Beschluss
OVG 3 S 154/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1112.OVG3S154.25.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 498) wird bis zum Erlass einer Übergangsregelung oder bis zu einer Entscheidung in einem zu beantragenden Normenkontrollverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2026, vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Antragsteller zu 1. trägt ein Drittel der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten, im Übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 498) wird bis zum Erlass einer Übergangsregelung oder bis zu einer Entscheidung in einem zu beantragenden Normenkontrollverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2026, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antragsteller zu 1. trägt ein Drittel der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten, im Übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der mit Wirkung vom 1. August 2025 vorgenommenen Änderung des § 15 der Verordnung über die Prüfung der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern. Der Antragsteller zu 1. ist Träger einer genehmigten Ersatzschule des Zweiten Bildungswegs, die auf die Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Mittleren Schulabschlusses vorbereitet. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Schüler an dieser Einrichtung, die sich für die 2026 anstehende Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler anmelden wollen bzw. bereits angemeldet haben. Bis zum 31. Juli 2025 bestimmte § 15 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO-Nichtschülerabitur) vom 3. November 2009 (GVBl. S. 497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302) für die mündlichen Prüfungen: „Für die Aufgaben der verpflichtenden und der zusätzlichen mündlichen Prüfung gilt Folgendes: 1. Die beiden Aufgaben der verpflichtenden mündlichen Prüfung finden ihre Schwerpunkte in unterschiedlichen, in den Rahmenlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe für verschiedene Kurshalbjahre vorgesehenen Kursen. Der Prüfling soll rechtzeitig zwei Schwerpunkthalbjahre und jeweils ein darauf bezogenes Schwerpunktthema angeben, aus deren Inhalten dann die beiden Aufgaben zu bilden sind. 2. Für die beiden Aufgaben der zusätzlichen mündlichen Prüfung gilt Nummer 1 Satz 1 entsprechend. Darüber hinaus darf es sich nicht um Sachgebiete handeln, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Bei der Aufgabenstellung ist die Vorbereitung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ Durch Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. vom 2. Oktober 2025, S. 498) wurde § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur wie folgt gefasst: „Für die Aufgaben der verpflichtenden und der zusätzlichen mündlichen Prüfung gilt, dass die beiden Aufgaben ihre Schwerpunkte in unterschiedlichen, in den Rahmenlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe für verschiedene Kurshalbjahre vorgesehenen Kursen haben müssen. Der Prüfling soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Abiturprüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zwei Schwerpunkthalbjahre angeben, aus deren Inhalten dann die beiden Aufgaben zu bilden sind. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ Diese Änderung trat nach Art. 8 Satz 2 der Änderungsverordnung mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft. Mit ihrem am 20. Oktober 2025 eingereichten Eilrechtsschutzantrag machen die Antragsteller geltend, die Änderung verschärfe die Prüfungsbedingungen für die mündliche Abiturprüfung der Nichtschüler erheblich und begründe eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung. Zudem rügen sie das zum 1. August 2025 rückwirkende Inkrafttreten der Änderung ohne Übergangsregelung kurz vor Ablauf des Anmeldezeitraumes. Die Antragsteller beantragen, die Änderung des § 15 der Verordnung über die Prüfung der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (Prüf-VO-Nichtschüler) durch Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlichen Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. 498, vom 2. Oktober 2025) mit Wirkung zum 1. August 2025 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wendet ein, der Antragsteller zu 1. sei bereits nicht antragsbefugt und dessen Antrag demzufolge unzulässig. Im Übrigen sei die Änderung des § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur rechtmäßig. Sie beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und sei gerechtfertigt. Sie diene einer Angleichung an die schulische Abiturprüfung. Es solle eine Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen sichergestellt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor; dieser gebiete keine Privilegierung von Nichtschülern. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist statthaft, denn bei der angegriffenen Vorschrift handelt es sich um eine nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO normenkontrollfähige Rechtsvorschrift in Form einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, deren Überprüfung durch das Landesrecht vorgesehen ist (§ 62a JustG Bln). Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur stellen, wer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 - juris Rn. 38; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 47 Rn. 148). Gemäß dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt der Darlegungsobliegenheit nach vorgenannter Norm, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird. Demgegenüber fordert § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - juris Rn. 3; Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 - OVG 3 S 43.14 - juris Rn. 5). Der Antragsteller zu 1. hat keine konkrete Rechtsnorm benannt, aus der er Rechte für sich herleitet, die durch die angegriffene Verordnungsbestimmung verletzt sein könnten. Er ist nicht unmittelbarer Adressat des § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur, der sich mit den Vorgaben für die Auswahl der in der mündlichen Prüfung zu stellenden beiden Aufgaben (Satz 1) und der Option zur Bestimmung von Schwerpunkthalbjahren (Satz 2) an die Prüfer und die Nichtschülerinnen und -schüler richtet, die sich zur Abiturprüfung anmelden. Er macht geltend, er sehe sich nach den geänderten Vorgaben außerstande, seinen Schülerinnen und Schülern eine angemessene Prüfungsvorbereitung, zu der er sich mit dem Schulvertrag verpflichtet habe, zu gewährleisten und zu bestätigen, womit eine Anmeldung zur Abiturprüfung durch ihn für den aktuellen Jahrgang ausscheide. Auch erschwere die Änderung die Planbarkeit seiner Schularbeit, weil zahlreiche Prüflinge, die sich selbst anmeldeten, die Prüfungen nicht bestehen würden und als Wiederholer unterzubringen wären, was einen erhöhten Raum- und Lehrkräftebedarf auslöse. Zudem werde die Stundentafel anzupassen sein, was entweder zu hohe Stundenzahlen pro Woche zur Folge hätte oder dazu führe, dass bei der Wahl der Fächer bestimmte Bereiche bzw. Semester zu streichen seien. Die Änderung gefährde die Abiturprüfung für Nichtschüler insgesamt, die die Existenzgrundlage des Antragstellers zu 1. darstelle. Dieses Vorbringen lässt eine Verletzung seiner Rechte, die allenfalls mittelbar bewirkt werden könnte, nicht hinreichend möglich erscheinen. Insbesondere ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht hinreichend dargelegt. Durch diese Grundgesetznorm wird jedermann das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Kennzeichnend für eine Privatschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ist, dass in ihr ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt wird, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a. - juris Rn. 77; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - juris Rn. 16; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 u.a. - juris Rn. 26). Es ist nicht erkennbar, dass dieses Recht des Antragstellers zu 1. durch die oder infolge der angegriffenen Bestimmung beeinträchtigt wird. Es steht dem Antragsteller zu 1. vielmehr weiterhin frei, den Unterricht so zu gestalten, wie er es für richtig hält. Will er jedoch Schülerinnen und Schüler auf die staatliche Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vorbereiten, so muss er seine Unterrichtsinhalte zwangsläufig an den prüfungsrechtlichen Vorgaben ausrichten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 9 S 913/02 - juris Rn. 28). Der Antragsteller zu 1. legt auch nicht überzeugend dar, dass der wirtschaftliche Bestand der Ersatzschule betroffen ist. Seine Aussage, die Änderungsverordnung gefährde mit der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler seine Existenzgrundlage, ist weder hinreichend substantiiert - insbesondere fehlen nachvollziehbare Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. nach den Angaben in seinem Internetauftritt nicht allein auf die staatliche Nichtschüler-Abiturprüfung vorbereitet - noch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon lässt sich ein solches Recht nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten, denn diese Vorschrift gewährleistet nur die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Privatschulwesens als solches, die hier nicht in Rede steht, nicht aber die Existenzfähigkeit einer jeden einzelnen Privatschule (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a. - juris Rn. 88 f.; BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 - 7 C 99.86 - juris Rn. 7 f.; Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2019 - OVG 3 B 18.19 - juris Rn. 28; Urteil vom 13. Dezember 2022 - OVG 3 B 37/21 - juris Rn. 40). Aber auch das Grundrecht des Antragstellers zu 1. aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 17 Verfassung von Berlin (VvB) ist nicht berührt. Denn dieses räumt ihm lediglich das Recht auf Teilnahme am Markt ein, wie dieser besteht, nicht hingegen ein Recht auf Verbesserung der Marktbedingungen. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf wirtschaftlichen Erfolg und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 - OVG 3 S 43.14 - juris Rn. 16). Regelungen, die die Wettbewerbssituation von Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - juris Rn. 27). Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. ist zulässig. Sie haben ihre Antragsbefugnis mit dem Hinweis hinreichend dargelegt, sie wollten sich zur Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im nächsten Prüfungsdurchgang im Frühjahr 2026 anmelden bzw. hätten sich bereits angemeldet. Da sie damit den geänderten Vorgaben zur Themenauswahl für die mündlichen Prüfungen unterliegen, erscheint ein Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 7, 17 VvB möglich. Es stellt auch kein Hindernis dar, dass die Antragsteller zu 2. und 3. noch keinen Normenkontrollantrag gegen die angegriffene Verordnungsbestimmung anhängig gemacht haben. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist, solange der Antrag in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - juris Rn. 27; Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 - juris Rn. 39; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 47 Rn. 386). Die Antragsteller zu 2. und 3. können hier den Normenkontrollantrag weiterhin in zulässiger Weise stellen, denn die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit der Verkündung der Änderungsverordnung am 2. Oktober 2025 in Gang gesetzt worden und ist noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten dagegen noch nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - OVG 5 S 1/22 - juris Rn. 66 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 10 NE 20.2437 - juris Rn. 16; Beschluss vom 28. Juli 2025 - 10 NE 25.827 - juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9). Gemessen daran ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erlassen. Zwar unterliegt die Änderung des § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur mit dem Verzicht auf die Benennung von Schwerpunktthemen innerhalb der beiden gewählten Schwerpunkthalbjahre, aus deren Inhalten die beiden Aufgaben der mündlichen Prüfung zu bilden sind, in der Sache keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ernstlichen Zweifeln begegnet jedoch die rückwirkende Inkraftsetzung der Regelung zum Beginn des Schuljahres 2025/2026 am 1. August 2025 ohne Übergangsregelung. Die Neufassung von § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur ist als solche rechtmäßig. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 64 Abs. 1 VvB). Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 SchulG ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren sowie über Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, insbesondere den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen sowie die Bewertungsmaßstäbe und die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Änderung hält sich im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage, denn sie betrifft den Inhalt der Prüfung, d.h. den Umfang der Prüfungsanforderungen. Sie ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist insbesondere weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 60 Abs. 3 SchulG, auch solchen Personen, die keine öffentliche Schule (oder staatlich anerkannte Ersatzschule, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur) besuchen, als so genannten Nichtschülerinnen und Nichtschülern den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen - darunter die allgemeine Hochschulreife (Abitur) - durch eine besondere Prüfung zu eröffnen, und deren Ausformung durch die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist Ausdruck der nach Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat obliegenden Schulaufsicht. Diese umfasst die Befugnis zur Planung und Organisation des gesamten Schulwesens einschließlich der inhaltlichen Festlegung von Ausbildungsgängen sowie von Erziehungs- und Unterrichtszielen, wozu die Normierung, welche Berechtigungen Prüfungen und Zeugnisse verleihen, ebenso gehört wie die Festlegung und Organisation der Prüfungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. - juris Rn. 78; Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - juris Rn. 61; Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 50; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. April 2011 - 9 S 884/11 - juris Rn. 6; Robbers, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 7 Rn. 70). Mit der allgemeinen Hochschulreife, die mit dem erfolgreichen Abschluss der gymnasialen Oberstufe ebenso erworben wird wie in den Bildungsgängen an den Kollegs und Abendgymnasien (§ 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 7 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG), wird der Schülerin bzw. dem Schüler eine vertiefte Allgemeinbildung und die allgemeine Studierfähigkeit bescheinigt. Das darüber erteilte Zeugnis vermittelt einen grundsätzlichen Anspruch auf Studienzulassung für alle Fächer im gesamten Bundesgebiet. Daher kommt der in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB angelegten leistungsgerechten und chancengleichen Ausgestaltung der Prüfung eine hervorgehobene Bedeutung zu. Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. - juris Rn. 77). Um bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten, die Gleichwertigkeit der schulischen Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern zu sichern, hat die Kultusministerkonferenz eine „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ ebenso beschlossen wie eine „Vereinbarung über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2025 - OVG 3 S 31/25 - juris Rn. 5). Diese Vereinbarungen garantieren im föderalen Bildungssystem den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung unter vergleichbaren Bedingungen. Nach § 1 Abs. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur dient die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ebenfalls der Feststellung, ob der Prüfling die für das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erforderliche Bildung - die allgemeine Hochschulreife - besitzt. Da die Inhaber dieses Abschlusses in Konkurrenz zu den Absolventen der staatlichen Schulen bzw. anerkannten Ersatzschulen treten, muss der Abschluss zur Wahrung der Chancengleichheit aller Studienbewerber eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen. Inhaltlich wird dies für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen durch den Verweis in § 12 Abs. 1 Satz 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur i.V.m § 15 Abs. 3 Satz 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur (in alter wie neuer Fassung) auf die Bestimmungen für die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe hinsichtlich der möglichen Aufgabenarten, der Aufgabenkonstruktion, der Anforderungen und der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit sichergestellt. Dies entspricht der „Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“, die für die Aufgabenstellung und Bewertung der Prüfungsarbeiten wie der mündlichen Prüfung auf die jeweiligen Bestimmungen der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung verweist (s. Nr. 5.5 und 6.2 der Vereinbarung). Zugleich muss die Ausgestaltung der Nichtschülerprüfung den strukturellen Unterschieden Rechnung tragen, die im Verhältnis zur Abiturprüfung an staatlichen Schulen bzw. anerkannten Ersatzschulen bestehen. Die Nichtschülerprüfung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur denjenigen Schülerinnen und Schülern eröffnet, die in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule oder eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen sind. Sie haben also keine Einrichtung besucht, die über das Recht verfügt, Prüfungen abzunehmen und Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen (vgl. für die Anerkennung von Ersatzschulen § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Neben der Inanspruchnahme von Einrichtungen wie der des Antragstellers zu 1. ist grundsätzlich auch eine autodidaktische Vorbereitung möglich. Es fehlt somit an einer ausreichenden Grundlage in Form von Zeugnisnoten, um die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und Abiturprüfung zuzuerkennen (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SchulG, § 26 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 27 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin). Um dies zu kompensieren, umfasst die Nichtschülerprüfung eine im Verhältnis zur Abiturprüfung an den staatlichen Schulen größere Anzahl an verpflichtenden schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächern (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur). Gemessen daran bewegt sich die Änderung des § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschüler-abitur durch die Änderungsverordnung vom 22. September 2025 innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber eingeräumt ist. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass damit die mit der Neufassung der Prüfungsverordnung 2009 (Verordnung vom 3. November 2009, GVBl. S. 497) eingeführte zusätzliche Wahlmöglichkeit, für die mündlichen Prüfungen nicht lediglich zwei Schwerpunkthalbjahre, sondern weitergehend jeweils ein hierauf bezogenes Schwerpunktthema angeben zu können, wieder aufgegeben wurde. Ungeachtet der Frage, ob das in der Verordnungsbegründung (s. Verordnung Nr. 19/286 S. 29 in AbgH-Drs. 19/2689) benannte Argument einer Gleichbehandlung mit den Abiturprüflingen des Ersten Bildungsweges restlos überzeugen könnte, ist es jedenfalls angesichts der Zielrichtung und der Bedeutung der Abiturprüfung auch insoweit sachgerecht, das gesamte Spektrum der in den gewählten Kurshalbjahren behandelten Themen als potentiellen Gegenstand von Aufgaben heranzuziehen, da dies besser als bei einer Begrenzung auf einzelne ausgewählte Schwerpunktthemen die Überprüfung ermöglicht, dass der nach den Rahmenlehrplänen vorgesehene Stoff zur Vorbereitung auf die Prüfung erarbeitet worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass infolge dieser Änderung von den Prüflingen ein nicht mehr beherrschbarer Umfang an Stoff für die (mindestens) vier mündlichen Prüfungen aufbereitet und gelernt werden muss, mit dem eine sachgerechte Vorbereitung auf die Prüfung nicht mehr zumutbar geleistet werden kann. