. Falls dem staatlichen Schulamt im Angebots- oder Zuweisungsverfahren Fehler unterlaufen, wirkt sich dies regelmäßig nicht auf die Rechtmäßigkeit der - einen anderen Personenkreis betreffenden - Auswahlentscheidung aus, die in die Zuständigkeit der Schulleitungen der Erst- und Zweitwunschschulen fällt. Allerdings können diejenigen Fehler, die den Schulleitungen während des an den Erst- und Zweitwunschschulen durchgeführten Auswahlverfahrens unterlaufen sind, noch korrigiert werden. Diesem Ergebnis steht schließlich der Umstand, dass das staatliche Schulamt zeitgleich mit der Absendung der Zuweisungsbescheide an erfolglose Bewerber die Aufnahmebescheide an die erfolgreichen Bewerber versendet, nicht entgegen. Bei der "zeitversetzten" Bekanntgabe der Aufnahmen handelt es sich um einen technischen Vorgang, mit dem sichergestellt wird, dass jedenfalls alle erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber möglichst zeitgleich informiert werden. Unabhängig davon wäre entgegen der Beschwerde selbst dann nicht hinreichend verlässlich nachgewiesen, dass die Eltern des Kindes mit der (späteren) Platznummer 21 bei Erlass des Aufnahmebescheides vom 13. Juni 2025 bereits in Potsdam wohnten, wenn es auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt ankäme. Soweit die Eltern mit ihrer Anmeldung angegeben hatten, sie beabsichtigten bis Sommer 2025 von ihrem (rund 20 km entfernten) Wohnort einen Umzug nach Potsdam und seien auf Wohnungssuche, reichte diese bloße Ankündigung schon mangels Substantiierung nicht aus, um mit Erfolg in das Auswahlverfahren an der Erst- oder Zweitwunschschule einbezogen zu werden. Nichts anderes gilt, wenn man die mit E-Mail vom 5. Mai 2025 vorgelegte Wohnungsgeberbestätigung vom 2. Mai 2025 in den Blick nimmt. Mit dieser Bescheinigung bestätigte der Vermieter nicht den bereits erfolgten Einzug in die dort genannte Wohnung, denn dieser sollte erst am 1. Juni 2025 stattfinden. Ob dies tatsächlich der Fall sein würde, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch offen. Auch bei Erlass des Aufnahmebescheides hatte die Antragsgegnerin keinen anderen Kenntnisstand, denn die Meldebescheinigung wurde erst am 20. Juni 2025 ausgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).