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Beschluss

OVG 3 S 141/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1023.OVG3S141.25.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass es für das Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. bis zur Entscheidung in der Hauptsache an den "SpTr"- Stunden von Montag bis Freitag entsprechend dem gültigen Stundenplan nach der Essenstunde bis (mindestens) 16:00 Uhr im Schuljahr 2025/2026 an dem Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Eliteschule des Sports) teilnehmen zu lassen und hierzu alle hierfür erforderlichen Maßnahmen gegenüber seinen Kooperationspartnern zu ergreifen, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Es bedarf hier keiner abschließenden Erörterung, aus welcher konkreten Regelung sich der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den Trainingsstunden ergeben könnte. Die Antragsteller haben sich hierzu weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht auf das bestehende Schulverhältnis und das Recht des Schülers bzw. der Schülerin auf Bildung verweist, dürfte dies angesichts der Vorgabe in § 2 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht ausreichen, weil sich danach aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung individuelle Ansprüche nur dann und insoweit ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund des Schulgesetzes bestimmt sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der in § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG normierten Pflicht der Schülerinnen und Schüller, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, spiegelbildlich ein grundsätzliches Recht auf Teilnahme am Unterricht in den verpflichtenden oder gewählten Fächern (§ 14 Abs. 2 SchulG) entspricht, können die Antragsteller daraus für ihr Begehren nichts herleiten. Bei den in den Nachmittagsstunden vorgesehenen Trainingseinheiten handelt es sich - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - nicht um Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung. Die gegenteilige Wertung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt die spezifische Zielstellung der Eliteschulen des Sports und die daraus folgenden organisatorischen Besonderheiten nicht hinreichend. Das vom Antragsteller zu 1. besuchte X... Berlin (X... ) ist eine der drei Eliteschulen des Sports, also nach § 8 AufnahmeVO-SbP eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die - soweit deren besonderes pädagogisches oder organisatorisches Konzept es erfordert - gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG von den Vorschriften des Schulgesetzes abweichen kann. Die Eliteschulen sind auf die Bedürfnisse leistungssportlich trainierender Nachwuchsathletinnen und Nachwuchsathleten ausgerichtete Fördereinrichtungen, die im kooperativen Verbund von Leistungssport und Schule besondere Bedingungen gewährleisten, damit sich die Schülerinnen und Schüler auf künftige Spitzenleistungen im Sport bei Wahrung ihrer schulischen Bildungschancen vorbereiten können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2025 - OVG 3 L 64/25 - juris Rn. 9; s. auch Nr. II der Einrichtungsverfügung für die "Eliteschulen des Sports" als Schulen besonderer pädagogischer Prägung - Rahmenvorgaben - vom 18. November 2022). Die Zusammenarbeit der Schule einerseits und des Sports (agierend durch den Beigeladenen bzw. die Spitzen- und Fachverbände der Sportarten) andererseits dient dem gemeinsamen Ziel, nicht zuletzt im individuellen Interesse der Kinder und Jugendlichen eine Vereinbarkeit der Anforderungen zu ermöglichen, die sich aus der Gleichzeitigkeit von schulischer Ausbildung zu einem individuell bestmöglichen Schulabschluss und sportlicher Förderung auf Hochleistungsniveau zur Vorbereitung auf spätere (möglichst international konkurrenzfähige) Spitzenleistungen ergeben. Kern der Kooperation ist die beständige organisatorische und inhaltliche Abstimmung zwischen Schule und Sport, insbesondere die Verzahnung von Stundenplan und Trainingszeiten, die Abstimmung schulischer Anforderungen mit dem Trainingsprogramm oder die Erstellung und Fortführung individueller Förderpläne durch Lehrkräfte und Trainer zur Dokumentation der schulischen und sportlichen Entwicklung (vgl. Nr. XIII und XIV der Rahmenvorgaben). Mangels eindeutiger abweichender Festsetzungen beseitigt diese Zusammenarbeit aber nicht die Eigenständigkeit der Kooperationspartner und lässt deren Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche unberührt. Die Rahmenvorgaben machen dies dadurch erkenntlich, dass sie Unterricht einerseits und Trainingszeiten andererseits jeweils gesondert benennen und nebeneinander stellen (vgl. Nr. II und XIV der Rahmenvorgaben). Auch die von der Kultusministerkonferenz, der Sportministerkonferenz sowie dem Deutschen Olympischen Sportbund geschlossene "Vereinbarung zur Förderung leistungssportorientierter Schülerinnen und Schüler an den Eliteschulen des Sports im Verbundsystem Schule, Sport und Internat" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.09.2017, Beschluss der Sportministerkonferenz vom 09./10.11.2017, Beschluss des Deutschen Olympischen Sportbundes vom 29.01.2018) stellt die Handlungsfelder Schule und Sport nebeneinander und betont die enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit der Verbundpartner als Grundlage der Eliteschulen. Das leistungssportliche Training, das nach den unstreitigen Angaben der Beteiligten mit den "SpTr"- Einheiten an den Nachmittagen gemeint ist, zählt danach zu dem vom Kooperationspartner Sport verantworteten Bereich. Allein der Umstand, dass diese Einheiten in dem von den Antragstellern vorgelegten Klassenplan aufgeführt sind, trägt ebenso wenig wie die Organisation der Eliteschulen des Sports als Ganztagsschulen (vgl. Nr. II der Rahmenvorgaben) die Annahme, das Training sei in die Schule eingegliedert und Teil des Unterrichts oder der übrigen schulischen Veranstaltungen. Vielmehr ist es Ausdruck der beschriebenen Abstimmung, die im Sinne einer planbaren Rhythmisierung des Tagesablaufs für die Schülerinnen und Schüler sicherstellt, dass sich schulischer Unterricht nicht mit den Trainingseinheiten überschneidet. Nicht anders als bei der Empfehlung nach § 8 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP wird auch bei der Durchführung des Leistungstrainings der Beigeladene nicht auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung tätig, sondern in Wahrnehmung seines zivilrechtlichen Satzungszwecks, nämlich der Förderung des Sports, wozu insbesondere die Förderung des Leistungssports gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2025 - OVG 3 L 64/25 - juris Rn. 9). Dem Antragsgegner obliegt daher weder das Recht noch die Pflicht, das Training und die Teilnahme an diesem Training sicherzustellen. Soweit die Nichtteilnahme an dem von dem Beigeladenen verantworteten Training zu einem Wegfall der leistungssportlichen Förderung und in der Folge dazu führen kann, dass der Antragsteller zu 1. das X... Berlin verlassen muss, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. § 8 Abs. 8 AufnahmeVO-SbP sieht hierzu ein gesondertes Verfahren vor, bei dem der Einschätzung des Beigeladenen eine zwar wesentliche, aber nicht allein entscheidende Rolle zukommt. Vielmehr stellt § 8 Abs. 8 Satz 6 AufnahmeVO-SbP klar, dass - ungeachtet der allgemeinen Vorgabe in § 8 Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschule verlieren, diese grundsätzlich verlassen müssen - die Entscheidung über den Verbleib oder das Verlassen der Schule die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).