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Prüfung allein auf zwei Schwerpunkthalbjahre erstreckt, die die Prüflinge auswählen dürfen. Die Themenmöglichkeiten sind angesichts der Orientierung an den Rahmenlehrplänen des Landes Berlin für die gymnasiale Oberstufe (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur) eingegrenzt. Zudem wird in dem im Internet veröffentlichten Merkblatt des Antragsgegners über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern sowie den Anlagen hierzu auf die Darstellung von Prüfungsschwerpunkten zu den einzelnen Fächern in den jeweiligen „Hinweisen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung“ hingewiesen, anhand derer eine weitere Fokussierung möglich ist. Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. auf die Unterschiede zur mündlichen Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe verweisen, bei der die Aufgabe von der Lehrkraft, die die Schülerinnen und Schüler zuvor selbst unterrichtet hatte, ausgewählt werde, während sie sich hingegen Prüfern gegenüber sähen, die keine genaue Kenntnis davon hätten, in welchem Umfang und in welcher Tiefe die verschiedenen Themen im vorangegangenen Unterricht behandelt worden seien, ergibt sich daraus keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dieser Umstand ist vielmehr Ausdruck der schon angesprochenen strukturellen Unterschiede zwischen der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler und derjenigen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler. Diese zwingen den Verordnungsgeber nicht dazu, Abstriche an den Qualitätsvorgaben für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife hinzunehmen. § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur in der Fassung des Art. 7 Nr. 2 Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften verstößt jedoch gegen Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Verordnungsgeber für die Interessenten, die ihre Vorbereitung auf die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Nichtschülerin bzw. Nichtschüler bereits weitgehend abgeschlossen haben und unmittelbar vor der Anmeldung zur Prüfung stehen, keine Übergangregelung geschaffen hat. Eine hier allein in Betracht kommende so genannte unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - juris Rn. 136 ff.). Konkret für das Prüfungsrecht folgt aus dem Vertrauensschutzgrundsatz eine subjektivrechtliche Grundrechtsverbürgung, die einen Prüfling vor überraschenden, seine Prüfungsdispositionen entwertenden, wesentlichen Änderungen seiner Prüfungsbedingungen schützt, wenn ihm eine entsprechende Umstellung billigerweise nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1963 - VII C 44.62 - juris Rn. 33; Beschluss vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 11). In solchen Konstellationen ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff - wie hier - verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Gemessen daran mussten die Teilnehmer, die die (kostenpflichtigen) Kurse zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung bereits vor längerer Zeit begonnen hatten, nicht damit rechnen, dass aufgrund der Neuregelung in § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur ab 1. August 2025 übergangslos die möglichen Prüfungsthemen der mündlichen Prüfungen erweitert werden. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass sie die Prüfung unter den im Wesentlichen gleichen Rahmenbedingungen ablegen können, wie sie während ihrer Vorbereitungskurse galten. Auch wenn mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung der vollständige Abschluss der Vorbereitung anhand der Rahmenlehrpläne nachgewiesen werden muss (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur), bedeutet das nicht, dass den Prüflingen ohne weiteres zuzumuten wäre, in der Vorbereitungszeit von ca. drei Monaten bis zu den ersten vier mündlichen Prüfungen im Februar 2026 den gesamten Prüfungsstoff der gewählten Schwerpunkthalbjahre zu wiederholen, wenn sie sich auf dieses Erfordernis nicht früher einstellen und ihre längerfristigen Planungen für die Lernarbeit nicht darauf ausrichten konnten. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vom Antragsgegner vorgebracht worden, aus denen geschlossen werden könnte, dass das Vertrauen der Antragsteller zu 2. und 3. sowie der anderen unmittelbar Betroffenen nicht schutzwürdig sein könnte. Dass die nunmehr erfolgte Änderung bereits zuvor in einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen wäre, ist nicht auszumachen. Auch bietet weder die Verordnungsbegründung noch die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2025 ein Argument, weshalb trotz der für den einzelnen Prüfling weitreichenden Änderung der Prüfungsbedingungen ein Inkrafttreten der Änderung ohne jede Übergangsregelung und sogar mit Rückwirkung auf den Schuljahresbeginn am 1. August 2025 geboten gewesen wäre. Mit Blick auf die Geltungsdauer der vorherigen Regelung des § 15 Abs. 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur a.F. seit 2009 und die Vielzahl der danach absolvierten Abiturprüfungen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler erschließt sich die Eilbedürftigkeit der Änderung nicht. Dass es zeitnah zu korrigierende, schwerwiegende Verwerfungen in den Ergebnissen der Nichtschülerabiturprüfungen geben hätte, macht selbst der Antragsgegner nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).