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Beschluss

OVG 3 S 71/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1008.OVG3S71.25.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, soweit eine erneut durchzuführende Sicherheitsabfrage keine der Visumerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse ergibt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, soweit eine erneut durchzuführende Sicherheitsabfrage keine der Visumerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse ergibt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Das nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und führt zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Allerdings bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des - auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Hauptantrages auf Verpflichtung der Antragsgegnerin wendet, ihm einen „Sondertermin … zur Abgabe eines Visumantrags zur Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung“ zu gewähren. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Vergabe eines Termins zur Beantragung eines Visums stelle eine Verfahrenshandlung dar, die gemäß § 44a VwGO grundsätzlich nicht isoliert erstritten werden könne, wovon hier keine Ausnahme zu machen sei, stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Die Beschwerdebegründung geht auf die erstinstanzliche Argumentation nicht substantiiert ein. Hingegen hat der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrages auf Erteilung eines nationalen Visums zur Familienzusammenführung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund erfolgreich dargelegt und glaubhaft gemacht. Der bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2025 bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Lagos wirksam gestellte Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn Q... ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begründet (vgl. zur Formfreiheit des Visumantrags OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 38; Urteil vom 5. Dezember 2023 - OVG 3 B 38/23 - juris Rn. 25). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, insbesondere das Verwandtschaftsverhältnis, sind mit den vorgelegten Dokumenten, namentlich durch die vom Jugendamt des Beigeladenen aufgenommene nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgeerklärung, jeweils vom 13. September 2024, hinreichend nachgewiesen. Weder auf ausreichende deutsche Sprachkenntnisse noch auf eine Sicherung des Lebensunterhalts kommt es in der vorliegenden Konstellation an (§ 28 Abs. 1 Sätze 2 und 5 AufenthG). Unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände des Einzelfalles steht dem Visumbegehren – anders als die Antragsgegnerin meint – ausnahmsweise nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang angesichts des Terminstands bei der deutschen Botschaft in Lagos noch nicht persönlich vorgesprochen hat. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraussetzt, weil es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich ist, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Die danach gebotene Überprüfung im Rahmen der Vorsprache erfolgt u.a., indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung die von den Antragstellern vorzulegenden Identitätsdokumente mit der erschienenen Person abgleichen, die Dokumente einer Plausibilitäts- und Echtheitskontrolle unterziehen und indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung nach der Erhebung biometrischer Daten, insbesondere nach der Abnahme von Fingerabdrücken, (Sicherheits-)Abfragen in Datenbanken oder bei entsprechenden Behörden und Diensten veranlassen. Durch dieses Vorgehen wird der legitime Zweck verfolgt, illegaler Einwanderung entgegenzuwirken und die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Einreise in das Bundesgebiet berührt werden, zu garantieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Januar 2022 - OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 21. November 2024 - OVG 3 S 141/24 - juris Rn. 3; Beschluss vom 2. Januar 2025 - OVG 3 S 160/24 - BA S. 2 f.; Beschluss vom 18. August 2025 - OVG 3 S 47/25 - juris Rn. 11 f.). Aus dieser Zielrichtung folgt aber zugleich, dass das Erfordernis persönlicher Vorsprache einem Visumbegehren, das in der Sache aufgrund eines gebundenen Anspruchs begründet ist, dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn dem zu sichernden legitimen Zweck bereits genügt wurde. Davon ist hier aufgrund er besonderen Einzelfallumstände auszugehen: Der Antragsteller ist innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur zwei Jahren mehrfach in das Bundesgebiet eingereist. Ihm wurden hierfür sowohl ein nationales Visum zur Ausübung einer Beschäftigung (24. Februar bis 23. August 2023) als auch zwei Schengen-Visa (23. Dezember 2023 bis 6. Januar 2024 sowie 2. bis 29. September 2024) erteilt. In den zugehörigen Visumverfahren, in denen er sich jeweils mit dem auch jetzt vorgelegten, bis August 2027 gültigen nigerianischen Reisepass ausgewiesen hat und mit dem die Ein- und Ausreisen erfolgten, hat die Antragsgegnerin weder die Identität des Antragstellers in Frage gestellt noch mögliche Sicherheitsbelange (etwa in Form von Ausweisungsinteressen) geltend gemacht. Dem Antragsteller ist auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nichts entgegenzuhalten, denn er ist nach der Geburt seines Kindes rechtzeitig wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ein nationales Visum von dem Ausland aus zu beantragen, obwohl die Aufenthaltserlaubnis möglicherweise sogar mit Erfolg im Inland hätte beantragt werden können, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat keine Gesichtspunkte angeführt, weshalb im hier zu beurteilenden Fall trotz der bereits vorliegenden, mehrfach geprüften Informationen und Daten eine erneute persönliche Vorsprache des Antragstellers unter Hinnahme einer weiteren, nicht konkretisierten Wartezeit geboten ist. Ihre erstinstanzlichen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20. Juni 2025 und 7. Juli 2025 gehen auf die spezifischen Umstände des Sachverhalts nicht ein. Die Beschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie verweist zu Recht auf die besondere Dringlichkeit, die sich aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kindeswohl und durch dessen drohende Beeinträchtigung ergibt. Das Kind, das ebenso wie die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war bei Ablauf der für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erst rund ein Jahr alt und lebt seit vielen Monaten von dem Antragsteller getrennt, nachdem es nur während eines Zeitraumes von ungefähr einem Monat nach der Geburt eine familiäre Gemeinschaft mit ihm geführt hat (vgl. zur Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG im Aufenthaltsrecht auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 ff.). Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Visumantrag erst am 23. Mai 2025 gestellt worden sei, weil die bereits im September 2024 erfolgte Registrierung für einen Termin nicht als Antrag bewertet werden könne. Denn es sind auch seit der Antragstellung inzwischen schon mehr als vier Monate vergangen, ohne dass eine relevante Förderung des Verfahrens erkennbar wäre. Ein zureichender Grund hierfür fehlt, weil hier - wie dargelegt - die Notwendigkeit einer weiteren persönlichen Vorsprache nicht hinreichend begründet ist und die Voraussetzungen des Visumanspruchs im Übrigen keinen Bedenken unterliegen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht eine hinreichend tragfähige zeitliche Perspektive für den weiteren Fortgang des Visumverfahrens aufgezeigt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22). Angesichts dessen ist es dem Antragsteller im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar, den Ausgang des Visumverfahrens abzuwarten. Auf die Frage, wie lange ein Hauptsacheverfahren dauert, das das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 75 VwGO für unzulässig hielt, kommt es hier nicht an. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme einer erneut durchzuführenden Sicherheitsabfrage – glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).